Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht gab der Oppositionsklage statt.
Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Einen Ausspruch nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, enthält die Entscheidung nicht.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete, unrichtig als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rekurs der klagenden Partei ist jedenfalls unzulässig (Kodek in Rechberger Rz 4 zu § 519; RZ 1992/18; 7 Ob 519/93 und zahlreiche weitere Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0043891; zuletzt 1 Ob 301/98s) und daher zurückzuweisen.
Der Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung eines vor dem Handelsgericht Wien geführten Verfahrens, den das Erstgericht nach dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes faßte, hindert die Entscheidung über den Rekurs nicht, weil er nur für das fortzusetzende Verfahren Wirkung hat und überdies die Durchführung dieses Verfahrens die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses voraussetzt, die mit der vorliegenden Entscheidung aber gerade klargestellt wird.
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