Rechtssatz
Hat der Verpflichtete den Anspruch nur gegen eine Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung des betreibenden Gläubigers zu erfüllen, so ist dies in der Exekutionsbewilligung zum Ausdruck zu bringen.
3 Ob 20/68 | OGH | 06.03.1968 |
Beisatz: Der Verpflichtete kann sich jedoch dadurch nicht für beschwert erachten, dass die Pfändung von Fahrnissen auf Grund eines Beschlusses erfolgt ist, der diesen Hinweis auf die Verpflichtung des betreibenden Gläubigers nicht enthielt. Es wäre nämlich auch dann, wenn der Exekutionsbewilligungsbeschluss den Beisatz über die Gegenleistung enthalten hätte, die Fahrnisexekution ohne Erbringung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu vollziehen gewesen (Kommentar Neumann - Lichtblau 4.Auflage S 218). (T1) Veröff: EvBl 1968/328 S 523 |
3 Ob 35/69 | OGH | 16.04.1969 |
Veröff: MietSlg 21873 |
3 Ob 127/69 | OGH | 10.12.1969 |
Veröff: EvBl 1970/236 S 406 |
3 Ob 31/73 | OGH | 24.04.1973 |
Veröff: MietSlg 25588 |
3 Ob 48/79 | OGH | 25.04.1979 |
Beisatz: Dies hat auch dann zu geschehen, wenn der betreibende Gläubiger bereits im Exekutionsantrag die Erbringung der seiner Ansicht nach geschuldeten Gegenleistung anbietet. Denn dies ändert nichts daran, dass dem betreibenden Gläubiger nach dem Exekutionstitel nur ein geminderter Vollstreckungsanspruch zusteht und die Exekution daher nur in diesem eingeschränkten Umfang bewilligt werden darf. (T2) |
3 Ob 25/86 | OGH | 02.04.1986 |
Vgl; Beisatz: Hier: Hinweis in der Exekutionsbewilligung, dass die Zahlungsverpflichtung mit der Gegenleistung in der Form der Lieferung bestimmter Waren gegen Nachnahme verknüpft ist. (T3) |
3 Ob 99/92 | OGH | 16.09.1992 |
Beisatz: Weil zwar die Bewilligung nach § 8 EO erfolgen kann, ohne dass die Gegenleistung erbracht oder sichergestellt ist, beim Exekutionsvollzug aber auf die Verpflichtung zur Gegenleistung Bedacht zu nehmen ist. (T4) Veröff: RPflSlgE 1993/66 = RZ 1994/23 S 66 |
3 Ob 111/99s | OGH | 28.04.1999 |
Auch; Beisatz: Der betreibende Gläubiger muss nachweisen, dass die Gegenleistung bewirkt oder ihre Erfüllung sichergestellt ist, wenn er die Bewilligung der Exekution ohne Hinweis auf die Beschränkungen des Vollzugs erreichen will. (T5); Beisatz: Hier: Aufrechnung. (T6) |
3 Ob 9/00w | OGH | 12.07.2000 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Dieser Nachweis ist grundsätzlich nur durch eine geeignete Urkunde zu erbringen. (T7); Veröff: SZ 73/114 |
3 Ob 311/04p | OGH | 27.07.2005 |
Beisatz: Dieser Beisatz ist auch dann in die Exekutionsbewilligung aufzunehmen, wenn dies von der betreibenden Partei nicht begehrt wurde. (T8); Beis wie T5; Beis wie T7 |
3 Ob 58/08p | OGH | 11.06.2008 |
Auch; Beis wie T8; Bem: Ablehnung von Jakusch in Angst, EO², § 8 Rz 5. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19510613_OGH0002_0030OB00322_5100000_001
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