OGH 3Ob623/76 (RS0009915)

OGH3Ob623/767.6.1977

Rechtssatz

Das Eigentum an einem Grundstück umfasst mangels anderer Vereinbarung oder gesetzlicher Einschränkung sowohl dessen Oberfläche als auch dessen Unterfläche (§ 1125 ABGB) und ist insbesondere nach unten nicht begrenzt (EvBl 1964/260). Nur soweit besondere Vorschriften vorliegen oder besondere Vereinbarung getroffen wurden, können ausnahmsweise Teile des Untergrundes selbständige Sachen sein. Sonst aber gehört alles was erdfest, mauerfest, nietfest oder nagelfest ist (§ 297 ABGB), somit auch alle Teile der Unterfläche zur unbeweglichen Sache (SZ 42/35). Diese Erwägung gelten grundsätzlich auch für den Eigentumserwerb durch Enteignung (hier: Versorgungsleitungen unter dem Straßengrund).

Normen

ABGB §297 A
ABGB §1125
BStG §18
EisbEG §4 B

3 Ob 623/76OGH07.06.1977
1 Ob 6/81OGH16.09.1981

nur: Das Eigentum an einem Grundstück umfasst mangels anderer Vereinbarung oder gesetzlicher Einschränkung sowohl dessen Oberfläche als auch dessen Unterfläche (§ 1125 ABGB) und ist insbesondere nach unten nicht begrenzt (EvBl 1964/260). (T1)

1 Ob 21/82OGH07.07.1982

nur T1; nur: Nur soweit besondere Vorschriften vorliegen oder besondere Vereinbarung getroffen wurden, können ausnahmsweise Teile des Untergrundes selbständige Sachen sein. Sonst aber gehört alles was erdfest, mauerfest, nietfest oder nagelfest ist (§ 297 ABGB), somit auch alle Teile der Unterfläche zur unbeweglichen Sache (SZ 42/35). (T2) Veröff: SZ 55/105 = EvBl 1983/126 S 465 = MietSlg 34030

1 Ob 39/82OGH23.02.1983

nur T1; nur T2

1 Ob 22/85OGH15.01.1986

Auch

1 Ob 647/90OGH11.07.1990

Auch; nur T1

1 Ob 513/93OGH22.03.1993

Auch; nur T1; nur T2; Veröff: SZ 66/38 = NZ 1994,15

1 Ob 607/95OGH30.01.1996

Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/19

1 Ob 187/98aOGH28.07.1998

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kanalrohre. (T3)

1 Ob 47/00vOGH28.03.2000

Auch; Beisatz: Die Verrohrung der Hauswasserleitung ist als unselbständiger Bestandteil einer Liegenschaft nicht sonderrechtsfähig. Hier: Verbindungsstück der Hausanschlussleitung der Wasserversorgung. (T4); Veröff: SZ 73/57

6 Ob 60/07bOGH13.09.2007

Vgl aber; Beisatz: Der Grundstückseigentümer wird nicht Eigentümer des über sein Grundstück verlaufenden (Strom)Netz-Teilstücks. Ausdrücklich sieht §22 Abs1 des Starkstromwegegesetzes (BGBl1968/70) vor, dass elektrische Leitungsanlagen dadurch, dass sie mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden (§ 297 ABGB), nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen. Eine wörtlich entsprechende Regelung enthält §20 Abs1 des Gesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegrundsatzgesetz, BGBl1968/71). (T5)

4 Ob 100/19pOGH13.06.2019

Beisatz: Hier: Telekommunikationsleitungen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19770607_OGH0002_0030OB00623_7600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)