OGH 3Ob512/76 (RS0041306)

OGH3Ob512/764.6.2024

Rechtssatz

Ein Widerspruch des Urteiles mit sich selbst besteht dann, wenn einzelne Aussprüche innerhalb des Spruches der Entscheidung einander logisch ausschließen.

Nichtigkeitsgründe des § 477 ZPO; Widerspruch des Urteils mit sich selbst

 

Normen

ZPO §477 Abs1 Z9 D9

3 Ob 512/76OGH01.06.1976
2 Ob 191/79OGH26.02.1980

Auch; Beisatz: Im Urteil erster Instanz wird einerseits die Forderung des Erstklägers mit S 8128,50 als zu Recht bestehend festgestellt, andererseits wird ihm zusammen mit der Zweitklägerin ein Betrag von S 51288,25 zugesprochen; es wird auch nicht gesagt, ob es in Bezug auf die Forderung des Erstklägers überhaupt zur Aufrechnung kommt oder nicht, und wenn ja, in welchem Umfang die Forderung des Erstklägers durch Aufrechnung getilgt wird. Die gleiche Unklarheit ergibt sich auch im Verhältnis zur Zweitklägerin. (T1)

10 ObS 40/98zOGH27.01.1998
8 Ob 255/98bOGH30.03.2000

Beisatz: Hier: Unvereinbarkeit von Stattgebung des Unterlassungsbegehrens und Abweisung des auf Vorkehrungen gerichteten Begehrens. (T2)

1 Ob 169/10zOGH23.11.2010
3 Ob 218/11xOGH14.12.2011
2 Ob 212/13kOGH09.07.2014

Beisatz: Hier aber: Divergierende Entscheidungen über ein Leistungs- und ein Feststellungsbegehren sind aus verschiedenen Gründen denkbar. (T3)

10 ObS 88/20vOGH01.09.2020

Beisatz: Nur ein Widerspruch im Spruch selbst begründet Nichtigkeit, nicht einer in den Entscheidungsgründen. (T4)

4 Ob 167/20tOGH18.02.2021

Beisatz: Keine Nichtigkeit bei einem Widerspruch zwischen Spruch und Entscheidungsgründen. (T5)

6 Ob 192/21kOGH06.04.2022
10 Ob 48/23sOGH04.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19760601_OGH0002_0030OB00512_7600000_001

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