Normen
ZPO §43 Abs1
3 Ob 511/90 | OGH | 28.03.1990 |
9 Ob 33/03y | OGH | 09.07.2003 |
Auch; Veröff: SZ 2003/83 |
9 Ob 60/05x | OGH | 25.01.2006 |
Auch; Beisatz: Bei überwiegendem Verschulden eines der Ehegatten ist die Ausmessung des Kostenersatzes dem begründeten Ermessen des Gerichtes zu überlassen, das hiebei auf die besonderen Umstände des Falles, insbesondere auf den Grad des Verschuldens Bedacht zu nehmen hat (8 Ob 8/02p; SZ 2003/83). Danach entspricht es der Billigkeit, den Prozesserfolg der Klägerin mit drei Viertel zu bewerten und dementsprechend dem Beklagten die Hälfte der Kosten der Klägerin - mit Ausnahme der Gerichtsgebühren - aufzuerlegen. (T1) |
3 Ob 158/07t | OGH | 23.10.2007 |
Vgl; Bei Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des beklagten Ehegatten rechtfertigt der geringe Grad des Mitverschuldens des klagenden Ehegatten an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe durch Vertiefung einer schon zuvor vom beklagten Ehegatten schuldhaft herbeigeführten Zerrüttung eine gänzliche Kostenersatzpflicht des beklagten Ehegatten in allen Instanzen. Der beklagte Ehegatte ist nämlich mit seinem Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage zur Gänze und in der Verschuldensfrage überwiegend unterlegen. (T2); Bem: Siehe RS0122819. (T3) |
2 Ob 230/10b | OGH | 29.03.2011 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19900328_OGH0002_0030OB00511_9000000_001
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