Normen
3 Ob 696/51 | OGH | 12.12.1951 |
6 Ob 206/74 | OGH | 20.02.1975 |
Auch; SZ 48/19 = EvBl 1975/247 S 551 = JBl 1976,157 = NZ 1977,74 |
5 Ob 523/81 | OGH | 17.02.1981 |
Auch; Beisatz: In der Unterlassung der Beiziehung des Separationskurators liegt keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO, wenn im Prozess die Frage einer Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben nicht berührt wird oder die Gefahr eines Zugriffes der Erben und ihrer Gläubiger auf den Nachlass nicht besteht. (T1) |
3 Ob 501/81 | OGH | 08.04.1981 |
Vgl aber; Beisatz: Ist die Vertretung des Nachlasses der wesentliche Grund für die Bestellung des Kurators, ist er in diesem Rahmen und zu diesem Zweck auch zur Prozessführung legitimiert. (T2) |
3 Ob 129/87 | OGH | 23.03.1988 |
SZ 61/74 |
2 Ob 559/94 | OGH | 25.08.1994 |
Beisatz: In jenen Verfahren, die aber innerhalb des Bereiches jener Gefahr liegen, zu deren Abwehr er bestellt wurde, ist er auch prozessführungsbefugt. (T3) |
2 Ob 103/98f | OGH | 23.04.1998 |
Auch; Beisatz: Der Absonderungskurator, der eine Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern hat, ist insofern, als die Gefahr einer solchen Vermengung besteht, vertretungs- und prozeßführungsbefugt. In Prozessen, die nur eine Vermehrung oder Verminderung des Nachlasses bewirken können, also außerhalb des Bereichs jener Gefahr liegen, zu deren Abwehr die Bestellung eines Absonderungskurators nach § 812 ABGB begehrt werden kann, ist der Erbe gemäß § 810 ABGB ausschließlich zur Vertretung des Nachlasses berechtigt. (T4) <br/>Veröff: SZ 71/73 |
8 Ob 244/02v | OGH | 20.03.2003 |
Auch; Beis wie T2 |
1 Ob 108/10d | OGH | 15.12.2010 |
Auch; Beis wie T4 |
2 Ob 148/10v | OGH | 27.01.2011 |
Auch; Auch Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 2011/10 |
1 Ob 245/12d | OGH | 21.11.2013 |
Auch |
2 Ob 90/15x | OGH | 29.02.2016 |
Vgl aber; Beisatz: Nur dann, wenn dem die Separation anordnenden Beschluss eindeutig zu entnehmen ist, dass die Besorgnis einer Gefährdung des Antragstellers gerade im Hinblick auf ein Verhalten des Erben in Aktiv‑ und Passivprozessen der Verlassenschaft angenommen wurde, erstreckt sich die Vertretungsbefugnis des Kurators auch auf solche Verfahren, sonst ist weiterhin von der Vertretungsbefugnis der Erben auszugehen. (T5)<br/>Beisatz: Hier aber Kosten des Pflichtteilsprozesses, die keine Kosten der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses iSv § 810 ABGB und damit auch keine nach § 786 Satz 2 ABGB zu berücksichtigende Nachlassschuld sind, die den Pflichtteilsanspruch mindert. (T6) |
2 Ob 112/24w | OGH | 10.09.2024 |
Dokumentnummer
JJR_19511212_OGH0002_0030OB00696_5100000_001
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