Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei binnen 14 Tagen die mit S 15.874,65 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Klägerin und gefährdeten Partei steht für je einen Hälfteanteil der im Eigentum ihrer Großmutter Viktoria N*** (auch N***) stehenden Liegenschaften EZ 178 und 179, beide Grundbuch Graz Stadt-Weinitzen, ein Besitznachfolgerecht samt Sicherung durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 24. April 1985, 3 Ob 530/85, ergangen im Rechtsstreit 17 Cg 90/82 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz).
Zur Sicherung dieses Anspruches waren in beiden Liegenschaften Verbote nach § 382 Z 6 EO eingetragen.
Über Antrag der Viktoria N*** hob das Erstgericht mit Beschluß vom 19. Juli 1985 diese einstweiligen Verfügungen auf und veranlaßte ihre Löschung.
Am 31. Juli 1985 erwirkte Viktoria N*** die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung der beiden Liegenschaften.
Am 5. August 1985 langte beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz der Antrag der Klägerin ein, das ihr zu 17 Cg 90/82 zuerkannte Belastungs- und Veräußerungsverbot einzuverleiben, welcher Antrag bewilligt und am 3. September 1985 vollzogen wurde.
Am 20. August 1985 wurde über Antrag der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei vom 8. August 1985 im Rang der Ranganmerkung vom 31. Juli 1985 das Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 5,040.000,-- auf beiden Liegenschaften einverleibt. Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 20. September 1985 wurden die Beschlüsse auf Aufhebung der erwähnten einstweiligen Verfügungen aufgehoben, weil keine mündliche Verhandlung über den Aufhebungsantrag stattgefunden habe. Der zweite Rechtsgang endete aber schließlich wieder mit einer Aufhebung der beiden einstweiligen Verfügungen. Wie der Oberste Gerichtshof dazu im Beschluß vom 15. April 1987, 3 Ob 505/87, näher ausführte, sei jetzt der Sicherungszweck weggefallen, weil inzwischen schon die Eintragung des mit Urteil zuerkannten Rechtes erfolgt sei. Mit der Frage, inwieweit die beklagte Partei die einstweiligen Verfügungen gegen sich gelten lassen müsse, habe diese Entscheidung nichts zu tun. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Einwilligung der Pfandgläubigerin in die Löschung des Pfandrechtes auf beiden Liegenschaften mit der Begründung, die beklagte Partei habe ihr Pfandrecht zu einem Zeitpunkt erwirkt, als die Beschlüsse auf Aufhebung der einstweiligen Verfügungen noch nicht rechtskräftig aufgehoben gewesen seien, und sei nicht gutgläubig gewesen. Gemäß § 384 Abs 3 EO müsse die beklagte Partei das stärkere Recht der Klägerin gegen sich gelten lassen.
Die beklagte Partei, auf deren Seite der Rechtsfreund der Viktoria N*** als Nebenintervenient beitrat, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete vor allem ein, daß im Zeitpunkt der Erwirkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung gemäß den Grundbuchsauszügen vom 26. und 29. Juli 1985 die einstweiligen Verfügungen nicht mehr eingetragen gewesen seien. Am 1. Juli 1987 stellte die klagende Partei in diesem Verfahren einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der beklagten Partei die Verfügung über ihre Pfandrechte und deren Verwertung zu verbieten, und beantragte weiters die Bewilligung der Anmerkung der Löschungsklage. Die Klägerin verwies in ihrem Antrag auf die Geltendmachung ihres Anspruches mit der vorliegenden Klage und brachte vor, die beklagte Partei plane die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens, weshalb jetzt eine Gefährdung des Anspruches der Klägerin bestehe.
Das Erstgericht bewilligte das beantragte Verbot und die Anmerkung der Löschungsklage.
