OGH 3Ob525/94 (RS0021957)

OGH3Ob525/947.9.1994

Rechtssatz

Die Verfasser der Regierungsvorlage zum SachwG sind davon ausgegangen, § 569 ABGB sei auch anzuwenden, wenn eine Person, für die ein Sachwalter bestellt wurde, mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testiert. Dies spricht aber deutlich dafür, daß der Gesetzgeber es nicht bewußt unterlassen hat, auf die Anwendbarkeit des § 569 ABGB im Gesetzestext hinzuweisen. Es liegt also eine planwidrige Unvollständigkeit vor, die durch analoge Anwendung des § 569 ABGB zu schließen ist.

Normen

ABGB §568
ABGB §569

3 Ob 525/94OGH07.09.1994
1 Ob 373/97bOGH28.04.1998

Auch

8 Ob 265/98yOGH22.12.1998

Auch; Beisatz: Die Vorschrift des § 569 zweiter Satz ABGB stellt ein auch im Falle des § 568 ABGB zu beachtendes Gültigkeitserfordernis dar. (T1)

6 Ob 129/05xOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T2)

7 Ob 174/07zOGH29.08.2007

Auch

Dokumentnummer

JJR_19940907_OGH0002_0030OB00525_9400000_003

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