Rechtssatz
Gemäß § 84 Abs 2 Z 2 EO hat der Antragsgegner im Rekurs gegen eine Vollstreckbarerklärung - bei sonstigem Ausschluss - alle nicht aktenkundigen Versagungsgründe gleichzeitig geltend zu machen. Die damit normierte Eventualmaxime führt im Fall einer aufhebenden Entscheidung des Rekursgerichts auch zum Ausschluss neuer Versagungsgründe im zweiten Rechtsgang, soweit sie der Antragsgegner bereits im ersten Rechtsgang hätte vorbringen können.
3 Ob 242/05t | OGH | 15.02.2006 |
nur: Gemäß § 84 Abs 2 Z 2 EO hat der Antragsgegner im Rekurs gegen eine Vollstreckbarerklärung - bei sonstigem Ausschluss - alle nicht aktenkundigen Versagungsgründe gleichzeitig geltend zu machen (Eventualmaxime). (T1) |
3 Ob 119/16w | OGH | 24.08.2016 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20051020_OGH0002_0030OB00201_05P0000_001
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