Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht verneinte den angeblich in der unterlassenen Vernehmung des Geschäftsführers der klagenden und widerbeklagten GmbH liegenden Verfahrensmangel I. Instanz; das könnte nur unter ganz strengen Voraussetzungen bekämpft werden. Zum einen käme die Unterlassung der Behandlung einer Mängelrüge infolge unrichtiger Anwendung von verfahrensrechtlichen Vorschriften (RZ 1979/8 uva; RIS-Justiz RS0043086), zum anderen deren Verwerfung mit aktenwidriger Begründung in Frage (RZ 1979/8; SZ 53/12 = JBl 1981, 268 uva, RIS-Justiz RS0043166; 4 Ob 68/01f = MietSlg 53.767). Ersteres war nicht der Fall, weil zwar das Gericht zweiter Instanz primär die gesetzmäßige Ausführung der Mängelrüge verneinte, diese aber ohnehin (wegen nicht ausreichender Entschuldigung jedoch nicht iS der Berufung) behandelte. Ob aber, was offenbar geltend gemacht wird, eine Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils angenommen werden könnte, ist keine erhebliche Rechtsfrage. Denn die Annahme, der Geschäftsführer habe sich nicht ausreichend entschuldigt, weil er tatsächlich auch bei einem anderen Gericht, zu dem er zunächst ebenfalls geladen war, nicht zum Termin gekommen sei, unter den Umständen des konkreten Falls jedenfalls vertretbar ist.
In der Sache verneinte schon das Erstgericht den behaupteten Zinsminderungsanspruch der klagenden und widerbeklagten Mieterin nach § 1096 Abs 1 ABGB u.a. mit der Begründung, das Bestandobjekt sei zum bedungenen Gebrauch geeignet. Tatsächlich wird auch in der außerordentlichen Revision nicht substantiiert geltend gemacht, dies sei nicht der Fall gewesen. Es steht auch eine Beeinträchtigung der bedungenen Benützung infolge der Beanstandungen durch das Arbeitsinspektorat nicht fest. Dann ist aber schon deswegen eine Zinsminderung nicht gerechtfertigt (7 Ob 184/03i = ecolex 2003, 908 = immolex 2004, 52 = MietSlg 55.144 = RdW 2004, 96 = ZIK 2004, 23; ebenso schon MietSlg 6.286).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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