Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im Rahmen einer kridamäßigen Versteigerung wurde eine Liegenschaft des Verpflichteten am 14. Juni 2004 dem Meistbietenden unter dem Vorbehalt des § 19 Abs 1 TirGVG zugeschlagen. Der beim Versteigerungstermin anwesende Verpflichtete erhob dagegen keinen Widerspruch. Mit Beschluss vom 23. Juni 2004 erklärte das Erstgericht den Zuschlag für wirksam.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Protokollarrekurs des Verpflichteten gegen diese Entscheidung (und implizit auch gegen die Zuschlagserteilung) zurück. Es verneinte dessen Rekurslegitimation, weil er nur geltend gemacht habe, die Versteigerung sei aus reiner Willkür des Masseverwalters betrieben worden, die Gläubiger und auch er selbst seien willkürlich geschädigt und Gegenstände aus der Masse seien verschleudert worden. Der Verpflichtete habe im Versteigerungstermin keinen Widerspruch erhoben und mache im Rekurs weder Widerspruchsgründe nach § 184 Abs 1 EO noch Aktenwidrigkeit geltend.
Der Revisionsrekurs sei nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil inhaltlich geprüft worden sei, ob der Verpflichtete zulässige Rechtsmittelgründe geltend gemacht habe.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist zwar nicht jedenfalls, wohl aber mangels der Voraussetzungen des § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.
In seinem als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittel macht er zu Recht geltend, es liege in Wahrheit kein voll bestätigender Beschluss vor, weil sein Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen worden sei. Das Gericht zweiter Instanz hat nämlich das Vorliegen der Rekursgründe gerade nicht geprüft, sondern ihre Zulässigkeit verneint.
Demnach kann der Verpflichtete die Entscheidung der zweiten Instanz beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Allerdings kann er in seinem Rechtsmittel erhebliche Rechtsfragen nicht aufzeigen. Zum einen wiederholt er die schon im Rekurs geltend gemachten Gründe (darunter auch die Verschleuderung der Liegenschaft selbst), ohne darzulegen, inwiefern es sich um Widerspruchsgründe nach § 184 EO handle, die allein neben Aktenwidrigkeit und unrichtiger Bezeichnung der Liegenschaft nach § 187 Abs 1 zweiter Satz EO als Rekursgründe bei der Bekämpfung des Zuschlags, auf dessen Versagung das Rechtsmittel abzielt, in Betracht kommen können (Angst in Angst, EO, § 187 Rz 1). Insbesondere machte der Verpflichtete im Rekurs an die zweite Instanz eine nicht gesetzmäßige Veröffentlichung des Versteigerungstermins nicht geltend. Wenn er dies nunmehr im Revisionsrekurs macht, ist dies wegen Verstoßes gegen das auch für Rechtsmittel im Exekutionsverfahren geltende (RIS-Justiz RS0002371) Neuerungsverbot unbeachtlich. Derartige Neuerungen sind auch die Behauptung, er habe in Wahrheit doch Widerspruch erhoben und der betreibende Masseverwalter sei „befangen", weiters, dieser hätte die Liegenschaft besser freihändig veräußert; ebenso, das Anbot des Meistbietenden hätte nicht zugelassen werden dürfen. Dass der weiter aufrecht erhaltene Vorwurf, die Liegenschaft sei verschleudert worden, ein tauglicher Rekursgrund wäre, versucht der Kläger in keiner Weise zu begründen. Dass zwar mehrere Widerspruchsgründe des § 184 EO der Verschleuderung der zwangsversteigerten Liegenschaft entgegenwirken sollen, jedoch andere als in diesen aufgezählte Umstände nicht mit Rekurs geltend gemacht werden können, wurde bereits entschieden (3 Ob 89/87 = JBl 1988, 122; RIS-Justiz RS0003206). Von dieser Rsp ist das Rekursgericht nicht abgewichen. In der Literatur erwogene weitere schwerwiegende Gründe (Heller/Berger/Stix, EO4 1382; Angst aaO; Breinl/Zbiral in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 187 Rz 11) wurden im Rekurs nicht geltend gemacht
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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