Rechtssatz
Dem wohnungsbedürftigen Ehegatten wurde gegenüber dem verfügungsberechtigten Ehegatten nach Maßgabe des § 97 ABGB nur ein klagbarer Unterlassungsanspruch eingeräumt, der sich auf die Benützung einer bestimmten Wohnung bezieht und durch Exekutionsführung nach den §§ 353 ff EO realisiert werden kann. Bei Versagen der Exequierbarkeit des Unterlassungsgebotes gem § 355 EO bleibt der wohnungsbedürftige Ehegatte im Hinblick auf die Bestimmung des § 97 ABGB und die ihr zugrundeliegenden Intentionen des Gesetzgebers auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beschränkt, die ihm eine entsprechende Wohngelegenheit verschaffen bzw. die Mittel für einen gleichwertigen Ersatz zur Verfügung stellen.
5 Ob 731/79 | OGH | 13.11.1979 |
EFSlg 32859, 32861 |
6 Ob 551/80 | OGH | 08.05.1980 |
Auch |
1 Ob 741/82 | OGH | 03.11.1982 |
Auch; MietSlg 34004 |
6 Ob 543/82 | OGH | 13.01.1983 |
Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 551/80 |
1 Ob 368/98v | OGH | 23.02.1999 |
Auch; nur: Dem wohnungsbedürftigen Ehegatten wurde gegenüber dem verfügungsberechtigten Ehegatten nach Maßgabe des § 97 ABGB nur ein klagbarer Unterlassungsanspruch eingeräumt, der sich auf die Benützung einer bestimmten Wohnung bezieht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19791113_OGH0002_0050OB00731_7900000_002
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