Normen
EuGVÜ Art46 Z2
EuGVÜ Art48
LGVÜ Art27 Z2
LGVÜ Art46 Z2
LGVÜ Art48
3 Ob 78/00t | OGH | 12.07.2000 |
3 Ob 104/03w | OGH | 28.01.2004 |
nur: Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind von Amts wegen zu prüfen. Als Urkunde im Sinn des Art 46 Z 2 LGVÜ (EuGVÜ) kommt in erster Linie eine Urkunde über den Zustellvorgang oder eine Bestätigung in Betracht, aus der hervorgeht, in welcher Form das Schriftstück zugestellt wurde. (T1) |
3 Ob 157/07w | OGH | 27.11.2007 |
Auch; nur: Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind von Amts wegen zu prüfen. Für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung im Sinn des Art 27 Z 2 LGVÜ ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, erging. (T2) |
3 Ob 215/10d | OGH | 14.12.2010 |
Auch; nur: Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind von Amts wegen zu prüfen. (T3); Veröff: SZ 2010/154 |
3 Ob 69/11k | OGH | 06.07.2011 |
Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln. (T4) |
3 Ob 119/16w | OGH | 24.08.2016 |
Auch; Beisatz: Für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung iSd Art 27 Nr 2 LGVÜ 1988 ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, erging, also jenes des Titelstaates. (T5) |
3 Ob 91/19g | OGH | 29.08.2019 |
Vgl; Beisatz: Bei dieser selbstständigen, amtswegigen Prüfung ist der Richter des Zweitstaats nicht an Tatsachenfeststellungen und die Rechtsansicht des Richters des Erststaats gebunden. (T6)<br/>Beisatz: Zum maßgeblichen Recht des Erststaates gehören die für ihn geltenden multilateralen Verträge, bilateralen Abkommen und danach dessen (autonomes) innerstaatliches Zustellrecht. (T7)<br/>Anm: Hier Erststaat Israel. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_20000712_OGH0002_0030OB00078_00T0000_002
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