OGH 3Ob282/03x

OGH3Ob282/03x17.12.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Sailer, Dr. Fellinger und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Betroffenen Herta A*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Sabina K*****, vertreten durch Dr. Schubert & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Oktober 2003, GZ 43 R 716/03t-280, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der von der Revisionsrekurswerberin gestellte Zulassungsantrag nach § 14b AußStrG ist wegen des Ausspruchs des Rekursgerichts, sein Entscheidungsgegenstand übersteige 20.000 EUR, verfehlt. Weder darin noch unter der (allein zutreffenden) Bezeichnung "außerordentlicher Revisionsrekurs" vermag sie das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen darzulegen, was allein die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen könnte (§ 14 Abs 1 AußStrG). Insbesondere lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen, inwiefern durch die Entscheidung erster Instanz (und zwar dessen allein angesprochenen Punkt 3., mit dem diese dem Sachwalter auftrug, entsprechend dem Fruchtgenussrecht der Betroffenen eine Wohnhausanlage einschließlich der von der Revisionsrekurswerberin bewohnten Teile zu verwerten) in ihre rechtlich geschützten Interessen (als Alleineigentümerin der Liegenschaft) eingegriffen werde. Das wäre aber Voraussetzung für ihre Rechtsmittellegitimation (stRsp: SZ 23/5, RIS-Justiz RS0006641; SZ 50/41 = JBl 1977, 496 = EvBl 1978/5, RIS-Justiz RS0006497). Auch dass Verwandte nicht Beteiligte des Verfahrens sind, hat der Oberste Gerichtshof wiederholt entschieden (EvBl 1962/87, RIS-Justiz RS0006363).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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