European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00046.22V.0428.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.249,64 EUR (hierin enthalten 374,94 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz auf Malta und Inhaberin einer maltesischen Glücksspielkonzession. Sie bietet über diverse Websites international – und damit auch in Österreich – Online-Echtgeldpokerspiele und Online-Casinospiele an, obwohl sie in Österreich über keine Glücksspiellizenz nach dem GSpG verfügt. Der in Österreich ansässige Kläger nahm im Zeitraum 18. Dezember 2007 bis 10. September 2020 an diesen Online-Glücksspielen (ua Online-Poker) teil.
[2] Die Vorinstanzen gaben dem vom Kläger erhobenen Begehren auf Ersatz seiner Spielverluste in Höhe von insgesamt 67.341,20 USD sA statt. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, ob der Betreiber von verbotenen Online-Pokerspielen, der Einsätze entgegennimmt und abzüglich einer Provision an Gewinner auszahlt, für die Rückforderung solcher Einsätze aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung passiv legitimiert sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
[4] 1. Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile die Passivlegitimation der Beklagten für den vom Kläger mit Leistungskondiktion begehrten Ersatz seiner Spielverluste aus Online-Pokerspielen in vergleichbaren Verfahren bereits mehrfach bejaht (6 Ob 229/21a; 3 Ob 197/21y; 4 Ob 229/21m; 3 Ob 27/22z ua). Der von der Beklagten vermissten Feststellung zur Höhe des Verlusts des Klägers aus Online‑Pokerspielen bedurfte es daher nicht. Dass die Beklagte an den Online-Pokerspielen nicht selbst teilnimmt, ist ohnehin unstrittig.
[5] 2. Die Frage, ob dem Kläger auch ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zustünde, stellt sich hier nicht.
[6] 3. Auf die von ihr im bisherigen Verfahren behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols kommt die Beklagte in dritter Instanz nicht mehr zurück.
[7] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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