Rechtssatz
Der Gemeinschuldner hat im reinen Exekutionsverfahren, das die Konkursmasse betrifft, kein Rekursrecht.
Normen
EO §65 B
KO §3
KO §115
3 Ob 3/67 | OGH | 26.01.1967 |
EvBl 1967/292 S 408 |
3 Ob 66/68 | OGH | 12.06.1968 |
1) Absonderungsrechte werden zwar durch die Konkurseröffnung nicht berührt, Vermögenswerte, an denen bestimmten Gläubigern Rechte auf abgesonderte Befriedigung zustehen, gehören aber dennoch zur Konkursmasse, sodaß auch hinsichtlich dieser Vermögenswerte dem Gemeinschuldner die Verfügungsfähigkeit mangelt. 2) Ein Rekursrecht kann der Gemeinschuldner auch nicht aus der bloßen Tatsache der Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses an ihn ableiten. (T1) = EvBl 1968/406 S 635 |
7 Ob 158/71 | OGH | 29.09.1971 |
Beis wie T1 nur: Absonderungsrechte werden zwar durch die Konkurseröffnung nicht berührt, Vermögenswerte, an denen bestimmten Gläubigern Rechte auf abgesonderte Befriedigung zustehen, gehören aber dennoch zur Konkursmasse, sodaß auch hinsichtlich dieser Vermögenswerte dem Gemeinschuldner die Verfügungsfähigkeit mangelt. (T2) = SZ 44/148 |
3 Ob 124/72 | OGH | 09.11.1972 |
EvBl 1973/118 S 267 |
3 Ob 155/75 | OGH | 08.07.1975 |
Auch; Beisatz: Masseverwalter ist gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners. (T3) |
3 Ob 134/00b | OGH | 20.06.2000 |
Beisatz: Der Gemeinschuldner als Verpflichteter in einem reinen Exekutionsverfahrens ist nicht berechtigt, neben dem Masseverwalter ohne Genehmigungserfordernis selbständig Rechtsmittel zu ergreifen. Wollte er nach seinen Prozesserklärungen im Verfahren erster Instanz gar nicht anders als selbständig handeln, bedarf es nicht der Einleitung eines Sanierungsverfahrens zur Behebung eines Vertretungsmangels, wenn er ein solches erst auf dem Boden einer die Entscheidungsgrundlage ändernden Neuerung im Rechtsmittelverfahren anstrebt. (T4) |
3 Ob 14/11x | OGH | 22.03.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Wirksame Rekurserhebung des Verpflichteten vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahren. (T5); Veröff: SZ 2011/30 |
3 Ob 120/12m | OGH | 08.08.2012 |
Vgl; Auch Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Daran vermag auch die nunmehrige Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens nichts zu ändern. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19590709_OGH0002_0030OB00283_5900000_001
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