OGH 3Ob864/36 (RS0001398)

OGH3Ob864/3616.12.1936

Rechtssatz

Ein Einwendungstatbestand, der sich erst während eines nach § 35 EO anhängigen Rechtsstreites ergibt, muss bei sonstigem Ausschluss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden; sind gleichzeitig zwei Oppositionsprozesse anhängig, so hat der Kläger den ihm bekanntgewordenen Einwendungstatbestand im Zuge des früher zum Abschluss gelangenden Streites vorzubringen.

Normen

EO §35 B

3 Ob 864/36OGH16.12.1936

SZ 18/222

1 Ob 188/56OGH30.05.1956

nur: Ein Einwendungstatbestand, der sich erst während eines nach § 35 EO anhängigen Rechtsstreites ergibt, muss bei sonstigem Ausschluss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden. (T1)

3 Ob 106/68OGH04.09.1968

nur T1; Beisatz: Der Oppositionskläger kann nach Lehre und Rechtsprechung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Oppositionsprozess sein Klagebegehren zusätzlich auf eine erst im Zuge dieses Rechtsstreites vorgenommene Erfüllung des Anspruches des betreibenden Gläubigers stützen, wenn dieses Vorbringen nicht gegen die Eventualmaxime verstößt. Das können auch Zahlungen sein, die im Zug der bekämpften Exekution eingegangen sind. (T2)

3 Ob 247/74OGH04.03.1975

nur T1; Beisatz: Hier: Stundung (T3)

3 Ob 99/82OGH08.09.1982

Auch; nur T1

3 Ob 233/99gOGH22.03.2000

Auch; nur T1; Beisatz: Die Eventualmaxime des § 35 EO gebietet, im Laufe des Oppositionsverfahrens bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entstandene oder dem Kläger bekannt gewordene Einwendungstatsachen grundsätzlich durch Klagsänderung geltend zu machen und (entgegen Heller/Berger/Stix, EO4, 420) nicht mit einer neuen Klage (so bereits SZ 18/222). (T4); Veröff: SZ 73/54

3 Ob 151/03gOGH28.04.2004

Auch; nur T1; Beis wie T2

3 Ob 292/05wOGH29.03.2006

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2006/44

3 Ob 16/11sOGH13.04.2011

Vgl

3 Ob 104/21xOGH21.10.2021

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19361216_OGH0002_0030OB00864_3600000_001

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