Normen
ABGB §44
ABGB §91
ABGB §92
ABGB §1295
ABGB §1325
ABGB §1327
Bauordnung für Wien §123
Strafgesetz §335
ABGB §44
ABGB §91
ABGB §92
ABGB §1295
ABGB §1325
ABGB §1327
Bauordnung für Wien §123
Strafgesetz §335
Spruch:
Den Hinterbliebenen steht ein Anspruch auf Schmerzengeld für die, durch die Tötung eines Angehörigen verursachten seelischen Schmerzen nicht zu. § 1327 ABGB. zählt die aus der Tötung eines Menschen sich ergebenden Verbindlichkeiten erschöpfend auf.
Der Witwer einer getöteten Frau kann einen Ersatz für die ihm entgangenen Dienstleistungen seiner Frau nur unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Tötung begehren. Eine später eintretende Arbeitslosigkeit des Witwers berechtigt diesen nicht zur Stellung von Ersatzansprüchen.
Entscheidung vom 3. November 1950, 3 Ob 331/50.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Der Kläger begehrte die Verurteilung beider Beklagten zur Leistung von Schadenersatzbeträgen, und zwar zur Zahlung eines Betrages von 60.000 S als Ersatz für den Entgang der Tätigkeit, bzw. Mitarbeit seiner aus dem Verschulden der Beklagten getöteten Gattin, eines Betrages von 10.000 S als Ersatz für seelische Schmerzen und eines Betrages von 3101.75 S für Leichenkosten mit der Begründung, die Gattin des Klägers, Gabriele S., sei am 12. November 1947 dadurch getötet worden, daß ein großer Teil des Dachmauerwerkes des Hauses Wien IV., X-straße 14, auf die Straße fiel und die Gattin des Klägers traf. Die Arbeiten seien von der Erstbeklagten unter verantwortlicher Leitung des Zweitbeklagten durchgeführt worden, der es verabsäumt hatte, irgendwelche Sicherheits- oder Absperrmaßnahmen zu verfügen, weshalb er auch mit rechtskräftigem Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien des Vergehens nach § 335 StG. schuldig erkannt wurde. Die Gattin des Klägers habe aus ihrer beruflichen Tätigkeit eine beträchtliche Summe zum Haushalt beigetragen und hätte gemeinsam mit dem Kläger einen Gasthof in H. übernehmen sollen; durch den Tod seiner Gattin habe der Kläger deren Mithilfe verloren, er müßte daher eine Angestellte aufnehmen, für die er mindestens 500 S monatlich zahlen müßte, was für zehn Jahre einen Betrag von 60.000 S ergebe. Überdies habe er durch den Tod seiner Gattin seelische Schmerzen erlitten, für die er einen Betrag von 10.000 S als Schmerzengeld verlange. Schließlich begehrte der Kläger den Ersatz der von ihm ausgelegten Leichenkosten im Betrage von 3101.75 S Das Prozeßgericht erkannte mit Zwischenurteil zu Recht, daß das Klagebegehren des Inhaltes, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von 73.101.75 S zu bezahlen, dem Gründe nach zu Recht bestehe. Es stellte fest, daß nach dem Urteil im Strafverfahren, an das das Zivilgericht gebunden sei, der Zweitbeklagte schuldig erkannt wurde, dadurch, daß er keine Absperrung des Gehsteiges vornehmen ließ, wodurch es geschehen konnte, daß die vorübergehende Gabriele S. von einer einstürzenden Mauer getroffen wurde, wodurch der Tod der Gabriele S. erfolgte, das Vergehen nach § 335 StG. begangen zu haben, womit das Verschulden und damit auch die Schadenersatzverpflichtung des Zweitbeklagten feststehe. Die Pflicht zur Vornahme von Absperrmaßnahmen treffe aber auch die erstbeklagte Partei, bzw. deren Organe nach § 123 der Bauordnung für Wien. Diese Pflicht habe die Erstbeklagte nicht erfüllt, da sie sich darauf beschränkt habe, den Polier der Zimmermannsfirma auf die Notwendigkeit der Vornahme von Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen, ohne selbst diese Maßnahme durchzuführen, weshalb auch die Erstbeklagte ein direktes Verschulden an dem Unfall treffe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil hinsichtlich des Betrages von 3101.75 S für Leichenkosten und änderte das Urteil im übrigen als Endurteil dahin ab, daß das Klagebegehren hinsichtlich eines Betrages von 70.000 S abgewiesen werde. Es vertrat die Rechtsansicht, daß dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz für den Entgang der Mithilfe seiner Gattin nicht zustehe, vielmehr sei nur der dürftige Ehegatte, der dies schon bei Lebzeiten seiner Gattin gewesen sei und von ihr Unterhalt verlangen konnte, berechtigt, Ersatz für die Leistungen der getöteten Gattin zu verlangen, die ihm durch den Tod entgehen. