Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Minderjährigen befinden sich in Obsorge der Großmutter mütterlicherseits. Es werden ihnen Unterhaltsvorschüsse gewährt. Seit 1. 11. 1998 wird für die Minderjährigen Pflegegeld gemäß § 27 Abs 6 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz (WrJWG) gewährt.
Das Erstgericht stellte die den Minderjährigen gewährten Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt mit Wirksamkeit vom 1. 1. 1999 ein.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss infolge Rekurses der Minderjährigen ersatzlos auf und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs im Hinblick auf seine von der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur abweichende Rechtsansicht und die große Zahl anhängiger ähnlicher Fälle für zulässig. In der Sache selbst führte das Rekursgericht aus, der Entscheidung 7 Ob 5/99g des Obersten Gerichtshofes sei keine ausreichende Erhebung des Sachverhalts zugrunde gelegen. Tatsächlich werde über die Gewährung von Pflegegeld gemäß § 27 Abs 2 WrJWG an betreuende Verwandte eines minderjährigen Kindes nicht bescheidmäßig erkannt. Vielmehr werde nach ständiger Behördenpraxis der Zahlungsempfänger nur durch ein informelles Schreiben verständigt und die Auszahlung des Pflegegeldes vom örtlich zuständigen Amt für Jugend und Familie lediglich intern verfügt. Mangels eines gesetzlichen Rechtsanspruches oder Erlassung eines rechtskräftigen bindenden Bescheides könne daher das Pflegegeld auch jederzeit beliebig wieder eingestellt werden. Die Gewährung von Verwandtenpflegegeld gemäß § 27 Abs 6 WrJWG durch das Land Wien sei somit nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzuordnen; es handle sich um einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung. Die freiwillige Gewährung von Verwandtenpflegegeld zur Ergänzung der Unterhaltsvorschüsse auf die Pflegegeldrichtsatzhöhe stelle keinen Grund für die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse dar.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, ist unzulässig, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt.
Seit der Beschlussfassung durch das Rekursgericht hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass die Rechtsansicht, die der Entscheidung 7 Ob 5/99g zugrundeliegt, nicht mehr aufrecht erhalten werden könne (zB 1 Ob 270/99h; 1 Ob 319/99i; 3 Ob 292/99h; 4 Ob 289/99x; 7 Ob 224/99p).
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