OGH 3Ob27/22z

OGH3Ob27/22z24.3.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Stefan Geiler und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T* Ltd, *, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 54.297,34 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. November 2021, GZ 5 R 39/21f‑22, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00027.22Z.0324.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz auf Malta und Inhaberin einer maltesischen Glücksspielkonzession. Sie bietet über diverse Websites international – und damit auch in Österreich – Online-Echtgeldpokerspiele und Online-Casinospiele an, obwohl sie in Österreich über keine Glücksspiellizenz nach dem GSpG verfügt. Der in Österreich ansässige Kläger nahm im Zeitraum November 2007 bis Mai 2018 an diesen Online-Glücksspielen (ganz überwiegend Online-Poker) teil. Die Vorinstanzen gaben dem vom Kläger erhobenen Begehren auf Ersatz seiner Spielverluste in Höhe von insgesamt 54.297,34 EUR statt.

Rechtliche Beurteilung

[2] In ihrer außerordentlichen Revision gelingt es der Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen:

[3] 1. Zur Auswirkung der von der Beklagten eingewendeten Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols in der bis 30. 12. 2010 geltenden Fassung des GSpG hat der Oberste Gerichtshof bereits in der – einen nahezu identen Sachverhalt betreffenden – Entscheidung 6 Ob 229/21a vom 2. 2. 2022 klargestellt, dass zwar das in § 21 Abs 1 Z 1 GSpG (bzw § 14 Abs 1 Z 1 GSpG) idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 normierte Sitzerfordernis, nicht aber das Konzessions- bzw Monopolsystem an sich unionsrechtswidrig (gewesen) ist; dass die Beklagte jemals um eine Konzession angesucht habe, geschweige denn die übrigen in § 14 Abs 2, § 21 Abs 2 GSpG normierten Voraussetzungen erfüllt hätte, hat sie nicht einmal behauptet (in diesem Sinn auch jüngst 4 Ob 229/21m). Der von der Beklagten vermissten Feststellung zur Höhe der vom Kläger im Zeitraum November 2007 bis Ende Dezember 2010 erlittenen Spielverluste bedurfte es daher nicht.

[4] 2. Die Passivlegitimation der Beklagten für die vom Kläger mit Leistungskondiktion begehrten Ersatz seiner Spielverluste aus Online-Pokerspielen hat der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Verfahren bereits mehrfach bejaht (6 Ob 229/21a; 3 Ob 197/21y; 4 Ob 229/21m ua).

[5] 3. Auf die von ihr im bisherigen Verfahren behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols kommt die Beklagte in dritter Instanz ausdrücklich nicht mehr zurück.

[6] 4. Das von der Beklagten auch in diesem Verfahren angeregte Vorabentscheidungsersuchen ist entbehrlich, zumal sie bei ihrer Argumentation außer Acht lässt, dass die Konzessionserfordernisse abseits des Sitzerfordernisses aufrecht geblieben sind.

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