OGH 3Ob44/00t

OGH3Ob44/00t29.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Michael Leuprecht, Rechtsanwalt in Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 4/II, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Michael Vitus K***** sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei R*****, vertreten durch Mag. Albert Frank, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Georg K*****, 2. Anna K*****, und 3. Annemarie K***** , sowie 4. Firma P. H*****, alle vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Anfechtung, in eventu Feststellung und S 10,371.413,-- sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Mai 1999, GZ 1 R 68/99f-64, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. Oktober 1998, GZ 14 Cg 99/97x-41, teilweise aufgehoben und teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen bzw zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Teilabweisung des Klagebegehrens gegenüber der erst- und zweitbeklagten Partei (im Punkt II 1 a des Berufungsurteils) richtet, zurückgewiesen.

Gegenüber der drittbeklagten Partei wird der Revision nicht Folge gegeben und das Berufungsurteil im Punkt II 1a, soweit dieser Punkt die drittbeklagte Partei betrifft, und II 1b bestätigt.

Die klagende Partei ist schuldig, der erst- bis drittbeklagten Partei die mit S 11.880,-- (darin enthalten S 1.980,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 6. 12. 1996 wurde über das Vermögen des Michael Vitus K***** der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.

Der 1928 geborene Erstbeklagte, der bis 1964 eine Land- und Gastwirtschaft betrieb und in der Folge bis zu seiner Pensionierung als Kraftfahrer berufstätig war, lebt seit Jahren von der Zweitbeklagten, seiner Ehefrau, getrennt und unterhält zu seinem Sohn Richard K***** und seinem Stiefsohn Fritz U***** nur lockeren Kontakt. Der Gemeinschuldner war der Lieblingssohn der Zweitbeklagten. Mit seinen Familienangehörigen sprach er nicht über geschäftliche Dinge, sondern vermittelte diesen gegenüber den Eindruck, dass er ein erfolgreicher, aufstrebender Geschäftsmann sei. Er ist am 20. 1. 1967 geboren, Sohn des Erst- und der Zweitbeklagten, Bruder der Drittbeklagten und ein Halbbruder des Fritz U*****, der Geschäftsführer der viertbeklagten Partei ist und 33 % von deren Stammanteilen hält. Richard K***** ist ein Bruder des Gemeinschuldners. Sämtliche Beklagte sind Angehörige im Sinne des § 32 Abs 1 und 2 KO. Die Prozesshandlungen der Drittbeklagten, die von Geburt an geistig behindert und nicht erwerbsfähig ist, wurden durch den für sie bestellten Sachwalter, ihren Bruder Richard K*****, ausdrücklich genehmigt.

Der Gemeinschuldner war Geschäftsführer einer von ihm am 25. 2. 1992 gegründeten GmbH & Co KG. Persönlich haftender Gesellschafter ist die gleichnamige GmbH. Kommanditist ist der Gemeinschuldner mit einer Vermögenseinlage von S 200.000,--.

Auf Grund eines zwischen dem Erstbeklagten als Übergeber sowie dem Gemeinschuldner und seinem Bruder Richard K***** als Übernehmer abgeschlossenen Übergabsvertrages vom 11. 9. 1991 und dessen auf Grund der Aufsandungserklärung vom 13./29. 4. 1992 erfolgten grundbücherlichen Durchführung wurde der Gemeinschuldner Eigentümer von 901/2877 Anteilen einer Liegenschaft samt dem damit verbundenen Wohnungseigentum an Nr 1, während Richard K***** Eigentümer der restlichen Miteigentumsanteile seines Vaters an dieser Liegenschaft samt dem damit verbundenen Wohnungseigentum an Nr 2 bis 12, 34 bis 53 und 24 bis 33 wurde. Darüber hinaus erhielten der Gemeinschuldner und sein Bruder Richard jeweils zur Hälfte die ideelle Hälfte der Vaters an den Liegenschaften EZ 70 GB S***** und die gesamte Liegenschaft EZ 1452 GB K*****.

In Punkt IV des Übergabsvertrages verpflichteten sich die Übernehmer, dem Übergeber eine wertgesichert vereinbarte monatliche Unterhaltsrente von S 34.000,-- und - sollte der Übergeber vor seiner Ehegattin oder vor seiner Tochter, der Drittbeklagten, sterben - an ihre Mutter und ihre Schwester eine monatliche Rente von je S 7.000,-- bis zu deren Lebensende zu bezahlen. Darüber hinaus kamen sie überein, dass von dem dem Übergeber gebührenden Betrag zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ab sofort von den Übernehmern direkt an die genannten Angehörigen jeweils S 7.000,-- bezahlt würden.

Dieses Vertragswerk sollte der Versorgung des Erst- und der Zweitbeklagten sowie der Drittbeklagten dienen. Die Absicht aller Beteiligten lag damals darin, eine umfassende familienrechtliche Regelung des Vermögens und der Versorgung im Sinne einer finanziellen Absicherung des Erst-, der Zweit- und der Drittbeklagten zu treffen. Bereits bei Abschluss des Übergabsvertrages war allen Beteiligten klar, dass die Verpflichtung zu den Unterhaltszahlungen als Reallast in das Grundbuch eingetragen werden sollte, was insbesondere ein Anliegen des Fritz U***** war.

Erst in der Aufsandungsurkunde vom 13./29. 4. 1992 - unterzeichnet von den Parteien des Übergabsvertrages sowie der Zweit- und Drittbeklagten - vereinbarten die dortigen Vertragsteile in Schriftform, die vom Gemeinschuldner und Richard K***** gemäß dem Übergabsvertrag zu bezahlenden Unterhaltsrenten auf den ihnen übergebenen ideellen Anteilen an der Liegenschaft EZ 1619 GB K***** sicherzustellen. Weiters räumten die Übernehmer in dieser Aufsandungsurkunde der Zweitbeklagten hinsichtlich aller von ihnen mit Übergabsvertrag vom 11. 9. 1991 von ihrem Vater übernommenen Liegenschaften das Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB unter Einwilligung in dessen Verbücherung ein. Die Zweitbeklagte erklärte, die Rechtseinräumung unter Bedachtnahme auf die von den Übernehmern in Punkt IX des Übergabsvertrages gegenüber Fritz U***** eingegangene Verpflichtung zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.

Dass auf Grund dieser Aufsandungsurkunde die darin vorgesehenen Grundbuchseintragungen vorgenommen wurden, entsprach dem Willen sämtlicher beteiligter Parteien.

