OGH 3Ob86/79 (RS0003080)

OGH3Ob86/7919.9.1979

Rechtssatz

Da nur im Zweifel der Ausgleichsanspruch nach Kopfteilen gemäß § 896 ABGB vorzunehmen ist und in erster Linie das zwischen den Solidarschuldnern bestehende Rechtsverhältnis bestimmt, ob und in welchem Umfang zwischen ihnen ein Rückgriff stattfindet, vermag die Zweifelsregel des § 896 ABGB den nach §§ 210 ff EO erforderlichen urkundlichen Nachweis eines solchen Rückgriffsanspruches nicht zu ersetzen.

Normen

ABGB §896
ABGB §1398
EO §210 IVA
EO §210 IVE

3 Ob 86/79OGH19.09.1979
1 Ob 214/97wOGH27.01.1998

Auch; nur: Ob und in welchem Umfang ein Rückgriff stattfindet, bestimmt in erster Linie das zwischen den Solidarschuldnern bestehende Rechtsverhältnis. (T1)

1 Ob 76/98bOGH29.09.1998

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Nach dem Ausmaß der Beteiligung der Mitschuldigen. (T2)

1 Ob 257/98wOGH24.11.1998

Auch; nur T1; Beis wie T2

7 Ob 19/05bOGH25.05.2005

Auch

6 Ob 264/09fOGH14.01.2010

nur: Nur im Zweifel ist der Ausgleichsanspruch nach Kopfteilen gemäß § 896 ABGB vorzunehmen. (T3); nur T1; Bem: Hier: Die Annahme, dass der Kläger und seine geschiedene Gattin eine besondere Haftungseinheit bilden, sodass ausnahmsweise ein Solidarregress zulässig sei, wurde aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht beanstandet. (T4)

1 Ob 204/12zOGH15.11.2012

Auch

1 Ob 30/13pOGH21.05.2013

Vgl auch; Beis wie T2

4 Ob 11/18yOGH11.06.2018

Auch; Beisatz: Die Kopfteilhaftung des § 896 ABGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich aus dem besonderen Verhältnis zwischen den Solidarschuldnern nichts anderes ergibt. (T5)<br/>Beisatz: Sie kann etwa dann ganz ausgeschlossen sein, wenn einer von mehreren Solidarschuldnern im Innenverhältnis nur Sicherungsgeber werden sollte. (T6)

8 Ob 93/21sOGH22.10.2021

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19790919_OGH0002_0030OB00086_7900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)