Normen
ZPO §1 Ba
ZPO §31
ZPO §477 Abs1 Z5 D5
ZPO §529 Abs1 Z2 C2a
3 Ob 613/76 | OGH | 20.06.1978 |
Veröff: SZ 51/93 |
6 Ob 729/87 | OGH | 14.01.1988 |
Vgl auch |
1 Ob 692/88 | OGH | 14.12.1988 |
nur: War die Partei bereits während des Verfahrens handlungsunfähig und damit prozeßunfähig, aber nicht gesetzlich oder bereits seit dem Eintritt der Prozeßunfähigkeit durch einen vorher bestellten Prozeßbevollmächtigten vertreten, dann liegt Nichtigkeit vor. (T1) |
6 Ob 145/97k | OGH | 11.09.1997 |
6 Ob 1/99m | OGH | 28.05.1999 |
1 Ob 111/99a | OGH | 22.10.1999 |
nur: War die Partei bereits während des Verfahrens handlungsunfähig und damit prozeßunfähig, aber nicht gesetzlich oder bereits seit dem Eintritt der Prozeßunfähigkeit durch einen vorher bestellten Prozeßbevollmächtigten vertreten, dann liegt Nichtigkeit vor. Gleiches gilt auch, wenn ein im Zeitpunkt des Vorprozesses noch nicht entmündigter Prozeßunfähigkeit nach Eintritt der Prozeßunfähigkeit einem gewillkürten Vertreter Prozeßvollmacht erteilt und dieser den Rechtsstreit namens des Prozeßunfähigen geführt hat. (T2) |
6 Ob 102/00v | OGH | 28.06.2000 |
nur T1; Beisatz: Dass die Auswahl des Rechtsanwaltes gemäß § 10 Abs 3 RAO durch den Rechtsanwaltsausschuss erfolgte, vermag darin nichts zu ändern. (T3) |
2 Ob 143/00v | OGH | 25.01.2001 |
nur T2 |
10 ObS 214/02x | OGH | 27.08.2002 |
nur T2 |
Dokumentnummer
JJR_19780620_OGH0002_0030OB00613_7600000_003
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