In den Kanzleiräumlichkeiten des Notars Dr. Friedrich M***** unterfertigten die Zweibeklagten am 27. 5. 1994 und die Drittbeklagte am 26. 5. 1994 eine als Löschungserklärung bezeichnete Urkunde, in welcher angeführt ist, dass der Erst-, die Zweit- und die Drittbeklagte ausdrücklich erklärten, in der EZ 1619 auf den Anteilen des Gemeinschuldners und dessen Bruders in die Einverleibung der Löschung der Reallast, bestehend in der Verpflichtung zur Bezahlung einer Unterhaltsrente gemäß Punkt IV. des Übergabsvertrages vom 11. 9. 1991, und des Belastungs- und Veräußerungsverbotes einzuwilligen. Der Erstbeklagte unterfertigte in diesem Notariat am 9. 6. 1994 eine als Löschungserklärung bezeichnete Urkunde mit der Erklärung, die genannten Miteigentumsanteile ob der Liegenschaft EZ 1619 aus der Sicherheit für die vorgenannte Reallast unter Beibehaltung der Verpflichtung zur Zahlung einer Unterhaltsrente zu entlassen und seine ausdrückliche Zustimmung zur Einverleibung der Löschung der Reallast zu erteilen. Auf Grund eines von den nunmehrigen Beklagtenvertretern verfassten, am 10. 6. 1994 beim Grundbuchsgericht eingelangten Gesuches bewilligte dieses die beantragte Einverleibung der Löschung der Reallast und des Belastungs- und Veräußerungsverbotes und führte die entsprechenden Grundbuchseintragungen durch.

Über die Bedeutung und die Rechtsfolgen dieser Löschung waren sich der Erst-, die Zweit- und die Drittbeklagten nicht im Klaren und es wurde vom Gemeinschuldner zugesagt, dass man die Reallasten jederzeit wieder eintragen lassen könne. Ein Verzicht auf die Unterhaltsrenten ist nicht erfolgt. Die Drittbeklagte war auf Grund ihrer zum damaligen Zeitpunkt bereits bestandenen geistigen Behinderung nicht in der Lage, den Nachteil der Löschung einzusehen und deren Tragweite zu erkennen.

Nachdem Fritz U***** anlässlich eines Besuches bei der Zweitbeklagten Kenntnis von der grundbücherlichen Löschung der Reallast und des Veräußerungs- und Belastungsverbotes auf der Liegenschaft EZ 1619 erhalten hatte, forderte er im Dezember 1994 und im Jahre 1995 den Gemeinschuldner mehrmals auf, für die neuerliche Eintragung der Einverleibung der Reallast und des Veräußerungs- und Belastungsverbotes im Grundbuch Sorge zu tragen, dies mit dem Hinweis, dass die zu besichernde Leibrente die einzige Einkunft sei und der Versorgung der Eltern und der behinderten Schwester diene. Nachdem entgegen der Zusage des Gemeinschuldners im Laufe des Jahres 1995 keine Eintragung erfolgt war, setzte sich Fritz U***** Ende 1995/Anfang 1996 mit dem Beklagtenvertreter Dr. Atzl in Verbindung, der über Auftrag des Gemeinschuldners eine Aufsandungsurkunde verfasste, die am 9. 2. 1996 vor einem Notariatssubstituten vom Erst-, von der Zweit- und von der Drittbeklagten, von Richard K***** und vom Gemeinschuldner unterfertigt wurde. Darin wird unter anderem angeführt, dass die Berechtigten ohne Verzicht auf ihre Rechte und unter der Bedingung, die Sicherstellung jederzeit verlangen zu können, vorübergehend einer Löschung ihrer Sicherheiten zugestimmt hätten. Wegen Anteilsberichtigungen und Abschreibungen, die eine Erneuerung der Aufsandungsurkunde vom 13./29. 4. 1992 erforderlich machten, erteilten die zuvor angeführten Vertragsteile ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund des Übergabsvertrages vom 11. 9. 1991, der Aufsandungserklärung vom 13./29. 4. 1992 und dieser Urkunde in EZ 1619 auf den Anteilen des Gemeinschuldners und den Anteilen des Richard K***** die Reallast, bestehend in der Verpflichtung zur Zahlung einer wertgesicherten monatlichen Unterhaltsrente an den Erstbeklagten sowie die Zweit- und Drittbeklagte im Umfang des Punktes IV. des Übergabsvertrages vom 11. 9. 1991 und das Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB zu Gunsten der Zweitbeklagten einverleibt werden könne. Die entsprechenden Grundbuchshandlungen wurden über Antrag vom 12. 2. 1996 vom Grundbuchsgericht bewilligt und durchgeführt.

Im Dezember 1995 war die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners und der von ihm geführten KG eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt war es nicht möglich, aus dem laufenden Geschäftsbetrieb der GmbH & Co KG die Mittel zu erwirtschaften, um die Kredite ordnungsgemäß zu bedienen. Vielmehr wurden vom Gemeinschuldner laufend neue Kredite aufgenommen, um damit die Kreditverbindlichkeiten der Banken abzudecken. Ihm muss seine Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt Dezember 1995 jedenfalls bewusst gewesen sein.

Mit Schreiben vom 4. 4. 1996 teilte er den Zusammenbruch seines Unternehmens und seine finanzielle Situation einer Bank mit. Am 21. 3. 1996 hatte er bereits gegenüber Fritz U***** eingestanden, in finanziellen Schwierigkeiten zu stecken. Anlässlich einer Besprechung die am 23. 3. 1996 zwischen Fritz U*****, dem Rechtsanwalt Dr. D***** und dem Gemeinschuldner stattfand, herrschte Klarheit über den bereits erfolgten Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners.

Die Familie des Gemeinschuldners hatte in dessen geschäftliche Angelegenheiten keinerlei Einblick, dieser gegenüber spielte er einen gutgehenden Geschäftsbetrieb und einen erfolgreichen Jungunternehmer vor.

Soweit für die Revisionsentscheidung noch von Bedeutung, erhob der klagende Masseverwalter zuletzt folgende Klagebegehren:

Die zu Gunsten des Erst-, der Zweit- und der Drittbeklagten in EZ 1619 GB ***** zu TZ a 665/96 (C-LNr 33) ob den ehemaligen 901/2736 Anteilen des Gemeinschuldners (B-LNr 3) einverleibten Reallasten sind gegenüber den Konkursgläubigern im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners unwirksam.

