OGH 3Ob567/78 (RS0017634)

OGH3Ob567/786.9.2022

Rechtssatz

Die Unterhaltsverpflichtung ist in ihrem Ursprung nicht auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtet, sondern gehört zu den Geldwertschulden. Die geschuldeten Geldbeträge sollen den Naturalunterhalt sicherstellen.

Normen

ABGB §905 Abs2 IIA

3 Ob 567/78OGH11.04.1978

Veröff: SZ 51/43

2 Ob 72/99yOGH25.03.1999

nur: Die geschuldeten Geldbeträge sollen den Naturalunterhalt sicherstellen. (T1); Beisatz: Unterhaltsforderungen (in Geld) sollen dem Berechtigten die Mittel zur Beschaffung des Lebensunterhaltes zur Befriedigung des gesamten Lebensaufwandes (in natura) sichern. (T2)

2 Ob 93/22yOGH06.09.2022

Dokumentnummer

JJR_19780411_OGH0002_0030OB00567_7800000_001

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