OGH 3Ob376/97h

OGH3Ob376/97h17.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Dr. Reinhard W*****, vertreten durch Dr. Georg Karasek und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Ingeborg E*****, und 2. Dr. Andrea W*****, beide vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 354.098,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 30. September 1997, GZ 37 R 321/97y-61, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber übersieht nicht nur, daß er selbst einen Teil seines Schadens (ab Jänner 1995) hilfsweise auch auf eine abstrakte Berechnung gestützt hat (ON 50), sondern vor allem, daß die durch seine Aussperrung aus der ehelichen Wohnung entstandenen laufenden Wohnungskosten nicht wie von der von ihm zitierten E RdW 1987,49 = MietSlg 38.082 vorausgesetzt einen einheitlichen Schaden darstellen, sondern nach dem zeitlichen Verlauf teilbare Schäden, wie im übrigen aus seinem eigenen Vorbringen (zunächst niedrige Kosten durch Bewohnen einer Wohnung seiner Mutter, sodann hoher Aufwand für eine Mietwohnung) hervorgeht. Teilbare Schäden können aber ohne weiteres teilweise abstrakt und teilweise konkret berechnet werden (Reischauer in Rummel2 Rz 3 zu § 921 ABGB). Unzulässig wäre nur die Geltendmachung der Summe aus beiden Berechnungsarten (aaO unter Berufung auf RdW 1987,49).

Wie das Berufungsgericht schon im ersten Rechtsgang richtig erkannt hat, hat der Kläger nur Anspruch auf den Verschaffungswert einer angemessenen Wohnmöglichkeit (SZ 43/49 = MietSlg 22.196; MietSlg XXXII/18; Schwimann/Schwimann ABGB2 I Rz 12 zu §97: einer gleichwertigen Ersatzwohnung; ebenso die E zu RIS-Justiz RS0009584), sodaß er keinesfalls die tatsächlichen Kosten seiner erheblich größeren Mietwohnung verlangen kann. Die Behauptung er habe keine gleichwertige finden können, verstößt gegen das Neuerungsverbot.

Daß eine Parteiaussage Prozeßbehauptungen nicht zu ersetzen vermag, entspricht der stRsp (RIS-Justiz RS0038037).

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