In eventu: a) Die zu Gunsten des Erst- und der Zweitbeklagten in EZ 1619 GB ***** zu TZ a 665/96 (C-LNr 33) ob den ehemaligen 901/2736 Anteilen des Gemeinschuldners (B-LNr 2) einverleibten Reallasten sind gegenüber den Konkursgläubigern im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners unwirksam.

b) Die der Drittbeklagten zu Punkt IV. des Übergabsvertrages vom 11. 9. 1991, GZ [gemeint offenbar: TZ] 665/96, zugesagte Unterhaltsverpflichtung und/oder die zu ihren Gunsten mit Aufsandungsurkunde vom 29. 4. 1992 zu A)a) lit cc eingeräumte Reallast laut Punkt IV. des Übergabsvertrages vom 11. 9. 1991 und/oder die zu C-LNr 31 in EZ 1619 GB ***** einverleibte Reallast laut Punkt IV. des Übergabsvertrages vom 11. 9. 1991 und/oder die Einräumung der Reallast der Verpflichtung zur Zahlung einer wertgesicherten monatlichen Unterhaltsrente an die Drittbeklagte laut Aufsandungsurkunde vom 9. 2. 1996 zu a cc und/oder die Einverleibung der Reallast, bestehend in der Verpflichtung zur Zahlung einer Unterhaltsrente gemäß Punkt IV. des Übergabsvertrages vom 11. 9. 1991 zu C-LNr 33/a TZ 665/1996 ob den Anteilen 2 und/oder 3 bis 13 EZ 1619 GB ***** sind nichtig.

Dazu brachte der Kläger im Wesentlichen vor wie folgt:

Der Gemeinschuldner habe schon seit seiner Jugend als Lebemann gegolten und sei mit Geld leichtfertig umgegangen. Unter anderem habe er einen Fuhrpark von mehreren teuren Autos der Luxusklasse unterhalten. Die von ihm gegründete GmbH & Co KG habe nicht nach seinen Vorstellungen funktioniert. Das von ihm immer wieder benötigte Geld habe er entweder im eigenen Namen oder im Namen seiner Gesellschaft bei diversen Banken im Kreditweg aufgenommen und in den letztgenannten Fällen persönlich die Bürgschaft übernommen. Die Kredite habe er mit der Begründung erhalten, über hochwertige und unbelastete Liegenschaften zu verfügen, wobei er nach Einräumung der Kredite, zu deren Erhalt er unbelastete Liegenschaften durch Vorlage von Grundbuchsauszügen präsentiert habe, bereits früher vereinbarte, aber zwischenzeitlich gelöschte Rechte, nämlich Belastungs- und Veräußerungsverbote sowie Reallasten wieder einverleiben habe lassen. Im Konkursverfahren hätten insgesamt acht Gläubiger Forderungen von S 20.821,406,70 angemeldet, die bis zum Betrag von S 15,508.331,41 von ihm (Masseverwalter) anerkannt worden seien. Die Zahlungsunfähigkeit sei bereits zum Zeitpunkt der Kreditaufnahmen, spätestens aber im Dezember 1995 zufolge der bei einer bestimmten Bank getätigten Kreditaufnahme eingetreten gewesen. Dies sei auch den beklagten Parteien bekannt gewesen, zumal sie wissen hätten müssen, dass die Geschäfte des Gemeinschuldners nicht so gut gelaufen seien. Offenbar sei es auch ihnen seltsam vorgekommen, dass er dennoch auf so großem Fuß lebe, sei es doch nicht anders erklärbar, dass Anfang 1996 zur Absicherung der eigenen Forderungen alle möglichen Schritte eingeleitet worden seien, was letztlich zur Gläubigerbenachteiligung geführt habe.

Im Falle des Obsiegens in diesem Rechtsstreit sei mit einer Erhöhung des Massekontos, das derzeit einen Stand von S 40.000,-- aufweise, zu rechnen, sodass sich die Befriedigungsaussichten der Gläubiger erhöhen würden. Der Gemeinschuldner habe nicht nur mit Wissen der Beklagten in Benachteiligungs-, sondern auch in Begünstigungsabsicht gehandelt. Die Beklagten, bei denen es sich um Angehörige im Sinne des § 32 KO handle, hätten keinen Anspruch auf das von ihnen Erhaltene gehabt. Hinsichtlich der solidarisch im Übergabsvertrag übernommenen Zahlungsverpflichtungen des Gemeinschuldners und von Richard K***** sei eine Sachhaftung nicht begründet worden, weshalb von einer dinglichen Reallast nicht ausgegangen werden könne. Über Wunsch des Gemeinschuldners hätten die Erst-, die Zweit- und die Drittbeklagte ihre vorbehaltlose Einwilligung zur Löschung der Reallast und des Belastungs- und Veräußerungsverbotes erteilt, wobei diese Löschung im Juni 1994 durchgeführt worden sei. Den Berechtigten hätte zum damaligen Zeitpunkt bewusst sein müssen, dass die Löschung ausdrücklich und ausschließlich zu dem Zweck beantragt worden sei, um die Bonität des Gemeinschuldners zu erhöhen, wobei schon damals der Hintergedanke bestanden habe, durch unbelastete Liegenschaften Kredite und ähnliche Belastungen zu ermöglichen. Ein bei den Berechtigten gelegener Irrtum über den Zweck dieser Löschung sei sohin ausgeschlossen.

Offenbar auf Grund der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und der andrängenden Gläubiger habe der Gemeinschuldner im Februar 1996 dem Erst- und der Zweit- und der Drittbeklagten neuerlich die Reallasten sowie der Zweitbeklagten das Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt, welche Belastungen auf Grund der Aufsandungsurkunde vom 9. 2. 1996 wiederum grundbücherlich sichergestellt worden seien.

Diese neuerlichen Eintragungen seien nur zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung eingeräumt worden. Dadurch hätten die Beklagten eine ihnen - mangels eines klagbaren Anspruchs - nicht zustehende Sicherstellung erlangt, weshalb die diesbezüglichen Klagebegehren sowohl auf die Bestimmungen der §§ 27, 28 Z 1 und/oder 3 und/oder 4, 29 Z 1, 30 Abs 1 Z 1 und/oder 2 und 31 Abs 1 Z 1 und/oder 2, jeweils erster Fall, iVm § 36 KO gestützt würden.

Auf den Einwand der mangelnden Geschäftsfähigkeit der Drittbeklagten replizierte der Kläger damit, dass - sollte sie tatsächlich geschäftsunfähig sein - bereits die ursprüngliche Begründung der Reallast mangels Verpflichtungs- und/oder Begünstigungsfähigkeit gemäß § 865 ABGB nichtig gewesen sei, wobei auch eine nachträgliche Genehmigung nicht in Frage kommen könne. Vorsichtshalber werden auch darauf hingewiesen, dass die Einräumung der Reallast auch ein benachteiligendes Rechtsgeschäft sei, weil die Drittbeklagte nur eine Reallast erhalten habe, während die übrigen Familienmitglieder alle Liegenschaften erhalten hätten.

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens.

Entscheidend für die gesamte Beurteilung der klagsgegenständlichen Rechtshandlungen sei, dass diese mit dem Schenkungsvertrag aus dem Jahr 1991 und der Aufsandungserklärung aus dem Jahr 1992 in untrennbarem Zusammenhang stünden.