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, weil der Kläger Angestellter im Gastgewerbe und daher nicht dürftig war. Auch ein Anspruch auf Schmerzengeld stehe dem Kläger nicht zu, da ein solcher nur vom Verletzten erhoben werden und auch nach § 1327 ABGB. nicht gefordert werden könne. Wenn auch das Erstgericht ein Zwischenurteil erlassen habe, so könne doch das Berufungsgericht mit Endurteil über solche geltend gemachte Ansprüche entscheiden, von denen feststeht, daß sie nicht dem Gründe nach zu Recht bestehen, da in dem Falle, als die rechtliche Beurteilung ergebe, daß dem Kläger der Ersatz für gewisse geltend gemachte Schäden nicht gebühre, hinsichtlich dieser Schäden nicht zunächst die Haftung dem Gründe nach ausgesprochen und die rechtliche Beurteilung dem Endurteil vorbehalten bleiben könne.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Es kann darin, daß das Berufungsgericht über Ansprüche des Klägers, die es als dem Gründe nach nicht zu Recht bestehend beurteilte, mit Endurteil entschieden hat, obwohl das Prozeßgericht nur ein Zwischenurteil gefällt hatte, kein wesentlicher Mangel des Berufungsverfahrens erblickt werden. Das Urteil über einen Leistungsanspruch hat sich mit der Frage zu befassen, ob ein Anspruch besteht und in welcher Höhe er zukommt. Das Zwischenurteil hat den Zweck, Rechtsgewißheit zu schaffen, daß eine Forderung bestehe, und auch die rechtliche Grundlage für die Entscheidung, in welcher Höhe die Forderung bestehe, zu bilden. Das Zwischenurteil läßt sich daher nicht auf die Feststellung beschränken, ob eine rechtserhebliche Tatsache besteht, es muß vielmehr feststellen, ob aus dieser Tatsache auch der behauptete Anspruch entstanden ist, der aus der Tatsache abgeleitet wird. Hat das Verfahren, das zur Fällung des Zwischenurteils geführt hat, die Grundlagen für die Entscheidung geliefert, daß ein Teil des Anspruches nicht zu Recht bestehen kann, ohne daß es einer Erörterung der Höhe dieses Anspruches bedarf, dann muß das Zwischenurteil die Frage, ob ein Anspruch entstanden ist, auch restlos beantworten und darf daher dem Verfahren über die Höhe auch nicht zum Teil die Frage überlassen, ob denn überhaupt ein Anspruch bestehe. Findet das Gericht im Verfahren über den Grund des Anspruches, daß entweder die behauptete rechtserhebliche Tatsache oder der aus ihr abgeleitete Anspruch nicht besteht, so hat es dies mit Urteil durch Verneinung des Anspruches, worin die Abweisung der Klage oder des auf diesen Anspruch bezughabenden Teiles der Klage enthalten ist, auszusprechen. Nur dann, wenn die rechtserzeugende Tatsache, aus der mehrere Ansprüche abgeleitet werden, für alle Ansprüche bejaht wird, soll die Frage, in welcher Höhe die einzelnen Ansprüche bestehen, dem Endurteil vorbehalten bleiben (SZ. XVI/176). Wenn nun auch alle in der Klage geltend gemachten Ansprüche aus der gleichen rechtserheblichen Tatsache - der Verursachung des Todes der Gattin des Klägers durch ein Verschulden der Beklagten - abgeleitet werden, so ist doch auch bei Erlassung des Zwischenurteiles zu prüfen, ob jeder einzelne dieser Ansprüche dem Gründe nach zu Recht besteht. Das Erstgericht hat eine Prüfung des Zurechtbestehens der einzelnen in der Klage geltend gemachten Ansprüche dem Gründe nach unterlassen und dennoch ausgesprochen, daß das "Klagebegehren auf Bezahlung des gesamten Klagsbetrages" dem Gründe nach zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht war daher im Recht, wenn es hinsichtlich solcher Ansprüche, bezüglich deren aus rechtlichen Gründen schon nach dem Klagsvorbringen feststeht, daß sie dem Gründe nach nicht zu Recht bestehen können, Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, daß über diese unbegrundeten Ansprüche noch der Höhe nach verhandelt werde. Es wäre allerdings richtiger gewesen, das Zwischenurteil des Prozeßgerichtes in den bezüglichen Punkten aufzuheben und diesem die neuerliche Entscheidung mit Endurteil aufzutragen. Es kann aber darin, daß das Berufungsgericht selbst in der Sache mit Endurteil entschieden hat, weder eine Nichtigkeit noch ein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden.
