Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Betreibende beantragte, das die Verpflichtete zur Leistung bestimmter Geldbeträge verpflichtende Urteil eines polnischen Gerichts für vollstreckbar zu erklären sowie die Bewilligung der Exekution (Forderungs- und Fahrnisexekution). Das Erstgericht bewilligte diese Anträge.
Im (ersten) Rekurs der Verpflichteten gegen diese Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung brachte die Verpflichtete vor, sie habe in dieser Sache lediglich die Klage ausschließlich in polnischer Sprache zugestellt erhalten. Das verfahrenseinleitende Schriftstück sei daher nicht in einer Weise zugestellt worden, dass sich die Verpflichtete verteidigen hätte können.
Das Rekursgericht hob die erstgerichtliche Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung auf und trug dem Erstgericht die Prüfung auf, ob die das Verfahren vor dem polnischen Gericht einleitende Klage tatsächlich nur in der von der Verpflichteten behaupteten Form zugestellt worden sei.
Im zweiten Rechtsgang erklärte das Erstgericht das polnische Urteil (neuerlich) für vollstreckbar und bewilligte die beantragte Exekution. Es hielt fest, dass sich aus den von der Betreibenden vorgelegten ergänzenden Urkunden ergab, dass der Verpflichteten im Verfahren vor dem polnischen Titelgericht die Klage samt Anlagen mit Übersetzung und Belehrung über die Rechtsfolgen allfällig unterlassener Äußerung (Versäumungsurteil) zugestellt wurde. Aus der Klageerwiderung der Verpflichteten geht darüber hinaus hervor, dass die Verpflichtete die Klage zugestellt erhielt. Alle Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung seien daher gegeben.
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung und sprach - nach Abänderungsantrag der Verpflichteten - aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil nicht ausgeschlossen werden könne, „dass die vom Rekursgericht gelösten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Art 34 Z 1 EuGVVO und Art 6 EMRK auch einer anderen Beurteilung unterliegen könnten“.
Da gemäß § 83 Abs 1 EO über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners mit Beschluss zu entscheiden sei, es sich also um ein einseitiges Urkundenverfahren analog dem Verfahren zur Erlassung der Exekutionsbewilligung handle, sei das rechtliche Gehör der Verpflichteten nicht dadurch verletzt worden, dass ihr das Erstgericht keine Möglichkeit eingeräumt habe, zu den von der Betreibenden vorgelegten Urkunden Stellung zu nehmen. Überdies sei die Verpflichtete gehalten gewesen in ihrem (ersten) Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung alle nicht aktenkundigen Versagungsgründe bei sonstigem Ausschluss geltend zu machen. Das weitere Rekursvorbringen der Verpflichteten, das Verfahren vor dem polnischen Gericht sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, verstoße daher gegen die hier geltende Eventualmaxime.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Verpflichteten, mit dem sie die Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des polnischen Urteils sowie auf Exekutionsbewilligung anstrebt, ist nicht zulässig.
Wenn die Verpflichtete (neuerlich) das erstinstanzliche Bewilligungsverfahren als grundrechtswidrig, weil ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzend rügt, ist sie darauf zu verweisen, dass die insoweit behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bereits vom Rekursgericht verneint wurde, sodass eine neuerliche Rüge in dritter Instanz von vornherein unzulässig ist (4 Ob 160/11z mwN).
Das Anerkennungshindernis der mangelnden Verteidigungsmöglichkeit des Verpflichteten nach Art 34 Nr 2 EuGVVO liegt nur vor, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten in einer Weise zugestellt wurde, dass er sich nicht verteidigen konnte. Es kommt nicht auf die nach dem Recht des Ursprungsstaats zu prüfende Ordnungsgemäßheit der Zustellung an (so noch Art 27 Nr 2 LGVÜ/EuGVÜ), sondern es ist nur mehr maßgeblich, dass die Verteidigungsrechte des Beklagten tatsächlich gewahrt wurden (3 Ob 34/08h mwN). Da die zum Exekutionstitel führende Klage nach den Feststellungen des Erstgerichts mit deutscher Übersetzung samt Rechtsbelehrung und Hinweis auf die Säumnisfolgen zugestellt wurde, kann von einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Verpflichteten im Titelverfahren nicht gesprochen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihr das Urteil selbst mangels Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten nicht zugestellt worden ist.
Gemäß § 84 Abs 2 Z 2 EO hat der Antragsgegner im Rekurs gegen eine Vollstreckbarerklärung - bei sonstigem Ausschluss - alle nicht aktenkundigen Versagungsgründe gleichzeitig geltend zu machen. Die damit normierte Eventualmaxime führt im Fall einer aufhebenden Entscheidung des Rekursgerichts auch zum Ausschluss neuer Versagungsgründe im zweiten Rechtsgang, soweit sie der Antragsgegner bereits im ersten Rechtsgang hätte vorbringen können (RIS-Justiz RS0120291). Die Neuerungserlaubnis des § 84 Abs 2 Z 2 EO gilt nur für Rekurse an die zweite Instanz und nicht für Revisionsrekurse an die dritte Instanz (RIS-Justiz RS0116742). Das Rekursgericht ist daher den Grundsätzen der Rechtsprechung gefolgt, wenn es im zweiten Rechtsgang von der Verpflichteten neu vorgebrachte Umstände, das Verfahren vor dem Titelgericht betreffend, als Verstoß gegen die Eventualmaxime beurteilte.
Die weiteren Ausführungen der Verpflichteten zur mangelnden Parteienidentität zwischen Exekutionstitel und Exekutionsantrag lassen unberücksichtigt, dass bereits die vom polnischen Gericht erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung des die Verpflichtete verurteilenden Exekutionstitels zu Gunsten der nunmehr als Betreibende auftretenden Gesellschaft erteilt wurde und in diesem Gerichtsbeschluss der Rechtsübergang der Forderung von der ursprünglichen Klägerin und Titelgläubigerin auf die nunmehr Betreibende (unter Nennung der entsprechenden Rechtsakte) beurkundet wurde.
Mangels Aufzeigens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs der Verpflichteten zurückzuweisen.
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