Im Jahr 1994 sei der Gemeinschuldner an den Erstbeklagten sowie die Zweit- und die Drittbeklagte mit dem Ersuchen herangetreten, vorübergehend einer Löschung der Reallasten zuzustimmen, wobei er ihnen zugesichert habe, dass sie jederzeit die Wiedereintragung ihrer Rechte verlangen könnten und sich für sie keinerlei Beeinträchtigungen ergeben würden. Von einer Belastung der Liegenschaftsanteile mit Pfandrechten sei ebensowenig wie davon die Rede gewesen, dass der Umstand des freien Grundbuches etwa zu rechtswidrigen Handlungen dienlich sein könnte. Beim Erst- und der Zweitbeklagten handle es sich um einfache Leute, die sich der Konsequenzen einer Löschung ihrer Rechte nicht bewusst gewesen seien. Insbesondere seien ihnen keine Gedanken in der Richtung gekommen, dass ihr Sohn unter Umständen Gläubiger übervorteilen wolle. Sie hätten in ihm einen erfolgreichen und seriösen Jungunternehmer gewähnt, der sie bisher niemals enttäuscht gehabt habe; vielmehr habe er ihr vollstes Vertrauen genossen. Die Drittbeklagte sei geistig behindert und habe schon deshalb die Tragweite zur Einwilligung der Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Reallast überhaupt nicht erfasst, geschweige denn, dass ihr irgendwelche Bedenken über ein zweifelhaftes Vorgehen ihres Bruders gekommen wären.

Der Erst- und die Zweit- und die Drittbeklagte hätten sich im Zeitpunkt der Einwilligung zur Löschung ihrer grundbücherlichen Rechte in einem Irrtum befunden, der vom Gemeinschuldner veranlasst worden sei.

Den beklagten Parteien seien im Zeitpunkt des Abschlusses der angefochtenen Rechtshandlungen die finanziellen Schwierigkeiten des Gemeinschuldners nicht bekannt gewesen. Es hätten auch in dieser Richtung keine Anzeichen bestanden, sei doch der Gemeinschuldner seiner Verpflichtung zur Bezahlung der Unterhaltsrenten laufend ohne Verzug nachgekommen. Der Drittbeklagten habe es an der Geschäftsfähigkeit gefehlt, als sie die Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Löschung und Neueintragung der Reallasten setzte. Hinsichtlich der Drittbeklagten liege zumindest ein Rechtsgeschäft zu Gunsten Dritter vor, das vom Erstbeklagten mit seinen Söhnen in Erfüllung einer Fürsorgeverpflichtung gegenüber der Drittbeklagten abgeschlossen worden sei. Die Einwilligung des Erst- und der Zweit- und der Drittbeklagten zur Löschung der Reallast sei auch durch den Gemeinschuldner arglistig herbeigeführt worden.

Den Beklagten mangle es ferner an der passiven Klagslegitimation, weil der Gemeinschuldner und Richard K***** in Bezug auf die Verwaltung ihrer Eigentumsanteile an der Liegenschaft EZ 1619 GB K***** eine Erwerbsgesellschaft gebildet hätten. Eine erfolgreiche Anfechtung des Kaufvertrages mit der viertbeklagten Partei [nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens] würde daher die Erwerbsgesellschaft wieder aufleben lassen und Richard K***** unmittelbar betreffen. Auch würde eine erfolgreiche Anfechtung der Rentenansprüche des Erst- und der Zweit- und der Drittbeklagten unmittelbare Auswirkungen auf Richard K***** haben, der diesfalls die Rentenansprüche gegebenenfalls allein aufbringen müsste.

Die Nebenintervenientin brachte noch ergänzend vor, dass der Verfasser des Kaufvertrages vom 23. 3. 1996 [nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens] die Löschungsurkunde vom 26./27. 5. 1994 errichtet und verbüchert sowie die Löschungserklärung vom 9. 6. 1994 betreffend den Erstbeklagten verbüchert habe. Er sei zudem ständiger rechtsfreundlicher Vertreter der viertbeklagten Partei und des Gemeinschuldners sowie persönlicher Freund des Fritz U*****. Sowohl das Geschäftslokal als auch die Wohnung des Gemeinschuldners hätten sich im selben Gebäude wie das Geschäftsgebäude der viertbeklagten Partei befunden. Es sei daher unglaubwürdig, dass weder Dr. Atzl noch Fritz U***** oder die Beklagten bereits vor Vertragserrichtung über die tatsächliche Vermögenssituation des Gemeinschuldners im Bilde gewesen seien. Rechtsanwalt Dr. D***** habe als Vertreter des Gemeinschuldners Fritz U***** spätestens am 22. 3. 1996 über die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners und die strafrechtlich relevante Art seiner Schuldenanhäufig in Kenntnis gesetzt. Spätestens an diesem Tag sei auch Dr. Atzl über diese Umstände durch Fritz U***** aufgeklärt worden, wobei sich sämtliche Beklagte den Wissensstand des RA Dr. Atzl zurechnen lassen müssten.

Das Erstgericht wies sämtliche Haupt- und Eventualbegehren ab. Es traf - soweit hier von Bedeutung - die eingangs wiedergegebenen Feststellungen.

Mit dem angefochtenen Urteil hob das Berufungsgericht aus Anlass der Berufung des Klägers die Entscheidung über hier nicht bedeutsames Eventualbegehren als nichtig auf und wies dieses Eventualbegehren zurück. Im Übrigen bestätigte es das erstgerichtliche Urteil, soweit damit das Hauptbegehren und das Eventualbegehren abgewiesen wurde, und hob es in einem verbleibenden, hier nicht bedeutsamen Teil zur Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Wert des Gegenstandes, über den es entschieden hat, bezüglich der einzelnen Begehren jeweils S 260.000,-- übersteige und gegen den bestätigenden Teil seiner Entscheidung die ordentliche Revision zulässig sei.

Soweit für die Revisionsentscheidung von Bedeutung, sah das Berufungsgericht die Beweisrüge nicht als berechtigt an.

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Berufungsgericht zunächst die Anfechtbarkeit der Einverleibung der Reallasten zu Gunsten des Erst- und der Zweitbeklagten.

Es könne dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf die Aufsandungsurkunde vom 13. 4. 1992 die Einverleibung der Reallasten rechtsirrig erfolgt wäre. Da jedenfalls keine unheilbar nichtige Eintragung vorliege, hätte der Umstand eines nicht ausreichenden Titels nur mit Rekurs gegen die Einverleibungsbewilligung bekämpft werden können. Im Übrigen sei die Richtigkeit des Grundbuchsstandes nicht Gegenstand des Anfechtungsbegehrens. Dieser könne nur mit Hilfe einer Löschungsklage nach § 61 GBG geändert werden, eine solche liege nicht vor.

