Normen
EO §7 Ea
3 Ob 5/77 | OGH | 18.01.1977 |
Veröff: EvBl 1977/176 S 397 |
4 Ob 590/82 | OGH | 11.01.1983 |
Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung im Zeitpunkt ihrer Erteilung nach der Aktenlage vorhanden waren, ist für die Annahme, die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung sei irrtümlich erfolgt, ohne Bedeutung. (T1) |
2 Ob 611/84 | OGH | 12.11.1985 |
Auch; nur: Deshalb liegt eine irrtümliche Vollstreckbarkeitsbestätigung insbesondere dann vor, wenn der Exekutionstitel dem Titelschuldner nicht rechtswirksam zugestellt worden war und daher die Vollstreckbarkeit des Titels tatsächlich nicht eingetreten ist. (T2); Beisatz: Zustellung an bereits enthobenen Liquidator (T3) Veröff: SZ 58/168 = GesRZ 1986,36 |
1 Ob 610/93 | OGH | 29.03.1994 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei Prüfung der Richtigkeit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung ist nicht allein auf die Aktenlage abzustellen. (T4) |
2 Ob 565/95 | OGH | 28.09.1995 |
Auch; nur T2 |
8 Ob 104/97w | OGH | 25.06.1998 |
Auch; Beisatz: Das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO ist zwar nach den für das Titelverfahren bestehenden Vorschriften durchzuführen, es ist jedoch der Sachverhalt von Amts wegen in jeder geeigneten Richtung zu erheben, wobei auch strittige nicht aktenkundige Tatsachen festzustellen sind. (T5) Veröff: SZ 71/113 |
1 Ob 111/99a | OGH | 22.10.1999 |
Auch |
3 Ob 204/00x | OGH | 27.02.2002 |
Beisatz: Wird die Rechtswidrigkeit der Zustellung auf mangelnde Prozessfähigkeit zurückgeführt, ist jedenfalls ein Vorgehen nach § 7 Abs 3 EO grundsätzlich zur Rechtsdurchsetzung geeignet. (T6) |
4 Ob 182/06b | OGH | 17.10.2006 |
Vgl aber; Ausdrücklich gegenteilig zu T1; Beisatz: Bei Zustellung an eine während des gesamten Verfahrens prozessunfähige, aber nicht besachwalterte Partei, deren Prozessunfähigkeit zunächst nicht erkennbar war, ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit nicht gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden und kann daher auch nicht aufgehoben werden. (T7); Beisatz: Dies steht nicht in Widerspruch zu 3 Ob 204/00x, wo eine Entscheidung an eine Partei persönlich zugestellt wurde, für die im Zeitpunkt der Zustellung bereits ein Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt war. (T8) |
2 Ob 232/08v | OGH | 25.06.2009 |
Veröff: SZ 2009/85 |
1 Ob 22/14p | OGH | 27.02.2014 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19770118_OGH0002_0030OB00005_7700000_002
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