OGH 3Ob57/18f

OGH3Ob57/18f21.3.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. I***** KG, *****, und 2. R***** I*****, beide vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (§ 355 EO), über den „Rekurs“ der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. Jänner 2018, GZ 14 R 12/18k‑7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 19. Dezember 2016, GZ 28 E 4213/17d‑4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00057.18F.0321.000

 

Spruch:

Der „Rekurs“ wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte aufgrund einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 der betreibenden Partei gegen die verpflichteten Parteien die Unterlassungsexekution und verhängte über die verpflichteten Parteien Geldstrafen von jeweils insgesamt 20.000 EUR.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der verpflichteten Parteien nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Das von den betreibenden Parteien nach einem Verbesserungsverfahren erkennbar gegen die Rekursentscheidung gerichtete Rechtsmittel („Rekurs“) ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS‑Justiz RS0012387 [T13, T16]; jüngst 3 Ob 216/17m und 3 Ob 218/17f mwN).

Das Rechtsmittel ist aus diesem Grund zurückzuweisen.

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