OGH 3Ob310/99f

OGH3Ob310/99f24.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei L*****, und des beigetretenen betreibenden Gläubigers Dr. Gernot Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei, gegen die verpflichtete Partei (nunmehr) Josef B*****, vertreten durch Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1. S 500.000 sA, 2. § 119 KO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 9. September 1999, GZ 2 R 368/99b-16, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Gemeinschuldner hat im reinen Exekutionsverfahren, das die Konkursmasse betrifft, kein Rekursrecht (SZ 32/91; EvBl 1967/292; EvBl 1968, 406; EvBl 1973/118 ua). Der Masseverwalter hat das ihm zustehende Rekursrecht durch die Zurückziehung des von ihm eingebrachten Rekurses jedenfalls konsumiert. Die im Revisionsrekurs aufgeworfenen Fragen können schon aus diesem Grund auf sich beruhen.

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