Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ist es auch nur möglich, dass ein Anspruch verjährt, dann hat der Rechtsanwalt, sofern damit keine Nachteile für seinen Mandanten verbunden sind, zur Vermeidung der Verjährung erforderliche Maßnahmen zu treffen, selbst wenn bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, die Verjährung würde ohnedies nicht eintreten. Dass eine neue Klage oder eine Ausdehnung des Klagebegehrens für den Mandanten ein Kostenrisiko bedeutet hätte, mag zwar ein Nachteil sein, doch kann dieser eine Erörterung der Gefahr des Rechtsverlustes durch Verjährung bei Unrichtigkeit seiner Rechtsansicht nicht ersetzen, so dass auch bei vertretbarer Rechtsansicht die Unterlassung naheliegender zumutbarer Maßnahmen die Haftung begründet (RIS-Justiz RS0038719, besonders [T3]).
Diese Rechtslage verkennt der Revisionswerber bei seinen Ausführungen, in denen er entgegen der ZPO (E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 503 Rz 22 ff; § 506 Rz 2; § 471 Rz 9 mwN) oftmals nicht von den für den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht, ebenso wie die ständige Rechtsprechung, dass Vergleichsgespräche nur eine Ablaufshemmung bewirken, während ihrer Dauer aber die Verjährungsfrist weiterläuft (RIS-Justiz RS0034518; Dehn in KBB² § 1494 Rz 3 mwN). Die von ihm angestellten Berechnungen, wonach er die Klage im Vorprozess noch vor Ablauf der Verjährungszeit eingebracht hätte, gehen daher von unrichtigen Prämissen aus.
Auch sonst kann er das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht darlegen.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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