Normen
3 Ob 86/03y | OGH | 28.01.2004 |
6 Ob 54/06v | OGH | 06.04.2006 |
Beisatz: Passiv legitimiert ist derjenige nachrangig Berechtigte, der bei fristgerechter Anmeldung der Forderung des Verwendungsklägers nicht zum Zug gekommen wäre. Für die Beurteilung ist die Meistbotsverteilung hypothetisch nachzuvollziehen, so als hätte der Verwendungskläger seine vorrangig gesicherte Forderung tatsächlich angemeldet. (T1) |
6 Ob 161/06d | OGH | 31.08.2006 |
Vgl. auch: Beisatz: Dem Hypothekargläubiger, der den ihm nach materiellem Recht zustehenden Betrag im Meistbotsverteilungsbeschluss nicht zugewiesen erhielt, weil er ihn im Zwangsversteigerungsverfahren nicht ordnungsgemäß geltend gemacht hatte, steht gegen den nachfolgenden Gläubiger, der deswegen einen höheren-wenn auch durch seine Forderung gedeckten-Betrag zugewiesen erhielt, ein Verwendungsanspruch nach §1041 ABGB zu. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20040128_OGH0002_0030OB00086_03Y0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)