OGH 3Ob85/88

OGH3Ob85/8822.6.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei R*** W*** an der Ybbs,

registrierte Genossenschaft m.b.H., Oberer Stadtplatz 22, 3340 Waidhofen an der Ybbs, vertreten durch Dr. Wolfgang Hanke, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Ybbs, wider die verpflichteten Parteien 1. Franz B***, Arbeitnehmer, St. Georgen/Klaus 2, 3340 Waidhofen an der Ybbs, vertreten durch Dr. Wolfgang Pils, Rechtsanwalt in Linz, und 2. Agnes B***, Gastwirtin, St. Georgen/Klaus 2, 3340 Waidhofen an der Ybbs, vertreten durch Dr. Helmar Feigl, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen S 2,921.518,33 sA, infolge Rekurses der zweitverpflichteten Partei und der Buchberechtigten Christine S***, Ausnehmerin,

St. Georgen/Klaus 2, 3340 Waidhofen an der Ybbs, vertreten durch Dr. Helmar Feigl, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 23.März 1988, GZ R 124/88-37, womit deren Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs vom 28.Jänner 1988, GZ E 4006/87-25, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerber haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Bei der Versteigerung der gemeinsam ausgebotenen, je im Hälfteeigentum der Verpflichteten stehenden Liegenschaften EZ 6 und EZ 36 KG 03325 St. Georgen in der Klaus wurde der Zuschlag an eine Bietergemeinschaft erteilt, zu der sich Brigitte B***, Hubert B***, die Gemeinde S*** W*** an der Ybbs, Adalbert und Rosa N***, Franz und Maria L***, Ludwig und Maria

S***, der S*** St.G***/K*** sowie Alois und Theresia Z*** zusammengeschlossen hatten und die durch ihren Machthaber als einzige das geringste Gebot von S 4,414.000,-- abgegeben hatte. In einem der beglaubigten Vollmacht der Bieter beigelegten, aber nicht beigehefteten Blatt ist eine Liste der Mitbieter mit bestimmten Anteilen enthalten, die aber weder in der Vollmacht selbst, noch beim Bieten und daher auch nicht in der Zuschlagserteilung aufscheinen.

Nach dem Protokoll über die öffentliche Versteigerung der Liegenschaften am 28.Jänner 1988 waren im Versteigerungstermine weder die Zweitverpflichtete noch die Buchberechtigte Christine S*** anwesend, für die die Dienstbarkeit der Wohnung, die Reallast des Ausgedinges und das Pfandrecht für eine Forderung von monatlich S 2.000,-- und von S 50.000,-- einverleibt sind. Das Erstgericht wartete die Entscheidung der Grundverkehrskommission vor der Ausfertigung und Verlautbarung der Zuschlagserteilung an die Bietergemeinschaft nicht ab (§ 13 Abs 1 nö. Grundverkehrsgesetz), sondern verfügte sogleich die Zustellung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags.

Gegen diesen Beschluß erhoben die Zweitverpflichtete und die Buchberechtigte Christine S*** Rekurs wegen Aktenwidrigkeit mit der Behauptung, die Erteilung des Zuschlags an die zwölf Bieter ohne Anführung der im Beiblatt zur Vollmacht bezeichneten, unter den Bietern vereinbarten Anteile sei fehlerhaft und verletze wegen der anteiligen Haftung der Ersteher die Rechte der Rekurswerber. Das Rekursgericht wie den Rekurs zurück. Da die Rekurswerber ungeachtet gehöriger Verständigung nach § 171 Abs 1 EO im Versteigerungstermin nicht anwesend waren, stehe ihnen nach § 187 Abs 1 EO gegen den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wurde, kein Rekurs zu.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist nach § 78 EO und iVm § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

In Übereinstimmung mit der Lehre hat der Oberste Gerichtshof wiederholt entschieden, daß gegen den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, nach § 187 Abs 1 EO der Rekurs zulässig nur von Parteien erhoben werden kann, die entweder

1. im Versteigerungstermin anwesend und nach § 182 Abs 1 EO wegen Erhebung des Widerspruches zu befragen waren und eine Aktenwidrigkeit nach § 187 Abs 1 Satz 2 EO geltend machen,

2. im Versteigerungstermin anwesend und wegen Erhebung des Widerspruches zu befragen waren und einen der im § 184 EO angeführten Umstände geltend machen, wegen dem der Rekurswerber im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben hatte, oder

3. von der Versteigerung nach § 171 Abs 1 EO zu verständigen und im Versteigerungstermin nicht anwesend waren und innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach dem Versteigerungstermin den im § 184 Abs 1 Z 3 EO angeführten Mangel, daß nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden, geltend machen (Heller-Berger-Stix 1381 ff; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht2 162; RPflSlgE 1984/36; JBl 1988, 122 ua). Wer im Versteigerungstermin nicht anwesend war, kann die Zuschlagserteilung daher nur innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Termin und nur aus dem im § 184 Abs 1 Z 3 EO bezeichneten Grund anfechten. Den Mangel der Verständigung haben die Rekurswerber nicht geltend gemacht, und ihr Rekurs wurde auch nicht in der Frist des § 187 Abs 1 letzter Satz EO erhoben. Ihre Ansicht, die Rekursbeschränkung nach § 187 Abs 1 EO beziehe sich nur auf die Geltendmachung der im § 184 angeführten Mängel, die eine erfolglose Widerspruchserhebung voraussetze, nicht aber auf Rechtsmittel, wonach der Zuschlag mit dem Inhalte des über den Versteigerungstermin aufgenommenen Protokolls oder anderer nach Vorschrift der Exekutionsordnung bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigender Akten nicht übereinstimme oder daß sich das Meistbot auf ein anderes Grundstück beziehe, ist verfehlt; auch in diesen Fällen wird Anwesenheit im Versteigerungstermin vorausgesetzt.

Das Rekursgericht hat daher den unzulässigen Rekurs mit Recht zurückgewiesen, ohne darauf einzugehen, ob die Zuschlagserteilung dem (einzigen) Anbot der Bietergruppe entsprach.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und auf den §§ 40 und 50 ZPO.

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