Normen
ABGB §364 B3
3 Ob 597/57 | OGH | 30.01.1958 |
3 Ob 117/60 | OGH | 01.06.1960 |
nur: Nach § 364 ABGB kann auch auf Untersagung der Tierhaltung, die die Quelle der Einwirkung ist, geklagt werden. (T1)<br/>Beisatz: Hühnerfarm (T2) |
7 Ob 15/70 | OGH | 15.04.1970 |
nur T1; Beisatz: Füttern von Singvögeln - Verunreinigung durch Vogelkot und Futterschalen. (T3) |
3 Ob 565/83 | OGH | 09.11.1983 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Großhaltung von Hühnern im städtischen Bereich nahe dem Stadtrand; Immissionen in staubförmiger<br/>und geruchbildender gasförmiger Form überschreiten zwar das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß, beeinträchtigen aber die ortsübliche, teils gärtnerische Nutzung der benachbarten Grundfläche nicht wesentlich. (T4) |
10 Ob 52/11m | OGH | 08.11.2011 |
Vgl aber; Beisatz: Da aufgrund der Eigenart der in Rede stehenden Tiere (Hühner) die Beeinträchtigung der fremden Liegenschaft mit zumutbaren Maßnahmen verhindert werden kann, liegt kein Anwendungsfall einer allenfalls zulässigen Eigentumsbeschränkung iSd § 364 Abs 2 ABGB vor; der beeinträchtigte Eigentümer ist vielmehr durch die actio negatoria iSd § 523 ABGB (Eigentumsfreiheitsklage) geschützt, ohne dass es auf die Kriterien der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs ankommt. (T5)<br/>Veröff: SZ 2011/130 |
5 Ob 138/11x | OGH | 09.11.2011 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Eindringen von Katzen im ländlichen Raum. (T6)<br/>Veröff: SZ 2011/132 |
4 Ob 99/12f | OGH | 12.06.2012 |
Vgl aber; Beisatz: Entgegen der früheren Judikatur könnte bei Immissionen durch eine Tierhaltung deren Verbot höchstens dann begehrt werden, wenn offenkundig kein anderes Mittel zur Verfügung steht, um deren Immissionen hintanzuhalten. (T7) |
8 Ob 78/13y | OGH | 29.08.2013 |
Vgl; Beisatz: Ein Abwehranspruch wegen unzulässiger mittelbarer Immissionen nach § 364 Abs 2 ABGB aus relevanten Beeinträchtigungen durch wilde Tauben setzte eine Tierhaltung oder ein sonstiges Anlocken durch den Störer oder einen sonst geschaffenen Störungszustand durch eine unübliche Nutzung oder eine unübliche Bepflanzung des Nachbargrundstücks oder durch eine besondere Rechtswidrigkeit voraus. (T8); Veröff: SZ 2013/79 |
6 Ob 98/17f | OGH | 25.10.2017 |
Vgl aber; Beis wie T7; Beisatz: Bei der Frage, ob offenkundig kein anderes Mittel zur Verhinderung der unzulässigen Emissionen zur Verfügung steht, sind auch öffentlich‑rechtliche Bebauungsvorschriften zu berücksichtigen. (T9) |
3 Ob 86/18w | OGH | 14.08.2018 |
Vgl aber; Beisatz: Es ist nicht unvertretbar (kleine) Hunde nach § 523 ABGB zu beurteilen. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19580130_OGH0002_0030OB00597_5700000_001
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