OGH 3Ob600/86 (RS0037390)

OGH3Ob600/8615.10.1986

Rechtssatz

Die Unterschrift der Parteien auf dem Verhandlungsprotokoll ist zwar erwünscht, aber - anders als wenigstens die Unterschrift des Vorsitzenden oder Einzelrichters - kein Gültigkeitserfordernis.

Normen

ZPO §210
ZPO §213
AußStrG 2005 §22

3 Ob 600/86OGH15.10.1986

Veröff: SZ 59/170 = JBl 1987,122

3 Ob 116/86OGH03.12.1986

Veröff: EFSlg 50165(5)

4 Ob 243/01sOGH16.10.2001

Vgl auch; Beisatz: Weitere Voraussetzung für die prozessuale Wirksamkeit des Vergleichs ist, dass der Richter das in Vollschrift übertragene Protokoll unterschreibt und den Parteien auf ihren Antrag eine Protokollabschrift zugestellt wird. (T1)

5 Ob 24/09dOGH10.02.2009

Beisatz: Die Verweigerung der Unterschrift eines Beteiligten hat auf die Gültigkeit des Protokolls keinen Einfluss. (T2); Bem: Hier: Verlassenschaftsverfahren nach AußStrG 2005; Verweigerung der Unterfertigung des von der Gerichtskommissärin aufgenommenen Protokolls. (T3)

7 Ob 256/08kOGH11.02.2009

Auch

Dokumentnummer

JJR_19861015_OGH0002_0030OB00600_8600000_005

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