3 Ob 349/61 | OGH | 04.10.1961 |
Veröff: HS 593/60 |
1 Ob 122/67 | OGH | 29.06.1967 |
nur: Kein Verlust des Rechtes auf Terminverlust durch Annahme der weiteren Raten. (T1) Veröff: HS 6222/9 |
3 Ob 56/73 | OGH | 27.03.1973 |
nur: Vereinbarungen, mit welchen einem Schuldner ein Nachlass gewährt und Zahlungsfristen bewilligt werden, sind streng auszulegen; die Geltendmachung des Terminverlustes bei geringfügigem Verzug (hier: 1 Tag ) ist nicht sittenwidrig. (T2) Veröff: RZ 1973/149 S 142 |
1 Ob 578/76 | OGH | 14.04.1976 |
nur T1 |
4 Ob 591/78 | OGH | 20.02.1979 |
3 Ob 70/87 | OGH | 09.09.1987 |
Veröff: ÖBA 1988,163 |
3 Ob 137/87 | OGH | 02.03.1988 |
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Wurde die Geltendmachung des Terminverlusts nicht ausgesprochen, sondern nur für die Zukunft vorbehalten, so muß die vorbehaltslose Entgegennahme der weiteren Raten durch vier Jahre als Entgegennahme der ohne Wiederaufleben geschuldeten Beträge und als Verzicht auf die Geltendmachung des Wiederauflebens der Forderung gewertet werden. (T3) |
3 Ob 79/88 | OGH | 18.05.1988 |
Beisatz: Hier: Ausgleich (T4) Veröff: JBl 1989,114 |
10 Ob 199/98g | OGH | 09.06.1998 |
nur: Vereinbarungen, mit welchen einem Schuldner ein Nachlaß gewährt und Zahlungsfristen bewilligt werden, sind streng auszulegen. (T5) |
7 Ob 46/99m | OGH | 09.03.1999 |
Auch; nur T1; Beisatz: Voraussetung ist, daß der Gläubiger bereits vorher zum Eintritt des Terminverlustes sehr deutliche Rechtsakte gesetzt hat. (T6) |
9 ObA 38/99z | OGH | 19.05.1999 |
Auch; nur T2 |
1 Ob 193/99k | OGH | 25.01.2000 |
Vgl aber; Beisatz: Ein geringfügiger Verzug soll im allgemeinen noch nicht zu so weitreichenden Rechtsfolgen für den Schuldner führen. Es kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass die Parteien der Vereinbarung für den Fall geringfügiger Abweichungen von der danach gebotenen Erfüllung andere als dem Gesetz zu entnehmende Wertungen zugrunde gelegt hätten. (T7) |
8 Ob 75/00p | OGH | 28.05.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Auslegung einer Vereinbarung nicht als Prämienvergleich. (T8) |
3 Ob 250/05v | OGH | 25.01.2006 |
Vgl aber; Beis wie T7 nur: Ein geringfügiger Verzug soll im allgemeinen noch nicht zu so weitreichenden Rechtsfolgen für den Schuldner führen. (T9); Beisatz: Bei Dauerschuldverhältnissen oder vereinbarten Ratenzahlungen ist jedoch bei wiederholten geringfügigen Überschreitungen der Leistungsfrist oder geringfügigen Minderleistungen geschuldeter Geldforderungen der strenge Maßstab anzuwenden. (T10) |
6 Ob 69/06z | OGH | 06.04.2006 |
Vgl; Beisatz: Die Annahme von Raten nach einer Stundung zieht keinen Verlust des Rechtes auf Geltendmachung eines vereinbarten Terminsverlustes nach sich. (T11) |
3 Ob 43/12p | OGH | 18.04.2012 |
Auch; nur T1 |
3 Ob 226/12z | OGH | 23.01.2013 |
Abweichend; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19611004_OGH0002_0030OB00349_6100000_001
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