European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00027.22Z.0324.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz auf Malta und Inhaberin einer maltesischen Glücksspielkonzession. Sie bietet über diverse Websites international – und damit auch in Österreich – Online-Echtgeldpokerspiele und Online-Casinospiele an, obwohl sie in Österreich über keine Glücksspiellizenz nach dem GSpG verfügt. Der in Österreich ansässige Kläger nahm im Zeitraum November 2007 bis Mai 2018 an diesen Online-Glücksspielen (ganz überwiegend Online-Poker) teil. Die Vorinstanzen gaben dem vom Kläger erhobenen Begehren auf Ersatz seiner Spielverluste in Höhe von insgesamt 54.297,34 EUR statt.
Rechtliche Beurteilung
[2] In ihrer außerordentlichen Revision gelingt es der Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen:
[3] 1. Zur Auswirkung der von der Beklagten eingewendeten Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols in der bis 30. 12. 2010 geltenden Fassung des GSpG hat der Oberste Gerichtshof bereits in der – einen nahezu identen Sachverhalt betreffenden – Entscheidung 6 Ob 229/21a vom 2. 2. 2022 klargestellt, dass zwar das in § 21 Abs 1 Z 1 GSpG (bzw § 14 Abs 1 Z 1 GSpG) idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 normierte Sitzerfordernis, nicht aber das Konzessions- bzw Monopolsystem an sich unionsrechtswidrig (gewesen) ist; dass die Beklagte jemals um eine Konzession angesucht habe, geschweige denn die übrigen in § 14 Abs 2, § 21 Abs 2 GSpG normierten Voraussetzungen erfüllt hätte, hat sie nicht einmal behauptet (in diesem Sinn auch jüngst 4 Ob 229/21m). Der von der Beklagten vermissten Feststellung zur Höhe der vom Kläger im Zeitraum November 2007 bis Ende Dezember 2010 erlittenen Spielverluste bedurfte es daher nicht.
[4] 2. Die Passivlegitimation der Beklagten für die vom Kläger mit Leistungskondiktion begehrten Ersatz seiner Spielverluste aus Online-Pokerspielen hat der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Verfahren bereits mehrfach bejaht (6 Ob 229/21a; 3 Ob 197/21y; 4 Ob 229/21m ua).
[5] 3. Auf die von ihr im bisherigen Verfahren behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols kommt die Beklagte in dritter Instanz ausdrücklich nicht mehr zurück.
[6] 4. Das von der Beklagten auch in diesem Verfahren angeregte Vorabentscheidungsersuchen ist entbehrlich, zumal sie bei ihrer Argumentation außer Acht lässt, dass die Konzessionserfordernisse abseits des Sitzerfordernisses aufrecht geblieben sind.
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