Normen
ABGB §1440 G
3 Ob 32/89 | OGH | 15.03.1989 |
Veröff: SZ 62/45 = EvBl 1989/135 S 530 = JBl 1989,529 |
9 ObA 104/91 | OGH | 29.05.1991 |
Auch; nur: (T1); Bem: Zu T1 kein Teilsatz ersichtlich (T1a); Beisatz: Keine Aufrechnung gegen Anspruch auf Rückforderung einer nichtigen Kaution. (T2); Beisatz: § 4 KautSchG (T3) Veröff: WBl 1991,362 = RdW 1991,366 = Arb 10941 |
5 Ob 535/95 | OGH | 27.08.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Bei unzulässig geleisteter Ablöse (§ 27 Abs 1 MRG) besteht ein Aufrechnungsverbot gegen den Rückforderungsanspruch des Mieters. (T4) Veröff: SZ 69/192 |
7 Ob 6/04i | OGH | 06.07.2004 |
Beisatz: Keine Aufrechnung bei einem nach Aufhebung des Berufungsurteiles erhobenen Anspruch auf Rückzahlung des auf die vollstreckbare Judikatschuld (§ 1435 ABGB) geleisteten Betrages mit der einredeweise geltend gemachten Klagsforderung. (T5) |
5 Ob 127/06x | OGH | 27.06.2006 |
Vgl auch; Beis wie T4 |
8 Ob 94/10x | OGH | 22.09.2010 |
Auch; Beisatz: Wird eine mit einer Zweckbestimmung versehene Akontozahlung vom Beauftragten widmungswidrig verwendet, so kann sich der Übergeber auf das Aufrechnungsverbot nach § 1440 Satz 2 ABGB berufen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beauftragten verhindern, sofern er nicht aufgrund der konkreten Vertragslage mit Gegenansprüchen des Beauftragten aus demselben Rechtsverhältnis rechnen musste. (T6); Veröff: SZ 2010/114 |
6 Ob 54/12b | OGH | 19.04.2012 |
Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Aus dem Normzweck des § 505 Abs 4 Satz 2 ZPO ergibt sich ein schutzwürdiges Interesse an der effektiven Rückforderbarkeit des Geleisteten für den Fall, dass die außerordentliche Revision zum Erfolg führt. (T7); Beisatz: Daran vermag auch jene Rechtsprechungslinie nichts zu ändern, wonach § 1440 ABGB jedenfalls überall dort außer Betracht zu bleiben habe, wo von vornherein Ansprüche des Schuldners aus diesem Rechtsverhältnis zu erwarten sind. (T8) |
1 Ob 65/19v | OGH | 30.04.2019 |
Ähnlich; Beisatz: Der Normzweck der zweiten Fallgruppe des § 1440 ABGB liegt darin, dass die missbräuchliche Ausübung des Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechtes geradezu einen Vertrauensbruch bedeuten würde. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_0030OB00032_8900000_002
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