OGH 3Ob545/52 (RS0004555)

OGH3Ob545/521.10.1952

Rechtssatz

In allen Fällen, in denen es sich um die exekutive Durchsetzung der Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes handelt, ist die Exekutionsführung nach § 350 EO der zweckmässige Rechtsbehelf und muss als zur Rechtsverwirklichung notwendig, angesehen werden, gleichgültig, ob der Verpflichtete an der Durchführung solcher Eintragungen überhaupt mitzuwirken in der Lage war und ob ein Leistungsverzug vorliegt oder nicht.

Normen

EO §350

3 Ob 545/52OGH01.10.1952

Veröff: SZ 25/255

1 Ob 962/53OGH09.12.1953
7 Ob 487/55OGH07.12.1955

Beisatz: Gilt auch, wenn die Verpflichtung zur Abgabe der Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängt. Der betreibende Gläubiger muss nur die Erbringung der Gegenleistung nachweisen. (T1)

3 Ob 58/65OGH28.05.1965

nur: In allen Fällen, in denen es sich um die exekutive Durchsetzung der Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes handelt, ist die Exekutionsführung nach § 350 EO der zweckmässige Rechtsbehelf und muss als zur Rechtsverwirklichung notwendig, angesehen werden. (T2)

3 Ob 50/67OGH26.04.1967

nur T2; Veröff: EvBl 1968/14 S 24 = JBl 1968,38

8 Ob 697/88OGH15.12.1988

Auch; nur T2

3 Ob 40/94OGH26.04.1995

nur T2

3 Ob 98/10yOGH04.08.2010

nur T2; Beisatz: Hier: Durchsetzung eines gemäß § 3 Abs 1 Z 4 WEG geschaffenen Titels. (T3); Veröff: SZ 2010/93

Dokumentnummer

JJR_19521001_OGH0002_0030OB00545_5200000_001

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