Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 14.965,60 S (darin 960 S Barauslagen und 1.209,60 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Anna W***** und ihr Sohn, der Beklagte, waren Eigentümer von zwei Dritteln bzw einem Drittel der Liegenschaft EZ ***** KG *****. Anna W***** hatte dem Beklagten am 7. 4. 1979 eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht erteilt, die ihn unter anderem auch zur Veräußerung ihrer Sachen und auch zu Grundbuchsansuchen für Eintragungen, die ihr nicht zum Vorteil gereichten, bevollmächtigte. Die Mutter des Beklagten starb im August 1982. Ihr Nachlass wurde dem Beklagten als Alleinerben eingeantwortet, der dadurch Alleineigentümer der genannten Liegenschaft wurde.
In der am 18. 3. 1981 noch gegen Anna und Emil W***** eingebrachten Klage behauptete der Kläger, er habe den Beklagten mit Schreiben vom 15. 10. 1980 angeboten, ihre Liegenschaft um 460.000 S zu kaufen. Dieses Angebot sei nach Erhöhung des Kaufpreises auf 465.000 S angenommen worden. Die Beklagten weigerten sich, die geschlossene Vereinbarung durch Unterfertigung eines verbücherungsfähigen Kaufvertrags zu realisieren. Der Kläger begehrte daher die Verurteilung der Beklagten, Zug um Zug gegen Zahlung von 465.000 S in die Einverleibung seines Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ ***** KG ***** einzuwilligen. In der Tagsatzung vom 16. 9. 1983 wurde die Bezeichnung der beklagten Parteien im Hinblick auf die oben erwähnte Universalsukzession auf den früheren Zweitbeklagten als nunmehr alleinigen Beklagten richtig gestellt. In der Tagsatzung vom 25. 11. 1983 wurde auch das Klagebegehren in diesem Sinne richtig gestellt.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er wendete unter anderem ein, dass die Vertragsverhandlungen mit dem Kläger vor einer endgültigen Einigung über den Kaufpreis abgebrochen worden seien.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es stellte unter anderem fest, dass sich die Parteien nach kurzen mündlichen Verhandlungen auf einen Kaufpreis von 465.000 S geeinigt hätten. Die schriftliche Errichtung des verbücherungsfähigen Kaufvertrags hätte in der Kanzlei des Vertrauensanwalts des Klägers stattfinden sollen, doch sei der Beklagte zum vereinbarten Termin nicht mehr erschienen.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht unter anderem aus, dass infolge der Einigung über den Kaufgegenstand und Kaufpreis ein gültiger mündlicher Kaufvertrag zustandegekommen sei. Dies rechtfertige das Klagebegehren.
In seiner Berufung bekämpfte der Beklagte unter anderem die Feststellung, dass sich die Parteien auf einen Kaufpreis von 465.000 S geeinigt hätten.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteige.
Es stellte nach Beweiswiederholung unter anderem fest:
Der Kläger stellte dem Beklagten in einem Schreiben vom 15. 10. 1983 (richtig 1980) ein Kaufanbot. Darin bezeichnete er den verlangten Kaufpreis von 500.000 S als zu hoch, bot aber 460.000 S bei Barzahlung und Abwicklung über seinen Vertrauensanwalt. Bei einer nachfolgenden persönlichen Aussprache der Parteien wurde der Preisrahmen zwischen 460.000 S und 470.000 S abgesteckt, eine Einigung auf 465.000 S erfolgte jedoch nicht. Über die Zahlungsmodalitäten wurde auch noch nicht gesprochen. Die Parteien kamen vielmehr überein, dass dies beim endgültigen Vertragsabschluss beim Anwalt des Klägers in Graz geschehen sollte. Dazu kam es aber nicht mehr, weil der Beklagte den vereinbarten Termin absagte und den endgültigen Vertragsabschluss verweigerte.
Das Berufungsgericht stützte sich dabei vor allem auf die Aussage des Beklagten und begründete ausführlich, warum es diesem mehr glaubte als dem Kläger. Es setzte sich aber auch eingehend mit den Aussagen der Zeugen Ingrid M***** und Egon B***** und mit dem von letzterem verfassten Zeitungsartikel vom 22. 10. 1981 auseinander.
Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht unter anderem aus, dass sich die Parteien hinsichtlich des Kaufpreises zwar nahegekommen seien, dass dessen endgültige Fixierung und die Form seiner Abstattung jedoch noch nicht festgelegt worden sei, sondern erst bei der Besprechung mit dem Anwalt vorgenommen und sodann ein verbücherungsfähiger Kaufvertrag verfasst werden sollte. Zwischen den Parteien sei daher noch kein rechtswirksamer Vertrag über den Kauf der Liegenschaft zustandegekommen.
In seiner Revision, in der er Aktenwidrigkeiten und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht, beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil durch Wiederherstellen der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern, allenfalls es aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der im § 503 Abs 1 Z 3 ZPO umschriebene Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn dem Urteil des Berufungsgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrundgelegt erscheint, die mit den Prozessakten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und einer darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung darf aber nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils sein (Fasching, ZPR RZ 1771, 1913 f; stRsp).
Letzteres trifft aber auf die in der Revision als aktenwidrig bezeichnete Feststellung des Berufungsgerichts zu, dass bei der persönlichen Aussprache der Parteien der Preisrahmen zwischen 460.000 S und 470.000 S abgesteckt worden, eine Einigung auf 465.000 S jedoch nicht erfolgt sei.
Da das Berufungsgericht auf Seite 9 des angefochtenen Urteils eingehend begründet hat, warum es trotz des richtig wiedergegebenen Textes des vom Zeugen Egon B***** in der Kleinen Zeitung vom 22. 11. 1981 verfassten Artikels (Ablichtung Beilage D) „Man verhandelte … und einigte sich auf 465.000 S“ eine solche Einigung der Parteien nicht als erwiesen angenommen hat, handelt es sich bei den diesbezüglichen Revisionsausführungen nicht um die Darstellung des zulässigen Revisionsgrundes der Aktenwidrigkeit, sondern um den Versuch einer im Revisionsverfahren unzulässigen Rüge der unbekämpfbaren Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.
Dies trifft auch auf die beweiswürdigenden Überlegungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des von ihm richtig wiedergegebenen Satzes im zitierten Zeitungsartikel zu: „Dann wurde der Abschluss für ein Wochenende im November vereinbart“.
Auf die übrigen angeblichen Aktenwidrigkeiten war nicht einzugehen, weil sie keine für die Beurteilung einer vertraglichen Bindung der Parteien wesentlichen Feststellungen betreffen.
Ausgehend von der nicht aktenwidrigen Feststellung des Berufungsgerichts, dass von den Parteien zwar der Preisrahmen zwischen 460.000 S und 470.000 S abgesteckt worden, eine Einigung auf 465.000 S jedoch nicht erfolgt sei, auch über die Zahlungsmodalitäten nicht gesprochen worden und dies alles erst dem endgültigen Vertragsabschluss beim Anwalt des Klägers vorbehalten worden sei, erweist sich auch die Rechtsrüge, in der Absteckung des Preisrahmens liege bereits eine Einigung über den Kaufpreis, sodass der Kaufvertrag wirksam zustandegekommen sei, als nicht berechtigt.
Nach § 1053 ABGB wird durch den Kaufvertrag eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem anderen überlassen. Wie die Einwilligung des Käufers und Verkäufers beschaffen sein muss …, wird gemäß § 1054 ABGB nach den Regeln der Verträge überhaupt bestimmt. Der Kaufpreis muss jedoch in barem Geld bestehen und darf weder unbestimmt noch gesetzwidrig sein.
Mindestvoraussetzung für das Zustandekommen eines Kaufvertrags ist daher die Einigung über Kaufobjekt und Preis. Erst durch den diesbezüglich übereinstimmenden Willen beider Teile kommt nach § 861 ABGB ein Vertrag zustande, vorher handelt es sich nur um Vetragsverhandlungen (Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 1 und 2 zu § 1053 und Rdz 1 und 2 zu § 1054; Rummel aaO Rdz 1 ff zu § 861; SZ 44/73; EvBl 1974/247; SZ 54/112 ua).
Über dieses Stadium sind die Parteien im vorliegenden Fall nicht hinausgekommen, weil sie sich über den Kaufpreis noch nicht geeinigt hatten. Der Beklagte forderte 470.000 S, der Kläger bot lediglich 460.000 S.
Das Berufungsgericht hat daher das Klagebegehren schon deshalb mit Recht abgewiesen, weil zwischen den Parteien mangels einer Einigung über den Kaufpreis kein Kaufvertrag über die vom Beklagten angebotene Liegenschaft zustandegekommen ist.
Ob das Klagebegehren auch noch aus anderen Gründen abzuweisen wäre, kann daher dahingestellt bleiben.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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