OGH 3Ob696/51; 6Ob206/74 (RS0013100)

OGH3Ob696/51; 6Ob206/7410.9.2024

Rechtssatz

Der Absonderungskurator nach § 812 ABGB hat nur die Vermengungsgefahr abzuwehren. Hingegen ist es nicht seine Aufgabe, die Verlassenschaft in Rechtsstreitigkeiten und Exekutionen zu vertreten.

Normen

ABGB §812 I

3 Ob 696/51OGH12.12.1951
6 Ob 206/74OGH20.02.1975

Auch; SZ 48/19 = EvBl 1975/247 S 551 = JBl 1976,157 = NZ 1977,74

5 Ob 523/81OGH17.02.1981

Auch; Beisatz: In der Unterlassung der Beiziehung des Separationskurators liegt keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO, wenn im Prozess die Frage einer Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben nicht berührt wird oder die Gefahr eines Zugriffes der Erben und ihrer Gläubiger auf den Nachlass nicht besteht. (T1)

3 Ob 501/81OGH08.04.1981

Vgl aber; Beisatz: Ist die Vertretung des Nachlasses der wesentliche Grund für die Bestellung des Kurators, ist er in diesem Rahmen und zu diesem Zweck auch zur Prozessführung legitimiert. (T2)

3 Ob 129/87OGH23.03.1988

SZ 61/74

2 Ob 559/94OGH25.08.1994

Beisatz: In jenen Verfahren, die aber innerhalb des Bereiches jener Gefahr liegen, zu deren Abwehr er bestellt wurde, ist er auch prozessführungsbefugt. (T3)

2 Ob 103/98fOGH23.04.1998

Auch; Beisatz: Der Absonderungskurator, der eine Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern hat, ist insofern, als die Gefahr einer solchen Vermengung besteht, vertretungs- und prozeßführungsbefugt. In Prozessen, die nur eine Vermehrung oder Verminderung des Nachlasses bewirken können, also außerhalb des Bereichs jener Gefahr liegen, zu deren Abwehr die Bestellung eines Absonderungskurators nach § 812 ABGB begehrt werden kann, ist der Erbe gemäß § 810 ABGB ausschließlich zur Vertretung des Nachlasses berechtigt. (T4) <br/>Veröff: SZ 71/73

8 Ob 244/02vOGH20.03.2003

Auch; Beis wie T2

1 Ob 108/10dOGH15.12.2010

Auch; Beis wie T4

2 Ob 148/10vOGH27.01.2011

Auch; Auch Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 2011/10

1 Ob 245/12dOGH21.11.2013

Auch

2 Ob 90/15xOGH29.02.2016

Vgl aber; Beisatz: Nur dann, wenn dem die Separation anordnenden Beschluss eindeutig zu entnehmen ist, dass die Besorgnis einer Gefährdung des Antragstellers gerade im Hinblick auf ein Verhalten des Erben in Aktiv‑ und Passivprozessen der Verlassenschaft angenommen wurde, erstreckt sich die Vertretungsbefugnis des Kurators auch auf solche Verfahren, sonst ist weiterhin von der Vertretungsbefugnis der Erben auszugehen. (T5)<br/>Beisatz: Hier aber Kosten des Pflichtteilsprozesses, die keine Kosten der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses iSv § 810 ABGB und damit auch keine nach § 786 Satz 2 ABGB zu berücksichtigende Nachlassschuld sind, die den Pflichtteilsanspruch mindert. (T6)

2 Ob 112/24wOGH10.09.2024

Dokumentnummer

JJR_19511212_OGH0002_0030OB00696_5100000_001

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