OGH 3Ob29/19i

OGH3Ob29/19i20.2.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen J*, geboren am * 2007, *, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Land Niederösterreich, dieser vertreten durch den Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten, St. Pölten, Heßstraße 6, wegen Unterhalts, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters C*, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 10. Jänner 2019, GZ 23 R 425/18z‑188, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 30. Oktober 2018, GZ 2 Pu 43/10z‑178, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E124764

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, die von ihm für den Minderjährigen pro Monat zu leistenden Unterhaltsbeiträge ab 1. Jänner 2015 von 90 EUR auf 25 EUR herabzusetzen, ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Vaters, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (§ 63 Abs 3 AußStrG); mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

2. Für die Berechnung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS‑Justiz RS0122735; 3 Ob 104/18t). Dies ergibt hier einen Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Höhe von 2.340 EUR (65 EUR x 36).

3. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (RIS‑Justiz RS0109623 [T10, T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS‑Justiz RS0109623 [T14]).

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