Was aber die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes anlangt, so ist diese frei von Rechtsirrtum. Wie sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaute des § 1325 ABGB. ergibt, kann nur derjenige, der an seinem Körper verletzt wurde, Schmerzengeld begehren. Ein Anspruch auf Schmerzengeld besteht nur für solche seelische Schmerzen, die Folgen einer körperlichen Beschädigung sind, nicht aber für einen bloß ausgestandenen Schrecken ohne Gesundheitsschädigung (1 Ob 243/38).
Die Aufzählung der Ansprüche im § 1327 ABGB. ist eine erschöpfende, in ihr kommt ein Anspruch auf Schmerzengeld für die Hinterbliebenen eines Getöteten nicht vor (GlUNF. 2494, SZ. XIV/5, SZ. XVI/223). Die von der Revision herangezogene Ansicht Wolffs in Klangs Kommentar zum ABGB. führt für ihre Meinung keine Begründung an; der Verfasser gibt selbst zu, daß seine Ansicht mit der Rechtsprechung im Widerspruch stehe; der Oberste Gerichtshof findet daher keinen Anlaß, von seiner ständigen Spruchpraxis abzugehen, nach der den Hinterbliebenen ein Anspruch auf Schmerzengeld für die durch die Tötung des Angehörigen verschuldeten seelischen Schmerzen nicht zustehe.
Es ist aber auch die Ansicht der Revision verfehlt, daß der Anspruch auf Schmerzengeld aus der allgemeinen Bestimmung des § 1295 ABGB. abgeleitet werden könne. Zur Widerlegung dieser Ansicht genügt es, auf die Entscheidung SZ. XVI/223 und die dort bezogene Rechtsprechung zu verweisen, nach welcher der durch einen Unfall nur mittelbar Geschädigte nur unter den Voraussetzungen des § 1327 ABGB., nicht aber auf Grund der Bestimmung des § 1295 ABGB. allein Schadenersatzansprüche erheben kann, da letztere Gesetzesstelle nur von dem Schaden spricht, den der Beschädiger dem Beschädigten aus Verschulden zugefügt hat, während § 1327 ABGB. eine Sonderregelung trifft, die alle aus der Tötung eines Menschen sich ergebenden Ersatzverbindlichkeiten enthält. Im übrigen enthält § 1295 ABGB. gar keine Bestimmung über den Ersatz seelischer Schmerzen, die Regelung dieses Anspruches ist im § 1325 ABGB. vorgesehen und es können daher Ansprüche auf Zuerkennung eines Schmerzengeldes nur unter den in der bezogenen Gesetzesstelle aufgestellten Voraussetzungen zuerkannt werden, die, wie bereits erörtert, hier nicht gegeben sind. Das Berufungsgericht war deshalb im Recht, wenn es den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzengeldes dem Gründe nach als nicht zu Recht bestehend erkannt hat. Da sich der bezügliche Anspruch schon auf Grund des Klagsvorbringens selbst aus rechtlichen Gründen als nicht gegeben erweist, kann von einem Mangel des Berufungsverfahrens, der darin gelegen sein soll, daß das Berufungsgericht keine Beweise darüber aufgenommen habe, daß auch die seelischen Schmerzen über den Verlust der Gattin zur Arbeitslosigkeit des Klägers beigetragen haben, keine Rede sein.