Das Gericht zweiter Instanz änderte den hinsichtlich der Bewilligung der Streitanmerkung nicht bekämpften Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde. Es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, daß die klagende Partei in ihrem Antrag für den zu sichernden Anspruch keine Bescheinigungsmittel angeboten habe. Aus dem Verfahren 17 Cg 90/82 gehe zwar hervor, daß der Klägerin gegen ihre Großmutter Ansprüche zustehen, nicht aber, daß die beklagte Partei kein Pfandrecht erworben habe. Der Umstand, daß die Löschung der früheren einstweiligen Verfügungen noch nicht rechtskräftig gewesen sei, als die Ausstellung des Ranganmerkungsbescheides erwirkt worden sei, nehme der beklagten Partei nicht ihre Gutgläubigkeit. Eine Prüfung der Grundbuchsakten sei nämlich nicht erforderlich, sondern es genüge, auf die Eintragungen im Hauptbuch zu vertrauen. Allerdings sei im Zeitpunkt des Ansuchens um Einverleibung der Pfandrechte am 8. August 1985 (TZ 16915/85) noch das Ansuchen der Klägerin vom 5. August 1985 auf Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes (TZ 16655/85) offen gewesen. Eine Einsicht in die noch unerledigten Grundbuchsakten hätte aber die Vorrangigkeit des Anspruches der Klägerin gegenüber der pfandrechtlichen Belastung nicht augenscheinlich gemacht. Der völlige Mangel einer Bescheinigung des behaupteten Anspruches könne auch durch eine Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt. Es muß nicht untersucht werden, ob die Rechtswirkungen des § 384 Abs 3 EO auch gegenüber einem gutgläubigen Dritten eintreten, der während des Zeitraumes zwischen der Löschung eines Verbotes nach § 382 Z 6 EO auf Grund eines noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses und der Wiederherstellung des Verbotes ein Pfandrecht erworben hat oder wie hier nur in den Besitz eines in diesem Zeitraum ergangenen Rangordnungsbescheides gelangt ist und diesen dann ausnützte. Offen bleiben kann auch, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß in dem von der beklagten Partei eingeholten Grundbuchsauszug als letzte Tagebuchzahl die TZ 15914/85 angeführt war, welche gerade die Anordnung der Löschung der Verbote nach § 382 Z 6 EO betraf, sodaß bei Einsicht in diesen Akt die fehlende Rechtskraft festgestellt werden hätte können. Schließlich muß nicht dazu Stellung genommen werden, ob der Standpunkt der zweiten Instanz zutrifft, daß die gefährdete Partei im vorliegenden Fall ihren Anspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist nämlich aus einem anderen Grund im Ergebnis zutreffend:
Nach rechtskräftiger Bewilligung der Streitanmerkung besteht in der Regel kein Bedarf nach einer zusätzlichen Sicherung (6 Ob 859/82, 3 Ob 520/84, 3 Ob 1006/84; vgl. auch die in diesem Rechtsfall ergangene Entscheidung 3 Ob 505/87). Die Streitanmerkung hat den Charakter einer einstweiligen Verfügung (Heller-Berger-Stix 46). Sie ist das zweckdienlichste Mittel zur Hintanhaltung der nach den besonderen Verhältnissen zu besorgenden Gefährdung iSd § 392 Abs 2 EO. Die Streitanmerkung würde zwar der Bewilligung und Durchführung der Zwangsversteigerung zunächst nicht entgegenstehen (Heller-Berger-Stix 1091). Sollte aber die Gegnerin der gefährdeten Partei trotz der Streitanmerkung eine Zwangsversteigerung betreiben, könnte diese von der gefährdeten Partei mit Widerspruchsklage nach § 37 EO bekämpft werden (Klang in Klang2 II 387). Damit ist schon jetzt eine ausreichende Sicherung der gefährdeten Partei gegeben.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Streitanmerkung sind - abgesehen von der eingetretenen Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses - gegeben (anders war dies im Fall der Entscheidung 6 Ob 308/58), auch wenn das Klagebegehren bisher unrichtig auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung statt richtig auf Unwirksamerklärung der bekämpften Eintragung und deren Löschung lautet, weil dieser Fehler durch eine entsprechende Neufassung des Klagebegehrens behoben werden kann (SZ 48/111). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 402 und 78 EO iVm den §§ 41 und 50 ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt nicht, weil die Voraussetzungen des § 15 RAT nicht vorliegen.
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