Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Verfahrens ist eine Oppositionsklage im Zuge einer Exekution wegen Geldforderungen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 24. 1. 2000 wurde über das Vermögen der klagenden Partei zu AZ 27 S 25/00p der Konkurs eröffnet, was am selben Tag in der Insolvenzdatei bekannt gemacht wurde.
Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier (richtet sich doch die Klage nach § 35 EO nach ständiger Rechtsprechung auch gegen den Anspruch selbst) - ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (stRsp: JBl 1968, 528 = EvBl 1968/244 unter Ablehnung der gegenteiligen Lehre; SZ 56/32, SZ 59/45; 8 ObA 57/98k uva, zuletzt 1 Ob 371/98k, RIS-Justiz RS0036752).
Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching (zuletzt in Lehrbuch2 Rz 598) nach nun ständiger Rechtsprechung (exolex 1992, 557; RZ 1992/21, je mwN ua; Nachweise auch bei Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu § 163) nicht im Wege einer ausdehenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden.
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