Rechtssatz
Beim Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Geldgeber und Unternehmer ist der Geldgeber im Verhältnis zum Geschäftspartner des Unternehmers so zu behandeln, wie wenn auch die im formell nur zwischen dem Unternehmer und seinem Geschäftspartner abgeschlossenen Vertrag enthaltenen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart worden wären ("Einheitstheorie").
7 Ob 654/86 | OGH | 23.10.1986 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Revision zurückgewiesen. (T2) |
8 Ob 632/86 | OGH | 23.10.1986 |
Auch; Beis wie (T1); Beisatz: Zurückweisung der zugelassenen Revision. (T3) |
3 Ob 75/87 | OGH | 17.06.1987 |
Auch; Veröff: SZ 60/129 = JBl 1988,172 (P Bydlinski) |
1 Ob 569/88 | OGH | 15.06.1988 |
Veröff: SZ 61/148 = RdW 1988,419 = JBl 1988,723 = ÖBA 1989,901 (Aicher) |
1 Ob 599/93 | OGH | 29.03.1994 |
Auch; Beisatz: Bei wirtschaftlicher Einheit des Finanzierungsgeschäfts und des finanzierten Geschäfts kann ein Einwendungsdurchgriff, sei es zufolge analoger Anwendung der Bestimmung des § 18 KSchG oder unter Heranziehung von Grundsätzen der Lehre von der Geschäftsgrundlage, in Betracht kommen. (T4) Veröff: SZ 67/54 = ÖBA 1994,558 (Apathy) = EvBl 1994/137 S 663 |
10 Ob 508/93 | OGH | 08.11.1994 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der stille Gesellschafter kann nicht mit einer Garantie des Finanzierers für das Insolvenzrisiko rechnen. (T5) |
6 Ob 314/02y | OGH | 20.03.2003 |
Auch; Beisatz: Sind Kaufvertrag und Finanzierungvertrag inhaltlich derart aufeinander abgestimmt, dass sich der Finanzierer vom Unternehmer die Kaufpreisforderung samt dem vorbehaltenen Eigentum am Kaufgegenstand übertragen lässt, ist die in § 18 KSchG geforderte "wirtschaftliche Einheit" jedenfalls zu bejahen. (T6) |
8 Ob 76/06v | OGH | 30.11.2006 |
Ähnlich; Beisatz: Der typische Käufer ist sich des Risikos nicht bewusst, dass er gegenüber dem Finanzierer weiter verpflichtet bleibt, auch wenn das finanzierte Geschäft nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden kann. Dieses „Aufspaltungsrisiko" soll in bestimmten Fällen der „wirtschaftlichen Einheit" nicht vom Käufer getragen werden. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19851204_OGH0002_0030OB00631_8500000_005
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