Der Erst- und die Zweitbeklagte hätten durch die Unterfertigung der Löschungserklärungen vom 9. 6. und 27. 5. 1994 rechtswirksam auf die zu ihren Gunsten auf den Liegenschaftsanteilen des Gemeinschuldners einverleibten Reallasten (und die Zweitbeklagte auch auf die dingliche Sicherstellung des zu ihren Gunsten vereinbarten Belastungs- und Veräußerungsverbot) verzichtet. Die ihnen gegenüber vom Gemeinschuldner gemachte Zusage, dass man die Reallasten jederzeit wieder eintragen lassen könne, beinhalte bei verständiger, auf den Maßstab eines objektiven Erklärungsempfängers abstellender Auslegung ihres Bedeutungsinhaltes die Zusage des Gemeinschuldners, die zur neuerlichen Realisierung der Reallasten notwendigen Erklärungen in zur grundbücherlichen Durchführung geeigneter Form, also unter Feststellung der dinglichen Haftung der Liegenschaftsanteile und der Übernahme der Verpflichtung für sich und für seine Rechtsnachfolger im Eigentum dieser Liegenschaftsanteile, abzugeben. Damit sei ein bereits im Mai 1994, also in unkritischer Zeit entstandener klagbarer Anspruch auf Unterfertigung einer zur Intabulierung der Reallasten geeigneten Urkunde durch den Gemeinschuldner vorgelegen. Die angefochtene Grundbuchseintragung der vom Erst- und von der Zweitbeklagten erworbenen Sicherheiten seien daher als kongruent anzusehen. Zufolge gebührender Deckung scheide damit eine Anfechtung wegen objektiver Begünstigung im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 KO aus.

Es sei aber auch die Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes der subjektiven Begünstigung nach § 30 Abs 1 Z 2 KO zu verneinen. Zwar sei nach dem Sachverhalt eine Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners zu vermuten, es sei jedoch dem Erst- und der Zweitbeklagten der ihnen auf Grund ihrer Angehörigeneigenschaft obliegende Beweis gelungen, dass ihnen die Begünstigungsabsicht weder bekannt gewesen sei noch bekannt sein habe müssen, hätten sie doch keinerlei Einblick in die geschäftlichen Angelegenheiten des Gemeinschuldners gehabt. Anhaltspunkte für eine schuldhafte Unkenntnis von der Begünstigungsabsicht seien nicht hervorgekommen.

Eine Anfechtung nach § 31 KO scheitere schon daran, dass die angefochtene Rechtshandlung außerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs 4 KO vorgenommen worden sei. Der Anfechtung nach § 28 Z 1 KO gebreche es am Fehlen entsprechender substantiierter Prozessbehauptungen.

Zwar sei auch die als besondere Anfechtungsvoraussetzung nach § 28 Z 3 KO verlangte Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners gegeben. Auch diesbezüglich hätten aber die in Rede stehenden Parteien bewiesen, dass ihnen die im Bereich des Gemeinschuldners aufgetretenen Krisentatsachen nicht zufolge verschuldeter Unkenntnis verborgen geblieben seien.

Einer Anfechtung nach § 29 Z 1 KO stehe entgegen, dass der rechtsgeschäftlichen Erklärung des Gemeinschuldners, er sage zu, dass die zu löschenden bücherlichen Rechte jederzeit wieder eingetragen werden könnten, der Charakter der Unentgeltlichkeit fehle. Er habe nämlich die Zusage nur im Zusammenhang mit der von ihm angestrebten Unterfertigung der Löschungserklärungen durch die Anfechtungsgegner, mit anderen Worten im Rahmen des Verzichtsvertrages Zug-um-Zug gegen die Abgabe der Erklärungen über die Einwilligung in die Einverleibung der Löschung der zu Gunsten der Anfechtungsgegner einverleibten bücherlichen Rechte, zugesagt. Damit stehe jedoch der rechtsgeschäftlichen Begründung der angefochtenen Sicherstellung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes eine Gegenleistung gegenüber (vgl ÖBA 1993, 832). Es könne keine Rede davon sein, dass der Gemeinschuldner den Willen gehabt hätte, sich in Ansehung der rechtsgeschäftlichen Begründung der Sicherstellung freiwillig ein Vermögensopfer aufzuerlegen (vgl RdW 1990, 49). Selbst wenn man aber die angesprochene Verfügung als unentgeltlich ansehen wolle, habe der Gemeinschuldner in Erfüllung einer sittlichen Pflicht gehandelt.

Was die Konkursanfechtung der zu Gunsten der Drittbeklagten einverleibten Reallast angeht, verwies das Berufungsgericht zu den Anfechtungsgründen nach § 28 Z 3, § 29 Z 1, § 30 Z 1 sowie § 31 KO auf die Ausführungen im Hinblick auf den Erst- und die Zweitbeklagte. Die Drittbeklagte genieße überdies als Behinderte in besonderem Maße Schutzwürdigkeit und es sei daher die sittliche Verpflichtung des Gemeinschuldners, die für sie versprochene Unterhaltsrente dinglich abzusichern, in besonderem Maße gegeben gewesen.

Selbst im Falle einer schon damals bestandenen vollen Geschäftsunfähigkeit der Erstbeklagten, die in Bezug auf das Jahr 1991 aus den Feststellungen des Erstgerichtes nicht mit letzter Gewissheit abgeleitet werden könne, wäre das vom Gemeinschuldner im Übergabsvertrag vom 11. 9. 1991 gegenüber seinem Vater, dem Erstbeklagten, abgegebene Versprechen, seiner behinderten Schwester, der Drittbeklagten, eine monatliche Unterhaltsrente zu leisten, als Vertrag zu Gunsten Dritter ungeachtet ihrer mangelnden Geschäftsfähigkeit gültig. Der Vertrag könnte daher vom Versprechenden ebensowenig einseitig widerrufen werden wie die von ihm mit Unterfertigung der Aufsandungsurkunden vom 29. 4. 1992 und vom 9. 2. 1996 abgegebenen, zur Intabulierung der Reallast führenden Erklärungen, soweit diese die Drittbeklagte betreffen (vgl EvBl 1974/220; EFSlg 17.890).

Demnach sei vom Erstgericht auch gegenüber der Drittbeklagten sowohl das Hauptbegehren als auch das zweite Eventualbegehren zutreffend abgewiesen worden.

Die ordentliche Revision sei deswegen zulässig, weil der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - zur Frage der Auslegung und Wirksamkeit eines im Rahmen eines Übergabsvertrags zu Gunsten einer geschäftsunfähigen Person abgegebenen Versprechens auf Zahlung einer Unterhalts-(Versorgungs-)rente sowie zur Anfechtbarkeit einer daraufhin zur dinglichen Besicherung dieses Zahlungsversprechens zu Gunsten der geschäftsunfähigen Person vorgenommenen Einverleibung einer Reallast bisher nicht Stellung genommen habe.

