Rechtssatz
Die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung bewirkt gem § 308 EO vor allem, daß grundsätzlich nur mehr der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner im Prozeßverfahren (SpR 220 alt, GlUNF 6448, SZ 15/210, JBl 1965,591 = EvBl 1965/223, SZ 27/271, SZ 39/177) oder im Exekutionsverfahren geltend zu machen.
3 Ob 284/75 | OGH | 20.01.1976 |
Veröff: EvBl 1976/199 S 402 |
7 Ob 675/76 | OGH | 14.10.1976 |
Veröff: EvBl 1977/114 S 240 |
3 Ob 119/77 | OGH | 13.12.1977 |
Beisatz: Der Verpflichtete ist in einem solchen Fall nur mit Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Geltendmachung des überwiesenen Anspruches befugt. Ohne diese Zustimmung fehlt dem Verpflichteten die Klagslegitimation; seine Klage ist daher, wenn der Drittschuldner eine entsprechende Einwendung erhebt, abzuweisen. (T1) |
3 Ob 536/81 | OGH | 08.07.1981 |
Beis wie T1 |
2 Ob 509/96 | OGH | 17.03.1998 |
nur: Die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung bewirkt gem § 308 EO vor allem, daß grundsätzlich nur mehr der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen. (T2); Beis wie T1 nur: Der Verpflichtete ist in einem solchen Fall nur mit Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Geltendmachung des überwiesenen Anspruches befugt. (T3); Beisatz: Tritt der Überweisungsgläubiger im Prozeß des Verpflichteten gegen den Drittschuldner auf Seite des Klägers als Nebenintervenient in den Prozeß ein, ist darin seine Zustimmung zur weiteren Prozeßführung zu erblicken, sodaß in einem solchen Fall die Klagelegitimation des Verpflichteten auch im Umfang der exekutiven Überweisung weiterhin zu bejahen ist. (T4) |
6 Ob 89/03m | OGH | 29.04.2004 |
nur T2; Beisatz: Dem Verpflichteten fehlt im Umfang der Pfändung und Überweisung die Sachlegitimation zur Geltendmachung dieser Forderung (so schon 7Ob278/99d). (T5); Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19760120_OGH0002_0030OB00284_7500000_004
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