Spruch:
Die Vorschrift des § 216 (2) EO. über die Befriedigung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen unterscheidet nicht zwischen Hypothekarforderungen und Reallastforderungen.
Entscheidung vom 22. Mai 1968, 3 Ob 44/68.
I. Instanz: Bezirksgericht Gastein; II. Instanz: Landesgericht Salzburg.
Text
Zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 108.133 S samt Zinsen und Kosten wurde der betreibenden Partei die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ. 20, KG. H., bewilligt und die Einleitung des Versteigerungsverfahrens unter C-OZ. 91 der diesbezüglichen Grundbuchseinlage angemerkt. Mit Beschluß vom 30. Oktober 1967 erteilte das Erstgericht der betreibenden Partei um das Meistbot von 349.925 S den Zuschlag der Liegenschaft. Zur Meistbotverteilung meldete die betreibende Partei außer der eingangs erwähnten Forderung im restlichen Betrag von 83.297.25 S einen auf 22 Monate sich belaufenden Rückstand ihrer unter C-OZ. 75 pfandrechtlich sichergestellten monatlichen Rente von 2500 S, also eine Forderung von 55.000 S an. Weitere Ansprüche wurden u. a. auch von der S.-Sparkasse angemeldet, und zwar 1. eine unter C-OZ. 76, jedoch auf Grund der Vorrangseinräumungserklärung vom 10. August 1964 im Range vor C-OZ. 74 verbücherte Forderung von 229.942.77 S, davon 150.000 S zur Berichtigung durch Übernahme und 79.942.77 S zur Barzahlung, 2. eine Forderung von 12.347.26 S, pfandrechtlich gesichert zu C-OZ. 86, zur Barzahlung. Bei der Verteilungstagsatzung am 15. Jänner 1968 erhob die S.-Sparkasse gegen die Berücksichtigung des von der betreibenden Partei angemeldeten Rentenrückstandes von 55.000 S Widerspruch.
Mit dem Meistbotverteilungsbeschluß des Erstgerichtes wurden "in der bücherlichen Rangordnung" zugewiesen, der betreibenden Partei zur Berichtigung ihrer angemeldeten Rentenforderung 55.000 S, der S.- Sparkasse entsprechend ihrer Anmeldung 229.942.77 S, davon 150.000 S durch Übernahme und 79.942.77 S durch Barzahlung, der betreibenden Partei in Anrechnung auf ihre angemeldete Forderung von 83.297.25 S der
eistbotrest von 64.982.23 S.
Indem sie geltend machte, daß nach den Versteigerungsbedingungen die als Pfandrecht einverleibte Reallast des in einer monatlichen Rente von 2500 S bestehenden Ausgedinges ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen und dieser Anspruch überdies durch den Zuschlag infolge Vereinigung (§ 1445 ABGB.) erloschen sei, wendete sich die S.-Sparkasse gegen die Befriedigung der Rentenforderung der betreibenden Partei von 55.000 S aus dem Meistbot mit Rekurs, dem die zweite Instanz nicht Folge gab.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der S.-Sparkasse nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Angesichts des die versteigerte Liegenschaft betreffenden Grundbuchsauszuges, der vom Rekursgericht nachträglich vorgelegt wurde, erhebt sich zunächst die Frage, ob die Rechtsmittelwerberin, deren Pfandrecht für die angemeldete Forderung unter C-OZ. 86 aufscheint, bei der Meistbotsverteilung nicht etwa vor allem deshalb zu Unrecht leer ausging, weil das restliche Meistbot von 64.982.23 S der betreibenden Gläubigern zur teilweisen Abdeckung der mit 83.297.25 S angemeldeten Forderung zugewiesen wurde, der die unter C-OZ. 91, also nachrangig eingetragene Anmerkung der Zwangsversteigerung entspricht. Aus dem beigeschafften, den Exekutionstitel für die von der betreibenden Partei Barbara R. beantragte Zwangsversteigerung enthaltenden Akt des Landesgerichtes Salzburg ergibt sich aber die Nämlichkeit dieser Forderung und der zugunsten der betreibenden Partei Barbara R. unter C-OZ. 74 einverleibten Hypothekarforderung von 100.000 S; in beiden Fällen handelt es sich um den Kaufpreisrest von 100.000 S, der auf Grund des Kaufvertrages vom 4. März bis 7. April 1964 von der Verpflichteten und ihrem inzwischen verstorbenen Ehegatten Jakob K. als den Käufern an die betreibende Partei Barbara R. als die Verkäuferin der in Frage stehenden Liegenschaft innerhalb einer näher bestimmten Frist zu bezahlen gewesen wäre und der derzeit unter Einschluß von Zinsen und verschiedenen Kosten noch mit 83.297.25 S aushaftet. Der in dieser Höhe angemeldeten Titelforderung kommt also bei der Befriedigung der Rang des sie sichernden Pfandrechtes in C-OZ. 74 zu (vgl. Heller, MGA. der EO.[10], Anm. 1 Abs. 2 zu § 135, S. 793). Ob die Rechtsmittelwerberin bei der Verteilung des Meistbotes zum Zuge kommt, hängt also in der Tat von der Frage ab, ob die Zuweisung von 55.000 S an die betreibende Gläubigerin berechtigt war. Das Rechtsmittelinteresse der Salzburger-Sparkasse erscheint daher jedenfalls gegeben, doch ist ihr Revisionsrekurs sachlich nicht begrundet.
