OGH 3Ob82/97y

OGH3Ob82/97y26.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter B*****, vertreten durch MMag.Franz J. Heidinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Gerhard T*****, wegen S 16.961,62 sA infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 30. Dezember 1996, GZ 35 R 908/96f-21, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 13. September 1996, GZ 8 C 3184/95i-14, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der zweitinstanzliche Beschluß wird ersatzlos aufgehoben.

Die Rekurskosten der klagenden Partei sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung

Das klageabweisende Urteil des Erstgerichtes wurde dem dem Kläger im Rahmen der Verfahrenshilfe beigestellten Rechtsanwalt am 26.9.1996 zugestellt. Am 3.10.1996 gab der Kläger ein von ihm selbst verfaßtes und unterfertigtes Schreiben an das Erstgericht zur Post, in welchem er im wesentlichen ausführte, "er erhebe gegen das Urteil Berufung, Widerspruch und gehe in die 2. Instanz; er komme auf seine pers., mündl., und schriftl. Darlegungen zurück und fechte in allen Punkten das Urteil an (Nichtigkeitsbeschwerde)".

Mit Beschluß vom 4.10.1996 stellte der Erstrichter die Berufung des Klägers dem Klagevertreter urschriftlich zur Verbesserung durch formgerechte Ausführung der Berufungsschrift zurück - Frist: 3 Wochen -. Dieser Beschluß wurde dem Klagevertreter am 9.10.1996 zugestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Gericht zweiter Instanz die vom Klagevertreter verfaßte und am 29.10.1996 zur Post gegebene Berufung als verspätet zurück, weil die vierwöchige Berufungsfrist gemäß § 464 Abs 1 ZPO auch durch richterliche Verfügung (wohl gemeint: durch den erstrichterlichen Verbesserungsauftrag mit der Verbesserungsfrist von drei Wochen) angesichts der als inhaltsleer anzusehenden schriftlichen Berufung des Klägers nicht habe verlängert werden können.

Der gegen den zweitinstanzlichen Beschluß erhobene Rekurs der klagenden Partei ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 85 Abs 2 ZPO ist bei der Rückstellung eines Schriftsatzes, bei dessen Überreichung eine Frist einzuhalten war, zur Behebung von Formgebrechen (hier der Unterschrift des Rechtsanwaltes sowie der näheren Darlegung der Berufungsgründe) für die Wiederanbringung eine neuerliche Frist (sogenannte Verbesserungsfrist) festzusetzen, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung kann "selbst bei gesetzwidriger Erteilung einer weiteren Frist" der sodann innerhalb dieser Frist eingebrachte Schriftsatz nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden (SZ 41/18; 3 Ob 89/86; 3 Ob 551/89; 10 ObS 93/91; 8 Ob 553/91 ua). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war vom Erstgericht angesichts der vom Kläger selbst verfaßten Eingabe vom 3.10.1996 ein Verbesserungsverfahren einzuleiten, weil diese Berufung in ihrer konkreten Form (siehe dazu die Judikatur- und Literaturnachweise bei Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 4 und 12 zu § 85) verbesserungsfähig war.

Die innerhalb der vom Erstrichter gesetzten Verbesserungsfrist eingebrachte Berufung der klagenden Partei ist daher nicht verspätet. Der zweitinstanzliche Beschluß ist daher ersatzlos zu beheben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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