OGH 3Ob582/81 (RS0009768)

OGH3Ob582/819.9.1981

Rechtssatz

Das Verlangen nach Unterhaltsleistung ist nicht schon dann rechtsmißbräuchlich, wenn die auf Unterhalt angewiesene Ehefrau ohne Zustimmung des Mannes die Ehewohnung verlassen hat und die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft von einer Änderung des Verhaltens des Partners abhängig macht, sondern nur dann, wenn sie ohne objektiv vorhandenen Grund und subjektiv eindeutig vorwerfbar die Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft herbeiführt oder die vorübergehende Trennung aufrecht hält.

Normen

ABGB §94 Abs2 Satz2

3 Ob 582/81OGH09.09.1981
3 Ob 634/81OGH25.11.1981

nur: Das Verlangen nach Unterhaltsleistung ist nicht schon dann rechtsmißbräuchlich, wenn die auf Unterhalt angewiesene Ehefrau ohne Zustimmung des Mannes die Ehewohnung verlassen hat. (T1) nur: Sondern nur dann, wenn sie ohne objektiv vorhandenen Grund und subjektiv eindeutig vorwerfbar die Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft herbeiführt oder die vorübergehende Trennung aufrecht hält. (T2) Beisatz: Es wäre nur dann mißbräuchlich, wenn der Ehemann seine Gattin ernstlich aufgefordert hätte, in die Ehewohnung zurückzukehren, und sie eine derartige Aufforderung ohne triftigen Grund abgelehnt hätte. (T3)

1 Ob 568/82OGH02.06.1982

Auch; Beis wie T3

5 Ob 738/82OGH12.10.1982

Beis wie T3

6 Ob 823/82OGH09.06.1983

Auch; nur T2

3 Ob 571/83OGH14.09.1983

nur T1; nur T2

5 Ob 534/89OGH07.03.1989
7 Ob 674/89OGH28.09.1989

Beis wie T3; RZ 1990/49 S 101

8 Ob 1679/93OGH18.11.1993

nur T1; nur T2

5 Ob 569/93OGH07.12.1993

Beisatz: Dabei ist immer auch das Verhalten des anderen Ehegatten zu berücksichtigen. (T1)

4 Ob 9/01dOGH13.02.2001

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19810909_OGH0002_0030OB00582_8100000_001

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