Gegen den bestätigenden Teil des Urteils des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des klagenden Masseverwalters. Gestützt auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache strebt er in erster Linie die Abänderung der Berufungsentscheidung im Sinne der Klagestattgebung an. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die beklagten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung.

1. Zu den den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte betreffenden Revisionsausführungen:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist, soweit sie gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten erhoben wurde, entgegen der den Obersten Gerichthofes gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ansichten des Berufungsgerichtes nicht zulässig im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Was die gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten allein vorgenommene Anfechtung nach der KO angeht, fehlt es im Berufungsurteil an jedweder Begründung für die Zulässigkeit der Revision. Diese ist den beklagten Parteien gegenüber jeweils getrennt zu prüfen, weil sie keineswegs eine einheitliche Streitpartei bilden, vielmehr ihnen gegenüber die unterschiedliche Beurteilung der geltend gemachten Anfechtungen möglich ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass keineswegs ausgeschlossen ist, dass beispielsweise eine Partei ein Verschulden an der Unkenntnis einer Benachteiligungs- oder Begünstigungsabsicht treffen könnte, eine andere jedoch nicht. In der Revision sieht der Revisionswerber eine erhebliche Rechtsfrage gegenüber den genannten Parteien lediglich darin, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Abgabe eines Versprechens und sohin eines gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtungsfesten Anspruchs von der Judikatur abgewichen sei, indem es die Selbstverpflichtung des Gemeinschuldners, die Reallasten jederzeit wieder eintragen zu lassen, als für die Entstehung eines kongruenten Anspruchs ausreichende Erklärung angesehen habe. Es sei damit ohne entsprechende Belegstellen vom Grundsatz abgewichen, dass nicht die Selbstverpflichtung, sondern erst die Annahme des Versprechens (vgl insb JBl 1969, 91) anspruchsbegründend wirke.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Lösung der Frage, ob von einer wirksamen Begründung eines Rechtsanspruchs auf Sicherstellung im Sinn des § 30 Abs 1 Z 1 KO gesprochen werden kann, in erster Linie von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt und daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist. Etwas anderes würde nur gelten, wenn dem Berufungsgericht dabei eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl RZ 1994/45 uva). Dass dies hier nicht zutrifft, ergibt sich aus den Ausführungen unter 2. Auch die Frage der Fahrlässigkeit der Beklagten ist eine solche des Einzelfalles. Darüber hinaus gehen die hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Ähnliches gilt für die Ausführungen in der Revision, dass sich der Erst- und die Zweitbeklagte die Kenntnisse des Fritz U***** "als ihres Vertreters" anrechnen lassen müssten. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ist nicht abzuleiten, dass das behauptete Vertretungsverhältnis bestand.

Selbst wenn man (mit der bisher überwiegenden Lehre, aber entgegen der Ansicht von Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4 Rz 15 zu § 29 KO zum Pfandbestellungsvertrag) in der Bestellung einer Reallast zur Sicherung einer eigenen Verpflichtung des Gemeinschuldners im Allgemeinen eine unentgeltliche Verfügung im Sinn des § 29 Z 1 KO erblickt, sofern sie aus Freigebigkeit gewährt wird, kommt es hier auf die auf den Einzelfall bezogene Ansicht des Berufungsgerichtes, die angefochtene Einverleibung der Reallast sei entgeltlich gewesen, an. Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichtes, es sei mit der Wiedereintragung der Reallasten auch einer sittlichen Pflicht des Gemeinschuldners entsprochen worden, ist nicht weiter einzugehen, weil diese nur für den Fall der Verneinung der Entgeltlichkeit von Bedeutung wäre.

Die Revision war daher zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klagebegehrens gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten richtet.

2. Zu den die Drittbeklagte betreffenden Revisionsausführungen:

Ihr gegenüber ist die Revision aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

2.1. In seiner Rechtsrüge macht der Kläger wiederum geltend, dass ein klagbarer Anspruch nicht durch die Selbstverpflichtung des Gemeinschuldners entstehen könne. Hiezu ist einmal zu bemerken, dass aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen keineswegs eine bloß einseitige Selbstverpflichtung des Gemeinschuldners abzuleiten ist. Vielmehr besagen diese Feststellungen, dass die Zusage an die erstbis drittbeklagte Partei anlässlich der Unterfertigung der Löschungserklärungen vor einem Notar erfolgte. Auch wenn der Gemeinschuldner vor diesem Zeitpunkt konkret nur der Zweitbeklagten gegenüber eine Erklärung abgegeben haben sollte, folgt daraus keineswegs, dass seine Verpflichtungserklärung von den Vertragspartnern nicht angenommen wurde. Vielmehr ergibt sich zwanglos aus den Feststellungen, dass diese Zusage die Voraussetzung für die Abgabe der schriftlichen Löschungserklärung vor dem Notar war, worin jedenfalls eine konkludente Annahme des Versprechens liegt. Daran kann auch schon im Hinblick auf die tatsächlich erfolgte Wiedereinverleibung der Reallasten nicht gezweifelt werden. Gegenüber der Drittbeklagten scheidet allerdings, worauf in der Revision im gegebenen Zusammenhang nicht eigens eingegangen wird, jene Begründung aus, wonach sich die Entgeltlichkeit der Einverleibung der Reallast zu ihren Gunsten aus der Vereinbarung anlässlich der Löschungserklärung vom 26. 5. 1994 ergebe, ist doch auf Grund der Feststellungen der Tatsacheninstanzen davon auszugehen, dass sie damals nicht geschäftsfähig war. Sie war nämlich nicht in der Lage, den Nachteil der Löschung einzusehen und die Tragweite für sie zu erkennen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie damals nicht imstande war, das konkrete Rechtsgeschäft (Abgabe einer Löschungserklärung im Gegenzug gegen das Versprechen der jederzeitigen Wiedereintragung) konkret zu beurteilen (vgl dazu jüngst Koziol/Welser I11 55 mwN). Zu prüfen ist deshalb, ob eine Kongruenz der Sicherstellung deshalb besteht, weil die Drittbeklagte bereits auf Grund der zur erstmaligen Eintragung der Reallast zu ihren Gunsten führenden Vereinbarungen Anspruch auf die Wiedereintragung hatte.

Dies ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen.