Mit besonderem Nachdruck verweist die Rechtsmittelwerberin auf die Tatsache, daß das für die monatliche Rente von 2500 S in C-OZ. 75 einverleibte Recht der betreibenden Partei als Pfandrecht und nicht als Reallast des Ausgedinges bezeichnet ist. Fehl am Platze sei daher die in den Ausführungen des Meistbotverteilungsbeschlusses herangezogene Rechtsprechung (SZ. XX 231, SZ. XVI 128, SZ. IX 230), mit der das Erstgericht die Unbeachtlichkeit des Widerspruches der Rechtsmittelwerberin gegen die Berücksichtigung der angemeldeten Forderung von 55.000 S begrundete. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Vorschrift des § 216 (2) EO. über die Befriedigung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen zwischen Hypothekarforderungen und Reallastforderungen nicht unterscheidet, sondern die Anspruchsbefriedigung in beiden Fällen die gleiche ist (vgl. Ehrenzweig, System[2], I/2 § 263 S. 365/366). Abgesehen davon, wird in den festgestellten Versteigerungsbedingungen ausdrücklich hervorgehoben, daß die fragliche Rente Reallastcharakter hat und "lediglich auf Grund der grundbücherlichen Formalbestimmungen als Pfandrecht einverleibt" wurde. Es trifft daher auch entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin keineswegs zu, daß die Versteigerungsbedingungen, indem sie die Übernahme dieses Pfandrechtes mit deklarierter Ausgedingsfunktion durch den Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot vorsehen, von der Dispositivnorm des § 150 (1) EO. oder, wie es im Revisionsrekurs heißt, von den "Normativversteigerungsbedingungen" abweichen. Eben deshalb kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß jene Übernahme nur das in der Erscheinungsform einer Hypothek verbücherte Bezugsrecht, nicht aber auch den Rückstand der daraus resultierenden monatlichen Rentenzahlungen zum Gegenstand hat, zumal ja auch nach Punkt 1. der Versteigerungsbedingungen der Schätzwert der Liegenschaft samt Zubehör von 1.029.850 auf 699.850 S herabgesetzt wurde und der Unterschiedsbetrag von 330.000 S den Wert des kapitalisierten Bezugsrechtes darstellt, die Summe der rückständigen Rentenleistungen von 55.000 S nicht inbegriffen.
Was aber die Ansicht der Rechtsmittelwerberin betrifft, die Ersteherin und Bezugsberechtigte sei durch den Zuschlag der Liegenschaft in Ansehung der Pfandlast C-OZ. 75 zugleich auch Personalschuldnerin geworden, womit durch Vereinigung die Forderung gemäß § 1445 ABGB. erloschen sei, so trifft dies nur auf das Bezugsrecht, nicht jedoch auf die diesem gegenüber selbständig gewordenen Ansprüche auf die rückständigen Einzelleistungen zu. Denn, wie schon das Rekursgericht richtig bemerkte, gehen Einkünfte und Lasten der Liegenschaft erst mit Erteilung des Zuschlages auf den Ersteher über (§ 156 (1) EO.). Für die Abdeckung der vorher fällig gewordenen Verbindlichkeiten kommt das Meistbot in Betracht (RiZ. 1959 S. 34). Darüber hinaus haftet für sie auch weiterhin der Voreigentümer der Liegenschaft und nicht deren Ersteher als Personalschuldner (vgl. Ehrenzweig a.a.O. S. 366 Abs. 3; Klang[2] II 619 Z. 3 Abs. 1). Nach wie vor ist der persönlich haftende Schuldner der Rückstandsforderung der betreibenden Partei und Ersteherin die Verpflichtete. Von dem geltend gemachten Erlöschungsgrund der Vereinigung kann somit keine Rede sein.
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