Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss, der im Übrigen als unangefochten unberührt bleibt, wird in seinem Punkt 1) dahin abgeändert, dass folgender Absatz hinzugefügt wird:
"Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragsstellerin ein monatliches Benützungsentgelt von 268,89 EUR (= 3.700 S) ab 15. Februar 1994 zu zahlen, das bisher angefallene (fällige) Benützungsentgelt binnen 14 Tagen, die zukünftig anfallenden Beträge jeweils bis zum 5. eines jeden Monats im vorhinein."
Text
Begründung
Die Parteien - geschiedene Ehegatten - sind je Hälfteeigentümer einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus. Die Vorinstanzen wiesen im Regelungstreit über die Benützung die Liegenschaft zur Gänze dem Antragsgegner zur ausschließlichen Benützung gegen Entrichtung eines monatlichen Benützungsentgelts von 3.700 S (= 268,89 EUR) ab 15. Dezember 1994 an die Antragstellerin zu.
Verfahrensgegenstand in dritter Instanz ist nur mehr die Frage der Erlassung eines entsprechenden exekutionsfähigen Leistungsbefehls, den der Erstrichter erließ und die zweite Instanz mit der Begründung nicht erließ, ein Leistungsbefehl entbehre einer hiefür nötigen Antragstellung, weil ein dahingehendes Begehren dem Antrag nicht bestimmt entnommen werden könne. Vielmehr sei von der Antragstellerin nur die Festsetzung eines Benützungsentgelts verlangt worden.
Rechtliche Beurteilung
Der von der zweiten Instanz - mit der Begründung, der Frage der Bindung des Gerichts an Sachanträge der Parteien in einem Fall wie hier komme eine grundsätzliche rechtserhebliche Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zu - zugelassene Revisionsrekurs des Antragsgegners ist zulässig und berechtigt.
Im außerstreitigen Verfahren zur Regelung der Gemeinschaftsverhältnisse zwischen Miteigentümern (§ 835 ABGB) kann der rechtsgestaltende Ausspruch des Außerstreitrichters auch mit einem vollstreckbaren Leistungsbefehl verbunden werden, wenn auf Grund der neu gestalteten Rechtslage ein Teil der Miteigentümer im Rahmen des gestellten Sachantrags Leistungen zu erbringen hat (9 Ob 336/98x = JBl 1999, 657 = MietSlg 51.063 mwN u.a.; Gamerith in Rummel3, § 835 ABGB Rz 17 mwN). Die Ansicht des Rekursgerichts, die Antragstellerin habe einen solchen vollstreckbaren Leistungsbefehl nicht beantragt, entspricht nicht dem Aktenstand: In der Tagsatzung am 20. Juni 2000 (ON 54 AS 235 = S 5 des Protokolls oben) hat sie nämlich ihren Antrag auf Festsetzung des Benützungsentgelts wie folgt aufrecht erhalten bzw. gestellt: Dem Antragsgegner wird die ...
Liegenschaft ... zugewiesen und hierfür ein angemessenes
Benützungsentgelt in Höhe von S 3.700,-- monatlich ab 1. 2. 1991
festgesetzt, welches der Antragsgegner für die seinen Hälfteanteil
übersteigende Benützung ... zu zahlen schuldig ist. Es liegt somit
nicht bloß ein Antrag auf Festsetzung eines monatlichen Benützungsentgelts, sondern zweifelsfrei auch ein solcher auf Erlassung eines vollstreckbaren Leistungsbefehls vor. Dem Revisionsrekurs ist demnach stattzugeben. Der Antragsgegner hat die ihm vom Obersten Gerichtshof eingeräumte Möglichkeit zu einer Äußerung zum Rechtsmittelschriftsatz der Antragstellerin ungenutzt verstreichen lassen.
Kosten wurden zu Recht nicht verzeichnet.
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