Zu Recht wird in der Revision nichts mehr dagegen vorgebracht, dass der Vertrag vom 11. 9. 1991, an dem die Drittbeklagte nicht beteiligt war, ihr gegenüber als echter Vertrag zu Gunsten Dritter zu werten ist. Nach den Feststellungen des Vertragsinhaltes und -zweckes war zwischen den Parteien zweifellos beabsichtigt, der Drittbeklagten ein eigenes Recht an der Versorgungsrente einzuräumen (§ 881 Abs 2 ABGB; vgl die E bei Rummel in Rummel2 Rz 2 zu § 881 zu Übergabsverträgen). Dieses eigenständige Recht kam auch in der ursprünglichen Einverleibung einer Reallast zu ihren Gunsten zweifelsfrei zum Ausdruck. Beizupflichten ist der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass für die Gültigkeit eines solchen Vertrages zu Gunsten Dritter die Geschäftsfähigkeit des (ausschließlich) Begünstigten keine Voraussetzung ist. Eine Annahme durch den Dritten ist ja nicht erforderlich, vielmehr steht ihm lediglich das Recht auf Zurückweisung des aus dem Vertrag erworbenen Rechtes zu (§ 882 Abs 1 ABGB). Der Dritte ist eben am Rechtsgeschäft nicht selbst beteiligt, er erwirbt das Forderungsrecht ohne sein Zutun (SZ 51/82; RPflG 2604; Apathy in Schwimann2 Rz 5 zu §§ 881, 882), weshalb es auch auf die Voraussetzungen des § 865 Satz 2 ABGB nicht ankommen kann. Es bedarf daher keiner näheren Feststellungen über den Geisteszustand der Drittbeklagten zur Zeit des Übergabsvertrages vom 11. 9. 1991.

Was nun die nachträgliche Einverleibung der Reallasten angeht, steht fest, dass die Einräumung der Unterhaltsrente der Versorgung der Drittbeklagten, die schon im Übergabsvertrag als krankheitsbedingt nicht erwerbsfähig bezeichnet wurde, diente. Es versteht sich von selbst, dass den Parteien des Übergabsvertrages, den nächsten Angehörigen der Drittbeklagten, deren von Geburt an bestehende geistige Behinderung bekannt war. Nach den Feststellungen lag es in der Absicht aller Beteiligten, eine umfassende familienrechtliche Regelung des Vermögens und der Versorgung im Sinne einer finanziellen Absicherung, insbesondere auch der Drittbeklagten, zu treffen. Von Anfang an war den Beteiligten klar, dass die Unterhaltszahlungen als Reallast in das Grundbuch eingetragen werden sollten. Aus diesen Erwägungen bestehen keine Bedenken dagegen, die der Aufsandungsurkunde vom 13./29. 4. 1992 zugrundeliegende Einigung über die Bestellung einer Reallast (vergleichbar dem Pfandbestellungsvertrag [vgl dazu jüngst Iro, Bürgerliches Recht IV Rz 9, 10/1; Koziol/Welser I11, 334]) ebenfalls als Vertrag zu Gunsten Dritter zu qualifizieren (hM; RPflG 2604 mwN; weitere Nachweise bei Rummel in Rummel2 Rz 5 zu § 881, dieser allerdings abl). Daran vermag es auch nichts zu ändern, dass die Drittbeklagte die Aufsandungsurkunde auch mitunterschrieben hat, liegt es doch nahe, dass dies zur Vereinfachung der grundbücherlichen Durchführung geschehen ist.

Hatte aber die Drittbeklagte einen Anspruch auf Einverleibung einer Reallast bereits auf Grund der der seinerzeitigen Aufsandungserklärung vorausgegangenen Einigung in Form eines Vertrages zu ihren Gunsten, dann ist auch ihr gegenüber die Kongruenz des angefochtenen, formell mit der zweiten Aufsandungserklärung begründeten Anspruchs zu bejahen, zumals sie infolge ihrer Geschäftsunfähigkeit auf den ihr auf Grund früherer Vereinbarungen zustehenden Anspruch nicht wirksam verzichten konnte. Demnach ist die Anfechtbarkeit der Sicherung durch die Reallast nach § 30 Abs 1 Z 1 KO auch gegenüber der Drittbeklagten zu verneinen.

Gerade auch im Hinblick auf die von Geburt an bestehende geistige Behinderung der Drittbeklagten ist bei ihr auch keinesfalls von einem Verschulden an der Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners auszugehen. Zu Unrecht beruft sich diesbezüglich der Revisionswerber auf sekundäre Feststellungsmängel betreffend die Kenntnis des Halbbruders der Drittbeklagten, Fritz U*****. Bis zur Bestellung eines Sachwalters im Zuge des vorliegenden Verfahrens hatte die Drittbeklagte in der fraglichen Zeit keinen gesetzlichen Vertreter. Dies war auch keinesfalls ihr Halbbruder. Von einer Bevollmächtigung desselben kann aber nach den Feststellungen ebenfalls keine Rede sein, weshalb es auf seine Kenntnisse nicht ankommen kann.

Gesondert zu prüfen ist allerdings gegenüber der Drittbeklagten, ob nicht in der Einverleibung der Reallast eine unentgeltliche Verfügung zu ihren Gunsten gesehen werden muss. Der für die übrigen Begünstigten bejahte Entgeltszusammenhang mit der Zustimmung zur Löschung kann ja mangels Geschäftsfähigkeit zum fraglichen Zeitpunkt nicht hergestellt werden. Im gegebenen Zusammenhang ist Koziol/Bollenberger (in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4 Rz 10 zu § 29) darin beizupflichten, dass es nach § 29 Z 1 KO darauf ankommt, ob das - selbständig anfechtbare - Verpflichtungsgeschäft innerhalb der Zweijahresfrist liegt. Dies ist hier zweifellos der Fall. Damit stellt sich aber die Frage, ob die Vereinbarung der Bestellung einer Reallast im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufsandungserklärung aus dem Jahr 1992 unentgeltlich im Sinn des Gesetzes war. Die Frage der Anfechtbarkeit nachträglicher Pfandbestellungen, die mit der hier vorliegenden nachträglichen Reallastbestellung große Ähnlichkeit aufweisen, wird seit über 100 Jahren in Lehre und Rechtsprechung kontrovers behandelt. Entgegen der herrschenden Meinung vertreten nunmehr Koziol/Bollenberger (aaO Rz 15) im Einklang mit der deutschen Auffassung die Ansicht, selbst die aus Freigebigkeit gewährte nachträgliche Sicherstellung durch den Schuldner dürfe nicht als Schenkung qualifiziert werden. Sie solle nur die Erfüllung einer bestehenden Verpflichtung gewährleisten. Wenn sogar die vorzeitige Erfüllung nicht als Schenkung verstanden werden könne, dann dürfe umso weniger die bloße Sicherstellung, die nur der Vorbereitung der Erfüllung diene, als Schenkung qualifiziert werden. Anderes gelte nur, wenn eine Schenkungsverpflichtung abgesichert wurde. Auf die Kontroverse ist aber hier aus folgenden Erwägungen nicht näher einzugehen:

Wie auch der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Unentgeltlichkeit im Sinne des § 29 Z 1 KO

maßgeblich, ob die Verfügung aus Freigebigkeit erfolgt (SZ 58/185 =

JBl 1986, 323 = RdW 1986, 146; SZ 58/209 = EvBl 1986/106; ÖBA 1993, 832 etc), wenn also die Leistung nach dem Willen des Verfügenden nicht von einer Gegenleistung abhängig sein soll (Koziol/Bollenberger aaO Rz 4). Im Gegensatz zu Koziol/Bollenberger, die allein auf den Willen des Zuwendenden und die bloße Erkennbarkeit der Freigebigkeit durch den Empfänger abstellen (aaO Rz 4 f), hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt die Absicht der Parteien bzw der Beteiligten als maßgeblich erkannt (SZ 56/30 = EvBl 1983/133; SZ 58/209 = EvBl 1986/106; ÖBA 1993, 832). Auch hiezu ist eine abschließende Stellungnahme nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht erforderlich. Demnach bestand zwischen den Parteien des Übergabsvertrages vom 11. 9. 1991 die Absicht einer umfassenden familienrechtlichen Regelung des Vermögens und der finanziellen Absicherung auch der Drittbeklagten. Allen Beteiligten war damals auch bereits klar, dass Reallasten in das Grundbuch eingetragen werden sollten. Es kann daher im konkreten Fall nicht von einer Freigebigkeit seitens des Gemeinschuldners gesprochen werden, weil eben die Sicherstellung durch Reallast im Entgeltsverhältnis zur Übereignung der Liegenschaftsanteile stand. Da keine Feststellungen vorliegen, dass einer der beiden Beklagtenvertreter von der Drittbeklagten (wirksam!) bevollmächtigt wurde und auch in der Revision nur vage davon die Rede ist, die "Familie" habe sich diesen Wissensstand zuzurechnen, stellt es keinen sekundären Feststellungsmangel dar, dass über das Wissen der Beklagtenvertreter von der Bonität des Gemeinschuldners keine Feststellungen getroffen wurden. Gerade wegen der festgestellten Behinderung der Drittbeklagten kann bei ihr von einer Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners keine Rede sein.

2.2. Zufolge gänzlicher Abweisung des Hauptbegehrens ist nunmehr auf das gegen die Drittbeklagte gerichtete Eventualbegehren der ausgedehnten Klage einzugehen. Dabei handelt es sich nicht um eine Anfechtung nach der Konkursordnung, vielmehr wird eine anfängliche Nichtigkeit der darin genannten Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen wegen Geschäftsunfähigkeit der Drittbeklagten geltend gemacht.

Was zunächst die 1991 zugesagte Unterhaltsverpflichtung und die 1992 eingeräumte Reallast angeht, ist auf das oben zu 2.1 Gesagte hinzuweisen, wonach diese Verträge nicht wegen Geschäftsunfähigkeit der Drittbeklagten nichtig sind. Die zur Vereinbarung der Reallast im Jahr 1992 angestellten Überlegungen haben auch für die Aufsandungsurkunde vom 9. 2. 1996 Geltung.

Die sogenannte Aufsandungserklärung (Einverleibungsbewilligung) ist eine einseitige Erklärung desjenigen, dessen Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen (§ 32 Abs 1 lit b GBG; Iro, [Bürgerliches Recht IV] Sachenrecht Rz 3/24 und 6/40; ebenso wohl auch Koziol/Welser I11, 315). Eine Aufsandungserklärung bedarf daher keiner Annahme des Begünstigten (NZ 2000, 187 [zust Hoyer] = RPflG 2642). Demnach kann es auf die Geschäftsunfähigkeit der Drittbeklagten im Zeitpunkt der Abgabe der Aufsandungserklärung nicht ankommen. Darüber hinaus ist auf einem (echten) Vertrag zu Gunsten Dritter die beglaubigte Unterschrift des begünstigten Dritten auf der Eintragungsurkunde nicht erforderlich, weil dieser weder Partei des Titelgeschäftes im Sinne des § 26 GBG noch Partei im Sinn des § 31 Abs 1 GBG ist (5 Ob 182/98w = RPflG 2604 = JUS Z 2697 mwN; 5 Ob 156/99y = JUS Z 2829; Hinteregger in Schwimann2 Rz 2 zu § 432 mwN; ebenso bereits Enzmann, NZ 1982, 6; im gleichen Sinn auch bereits Landesgericht Korneuburg NZ 1984, 32 [zust Hofmeister] = RPflG 2064 und Landesgericht Feldkirch NZ 1986, 135 [insoweit zust Hofmeister]).

Aus dem Gesagten folgt aber ferner bereits, dass auch die ebenfalls bekämpften Einverleibungen der Reallasten keineswegs wegen Nichtigkeit der zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte unwirksam sind. Es muss daher nicht erörtert werden, ob die Unwirksamkeit in Form des vom Kläger gestellten Eventualbegehrens geltend gemacht werden hätte können. Ebenso muss nicht geprüft werden, welche Bedeutung es hätte, wenn die Drittbeklagte selbst den Antrag auf Einverleibung der Reallast gestellt hätte und sie im Zeitpunkt der Antragstellung prozessunfähig gewesen wäre. Darauf wurde nämlich die Klage nicht gestützt und es wurde die Antragstellung durch die Drittbeklagte auch nicht festgestellt. (Was den festgestellten Verbücherungsantrag aus dem Jahr 1996 angeht, ergibt sich aus der im Akt liegenden Beilage./D, dass Antragsteller der Gemeinschuldner und sein Bruder als Miteigentümer waren). Demnach erweist sich das Teilurteil des Berufungsgerichtes auch bezüglich der grundbücherlichen Eintragung der Reallasten als zutreffend.

Der Revision war daher auch gegenüber der Drittbeklagten kein Erfolg beschieden.

3. Zur Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1 und § 50 ZPO. Da sich das Revisionsverfahren nur mit dem nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen Teil des Gesamtverfahrens befasste, konnte bereits eine endgültige Kostenentscheidung über das Revisionsverfahren getroffen werden, unabhängig davon, wie über die aufgehobenen Teile des Klagebegehrens entschieden werden wird. Zutreffend hatten die Beklagten (anders als der Kläger) ihre Kosten lediglich auf Basis eines Streitwertes von 2 x S 100.000,-- verzeichnet. Allerdings stehen ihnen nur 20 % Streitgenossenzuschlag zu, weil im Revisionsverfahren der Viertbeklagte nicht beteiligt war, weshalb dem Beklagtenvertreter zwei Parteien gegenüberstanden, während er drei Parteien vertrat (§ 15 RATG).

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