Was nun den Anspruch auf Ersatz für den Entgang der Tätigkeit und Mitarbeit der Getöteten anlangt, so ist es zwar richtig, daß sowohl das Reichsgericht (E. v. 30. Juni 1943, Deutsches Recht, Wiener Ausgabe 1943, EvBl. Nr. 191) als auch der Oberste Gerichtshof (E. v. 20. September 1950, 2 Ob 189/50) den Standpunkt vertreten, daß der Anspruch des Witwers auf den Beistand seiner Frau (§§ 44, 92 ABGB.), der Schadenersatzanspruch des Witwers für den Entgang der Dienstleistungen seiner getöteten Gattin, dem im § 1327 ABGB. erwähnten gesetzlichen Unterhaltsanspruch gleichzustellen ist. Ein solcher Anspruch wäre aber nur dann gegeben, wenn der Kläger durch den Tod seiner Frau gezwungen wäre, zur Verrichtung der von der Getöteten im Haushalt geleisteten Dienste eine Hausgehilfin oder sonstige Hilfskraft heranzuziehen; in diesem Falle wäre er berechtigt, einen Ersatz für den für diese Hilfskraft zu erbringenden Aufwand abzüglich der Unterhaltskosten der getöteten Ehefrau zu begehren. Der Kläger hat aber Behauptungen in dieser Richtung gar nicht aufgestellt, sondern lediglich vorgebracht, seine Gattin habe von ihrem Einkommen aus ihrer beruflichen Tätigkeit im Gastgewerbe einen beträchtlichen Betrag dem Haushalt zugewendet. Einen Ersatz für diesen ihm nun entgehenden Zuschuß kann aber der Kläger aus dem Rechtsgrunde des § 1327 ABGB. nicht verlangen, weil die Ehegattin im Hinblick auf die Bestimmung des § 91 ABGB. nach dem Gesetze nicht verpflichtet war, ihr eigenes Einkommen für den ehelichen Haushalt zu verwenden. Was aber den nach den Klagsbehauptungen in Aussicht genommenen Abschluß eines Pachtvertrages hinsichtlich eines Gasthofes in H. anlangt, so behauptet der Kläger selbst nur, daß eine derartige Pachtung beabsichtigt war, nicht aber, daß bereits bindende Vereinbarungen vorlagen und daß die Ehefrau bereits in Erfüllung ihrer Beistandspflicht Leistungen in diesem Pachtbetrieb erbracht hätte. Da nach den Grundsätzen des österreichischen Schadenersatzrechtes der zu ersetzende Entgang die unmittelbare Folge des schädigenden Ereignisses sein muß und das Gesetz bloß in der Zukunft liegende Möglichkeiten nicht im Auge hat, kann der Kläger irgendwelche Ansprüche im Hinblick auf die bloß für die Zukunft beabsichtigte Pachtung eines Gastgewerbebetriebes nach § 1327 ABGB. nicht verlangen (GlUNF. 2494, 6835, 7169, SZ. XI/144, SZ. XIV/5, SZ. XVI/74 u. a. m.). Das Berufungsgericht war deshalb aber auch im Recht, wenn es die Ansicht vertrat, daß dem Kläger auch dann, wenn er nach dem Tode der Gattin arbeitslos geworden sein sollte, Ansprüche nach § 1327 ABGB. nicht zustunden, da diese Gesetzesstelle ausdrücklich von dem Unterhalt desjenigen, für den der Verstorbene zu sorgen hatte, und von dem, was den Hinterbliebenen dadurch entgangen ist, spricht; es ist daher die Rechtslage im Zeitpunkte des Todes maßgebend und es kommt nicht darauf an, ob die Gattin im Zeitpunkte des Todes zum Kläger in einem Verhältnis stand, das ihre Unterhaltspflicht begrundet, sondern darauf, daß die Unterhaltspflicht bereits im Zeitpunkte des Todes bestanden hat (siehe insbesondere die Entscheidung SZ. XVI/74, der ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt). Diese Rechtsansicht muß jedenfalls im vorliegenden Falle gelten, da der Unterhaltsanspruch des Ehemannes gegen die Ehefrau nur ein bedingter ist und von der Erwerbslosigkeit abhängt, die im Hinblick auf das Alter des Klägers und die Lage auf dem Arbeitsmarkt nur eine vorübergehende sein kann. Da aber der Kläger selbst zugibt, daß er noch im Zeitpunkt des Todes seiner Frau als Angestellter im Gastgewerbe tätig war, daher ein Unterhaltsanspruch gegenüber der Gattin im Zeitpunkte ihres Todes mangels Dürftigkeit nicht existent geworden war und nach dem normalen Verlauf der Dinge die Arbeitslosigkeit nur eine vorübergehende sein kann, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz des Entfalles von Unterhaltsleistungen nach § 1327 ABGB. nicht zu.
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