OGH 3Ob349/61 (RS0014251)

OGH3Ob349/614.10.1961

Rechtssatz

  1. 1) Vereinbarungen, mit welchen einem Schuldner ein Nachlass gewährt und Zahlungsfristen bewilligt werden, sind streng auszulegen; die Geltendmachung des Terminverlustes bei geringfügigem Verzug (hier: 1 Tag) ist nicht sittenwidrig.
  2. 2) Kein Verlust des Rechtes auf Terminverlust durch Annahme der weiteren Raten.

Normen

ABGB §863 CII
ABGB §879 BIIm
ABGB §915
ABGB §918 IC
ABGB §1334
ABGB §1415
AO §53 Abs4
RatenG §3

3 Ob 349/61OGH04.10.1961

Veröff: HS 593/60

1 Ob 122/67OGH29.06.1967

nur: Kein Verlust des Rechtes auf Terminverlust durch Annahme der weiteren Raten. (T1) Veröff: HS 6222/9

3 Ob 56/73OGH27.03.1973

nur: Vereinbarungen, mit welchen einem Schuldner ein Nachlass gewährt und Zahlungsfristen bewilligt werden, sind streng auszulegen; die Geltendmachung des Terminverlustes bei geringfügigem Verzug (hier: 1 Tag ) ist nicht sittenwidrig. (T2) Veröff: RZ 1973/149 S 142

1 Ob 578/76OGH14.04.1976

nur T1

4 Ob 591/78OGH20.02.1979
3 Ob 70/87OGH09.09.1987

Veröff: ÖBA 1988,163

3 Ob 137/87OGH02.03.1988

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Wurde die Geltendmachung des Terminverlusts nicht ausgesprochen, sondern nur für die Zukunft vorbehalten, so muß die vorbehaltslose Entgegennahme der weiteren Raten durch vier Jahre als Entgegennahme der ohne Wiederaufleben geschuldeten Beträge und als Verzicht auf die Geltendmachung des Wiederauflebens der Forderung gewertet werden. (T3)

3 Ob 79/88OGH18.05.1988

Beisatz: Hier: Ausgleich (T4) Veröff: JBl 1989,114

10 Ob 199/98gOGH09.06.1998

nur: Vereinbarungen, mit welchen einem Schuldner ein Nachlaß gewährt und Zahlungsfristen bewilligt werden, sind streng auszulegen. (T5)

7 Ob 46/99mOGH09.03.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Voraussetung ist, daß der Gläubiger bereits vorher zum Eintritt des Terminverlustes sehr deutliche Rechtsakte gesetzt hat. (T6)

9 ObA 38/99zOGH19.05.1999

Auch; nur T2

1 Ob 193/99kOGH25.01.2000

Vgl aber; Beisatz: Ein geringfügiger Verzug soll im allgemeinen noch nicht zu so weitreichenden Rechtsfolgen für den Schuldner führen. Es kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass die Parteien der Vereinbarung für den Fall geringfügiger Abweichungen von der danach gebotenen Erfüllung andere als dem Gesetz zu entnehmende Wertungen zugrunde gelegt hätten. (T7)

8 Ob 75/00pOGH28.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Auslegung einer Vereinbarung nicht als Prämienvergleich. (T8)

3 Ob 250/05vOGH25.01.2006

Vgl aber; Beis wie T7 nur: Ein geringfügiger Verzug soll im allgemeinen noch nicht zu so weitreichenden Rechtsfolgen für den Schuldner führen. (T9); Beisatz: Bei Dauerschuldverhältnissen oder vereinbarten Ratenzahlungen ist jedoch bei wiederholten geringfügigen Überschreitungen der Leistungsfrist oder geringfügigen Minderleistungen geschuldeter Geldforderungen der strenge Maßstab anzuwenden. (T10)

6 Ob 69/06zOGH06.04.2006

Vgl; Beisatz: Die Annahme von Raten nach einer Stundung zieht keinen Verlust des Rechtes auf Geltendmachung eines vereinbarten Terminsverlustes nach sich. (T11)

3 Ob 43/12pOGH18.04.2012

Auch; nur T1

3 Ob 226/12zOGH23.01.2013

Abweichend; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T9

Dokumentnummer

JJR_19611004_OGH0002_0030OB00349_6100000_001

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