OGH 3Ob549/91 (RS0061630)

OGH3Ob549/9126.6.1991

Rechtssatz

Eine Fortführung des Unternehmens unter der bisherigen Firma liegt vor, wenn für das fortgeführte Unternehmen keine deutlich abweichende neue Firma angenommen und tatsächlich geführt wird. Das bloße Weglassen des früheren Gesellschaftszusatzes ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos.

Normen

HGB §25

3 Ob 549/91OGH26.06.1991

Veröff: RdW 1991,356 = WBl 1992,62 = GesRZ 1992,135

6 Ob 2/92OGH27.02.1992

Veröff: SZ 65/32 = EvBl 1992/135 S 586 = RdW 1992,271 = WBl 1992,303 = ecolex 1992,28

6 Ob 233/99dOGH13.07.2000

nur: Eine Fortführung des Unternehmens unter der bisherigen Firma liegt vor, wenn für das fortgeführte Unternehmen keine deutlich abweichende neue Firma angenommen und tatsächlich geführt wird. (T1) Beisatz: Ausschlaggebend dafür ist die Verkehrsauffassung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19910626_OGH0002_0030OB00549_9100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)