OGH 3Ob73/99b

OGH3Ob73/99b30.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Hule & Heinke Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge des als "außerordentliche Revision" bezeichneten Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 23. Dezember 1998, GZ 46 R 1053/98p-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29. April 1998, GZ 59 C 38/97v-13, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht gab der Oppositionsklage statt.

Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Einen Ausspruch nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, enthält die Entscheidung nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete, unrichtig als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rekurs der klagenden Partei ist jedenfalls unzulässig (Kodek in Rechberger Rz 4 zu § 519; RZ 1992/18; 7 Ob 519/93 und zahlreiche weitere Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0043891; zuletzt 1 Ob 301/98s) und daher zurückzuweisen.

Der Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung eines vor dem Handelsgericht Wien geführten Verfahrens, den das Erstgericht nach dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes faßte, hindert die Entscheidung über den Rekurs nicht, weil er nur für das fortzusetzende Verfahren Wirkung hat und überdies die Durchführung dieses Verfahrens die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses voraussetzt, die mit der vorliegenden Entscheidung aber gerade klargestellt wird.

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