OGH 3Ob272/04b

OGH3Ob272/04b31.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerta K***** vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl am See, wider die beklagte Partei Elisabeth P*****, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OEG in Neusiedl am See, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 26. August 2004, GZ 13 R 152/03f-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 20. März 2003, 6 C 274/02 h-11, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Nach Aufhebung des 1.Berufungsurteils ON 15 mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Mai 2004, GZ 3 Ob 239/03y-20, und nunmehriger Beweiswiederholung in zweiter Instanz gab diese mit ihrem nun von der Beklagten angefochtenen 2.Berufungsurteil ON 23 dem auf Aufkündigung gerichteten Klagebegehren statt.

Rechtliche Beurteilung

In der außerordentlichen Revision macht die Beklagte als Mangel des Berufungsverfahrens, der eine erhebliche Rechtsfrage (iSd § 502 Abs 1 ZPO) darstelle, die Verletzung des § 473a ZPO durch die zweite Instanz geltend. Der gerügte Verfahrensmangel liegt indes aus folgenden Erwägungen nicht vor: Der Erstrichter stellte fest, dass eine näher genannte GmbH der Klägerin ein Kaufanbot über die nun aufgekündigten Grundstücke unter der Bedingung der rechtswirksamen Aufkündigung des Pachtvertrags unterbreitet und die Klägerin dieses Anbot angenommen habe. Die Klägerin hat in der Rechtsrüge ihrer Berufung auf diese Feststellung ausdrücklich Bezug genommen (ON 12 AS 65). Bereits dadurch wurde eine Rügepflicht der Beklagten als Berufungsgegnerin in ihrer Berufungsbeantwortung in Ansehung dieser, nun von ihr als unrichtig angesehenen Feststellung ausgelöst (stRsp, zuletzt 7 Ob 250/03w; RIS-Justiz RS0113473; SZ 72/75 u.a.; RIS-Justiz RS0112020). Mangels Erstattung einer solchen Rüge durch die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung ON 13 bestand daher insoweit keine Notwendigkeit für ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 473a Abs 1 ZPO.

Der Oberste Gerichtshof hat mit seinem oben bezeichneten Beschluss das 1.Berufungsurteil deshalb als mangelhaft aufgehoben, weil das Berufungsgericht die Tatsachenrüge der Klägerin nicht behandelt hatte. Die Klägerin hatte mit der Tatsachenrüge ihrer Berufung folgende Feststellung bekämpft: „Darüber hinaus wurde zwischen den Parteien nichts gesprochen, insb. wurde nicht über ein vorzeitiges Kündigungsrecht der Klägerin gesprochen. Auch wenn die Beklagte gewusst hätte, dass der Pachtvertrag durch einen Verkauf des Grundstücks nicht aufgelöst wird, hätte sie der Klägerin kein Kündigungsrecht eingeräumt, sondern hätte nur die Vereinbarung über die Ablöse für entbehrlich gehalten." Dazu traf nun das Berufungsgericht eingehend begründete, vom Ersturteil abweichende Feststellungen. Eine Stellungnahme dazu ist dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, verwehrt.

Nach dem drittinstanzlichen Aufhebungsbeschluss war das Verfahren vor dem Berufungsgericht daher auf diese Frage beschränkt (§ 503 Z 2, § 510 Abs 1 zweiter Satz, § 513, § 496 Abs 2 ZPO). Mit ihrem Vorbringen und Beweisanbot dazu, dass die Klägerin keinen Kaufvertrag abgeschlossen habe und daher die vereinbarte Bedingung für die Aufkündigung nicht eingetreten sei, verstieß die Beklagte gegen das Neuerungsverbot in zweiter Instanz (§ 482 ZPO). Ihre nunmehrigen Ausführungen dazu entziehen sich daher einer Beurteilung durch das Revisionsgericht.

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit ist nicht gegeben. Eine vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung bzw. Schlussfolgerung kann im Übrigen nie eine Aktenwidrigkeit darstellen (RIS-Justiz RS0043277, RS0043256).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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