OGH 10ObS40/98z

OGH10ObS40/98z27.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner und Dr.Hans Lahner (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Liliane P*****, Geschäftsfrau, ***** vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Paul Bachmann und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.September 1997, GZ 8 Rs 221/97x-46, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11.März 1997, GZ 2 Cgs 208/95g-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegenzuhalten:

Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder diese Gutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht übergeprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua).

Dem angefochtenen Urteil haftet auch nicht die geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 (2.Fall) ZPO an: Der dort genannte "Widerspruch mit sich selbst" müßte den Urteilstenor selbst betreffen; ein Widerspruch in den Gründen würde nicht ausreichen (EvBl 1958/11; EFSlg 44.100 uva; RIS-Justiz RS0041306, RS0042133, RS0042171; Rechberger/Kodek, ZPO, Rz 12 zu § 477). Die vorliegende Begründung des Berufungsgerichtes ist aber nicht einmal in den Gründen widersprüchlich, weil die Frage nach der in den letzten Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit von der Frage nach künftig zu erwartenden "Krankenständen" unselbständig Erwerbstätiger bzw gesundheitsbedingten Arbeitsausfällen selbständig Erwerbstätiger (SSV-NF 10/29) zu unterscheiden ist.

Zu Unrecht rügt die Revisionswerberin schließlich die im angefochtenen Urteil vertretene Ansicht, daß in der Berufung keine dem Gesetz entsprechende Rechtsrüge ausgeführt worden sei. Die dort enthaltenen Darlegungen zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erschöpften sich in dem Satz, bei richtiger und vollständiger Würdigung aller vorliegenden Beweise und unter Berücksichtigung der eingewendeten Befangenheit eines ärztlichen Sachverständigen hätte das Erstgericht zum Ergebnis gelangen müssen, daß Erwerbsunfähigkeit vorliege. Damit wurde nicht aufgezeigt, inwiefern - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - die nach § 133 Abs 2 GSVG maßgebliche Rechtsfrage unrichtig beantwortet worden sei.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG: Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.

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