OGH 3Ob597/57 (RS0010588)

OGH3Ob597/5730.1.1958

Rechtssatz

1.) Nach § 364 ABGB kann auch auf Untersagung der Tierhaltung, die die Quelle der Einwirkung ist, geklagt werden.

2.) Haltung von Schweinen und Rindern in einem Villenviertel.

Normen

ABGB §364 B3

3 Ob 597/57OGH30.01.1958
3 Ob 117/60OGH01.06.1960

nur: Nach § 364 ABGB kann auch auf Untersagung der Tierhaltung, die die Quelle der Einwirkung ist, geklagt werden. (T1)<br/>Beisatz: Hühnerfarm (T2)

7 Ob 15/70OGH15.04.1970

nur T1; Beisatz: Füttern von Singvögeln - Verunreinigung durch Vogelkot und Futterschalen. (T3)

3 Ob 565/83OGH09.11.1983

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Großhaltung von Hühnern im städtischen Bereich nahe dem Stadtrand; Immissionen in staubförmiger<br/>und geruchbildender gasförmiger Form überschreiten zwar das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß, beeinträchtigen aber die ortsübliche, teils gärtnerische Nutzung der benachbarten Grundfläche nicht wesentlich. (T4)

10 Ob 52/11mOGH08.11.2011

Vgl aber; Beisatz: Da aufgrund der Eigenart der in Rede stehenden Tiere (Hühner) die Beeinträchtigung der fremden Liegenschaft mit zumutbaren Maßnahmen verhindert werden kann, liegt kein Anwendungsfall einer allenfalls zulässigen Eigentumsbeschränkung iSd § 364 Abs 2 ABGB vor; der beeinträchtigte Eigentümer ist vielmehr durch die actio negatoria iSd § 523 ABGB (Eigentumsfreiheitsklage) geschützt, ohne dass es auf die Kriterien der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs ankommt. (T5)<br/>Veröff: SZ 2011/130

5 Ob 138/11xOGH09.11.2011

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Eindringen von Katzen im ländlichen Raum. (T6)<br/>Veröff: SZ 2011/132

4 Ob 99/12fOGH12.06.2012

Vgl aber; Beisatz: Entgegen der früheren Judikatur könnte bei Immissionen durch eine Tierhaltung deren Verbot höchstens dann begehrt werden, wenn offenkundig kein anderes Mittel zur Verfügung steht, um deren Immissionen hintanzuhalten. (T7)

8 Ob 78/13yOGH29.08.2013

Vgl; Beisatz: Ein Abwehranspruch wegen unzulässiger mittelbarer Immissionen nach § 364 Abs 2 ABGB aus relevanten Beeinträchtigungen durch wilde Tauben setzte eine Tierhaltung oder ein sonstiges Anlocken durch den Störer oder einen sonst geschaffenen Störungszustand durch eine unübliche Nutzung oder eine unübliche Bepflanzung des Nachbargrundstücks oder durch eine besondere Rechtswidrigkeit voraus. (T8); Veröff: SZ 2013/79

6 Ob 98/17fOGH25.10.2017

Vgl aber; Beis wie T7; Beisatz: Bei der Frage, ob offenkundig kein anderes Mittel zur Verhinderung der unzulässigen Emissionen zur Verfügung steht, sind auch öffentlich‑rechtliche Bebauungsvorschriften zu berücksichtigen. (T9)

3 Ob 86/18wOGH14.08.2018

Vgl aber; Beisatz: Es ist nicht unvertretbar (kleine) Hunde nach § 523 ABGB zu beurteilen. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19580130_OGH0002_0030OB00597_5700000_001

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