Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Zufolge § 205 AußStrG 2003 finden im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren abgesehen von den in § 203 Abs 7 leg. cit. angeführten Regeln des Rechtsmittelverfahrens im Hinblick auf das Datum des Ablebens des Erblassers noch die Bestimmungen des AußStrG 1854 Anwendung.
Rechtliche Beurteilung
Der längst rechtskräftig seines Amts enthobene Verlassenschaftskurators wendete sich schon in seinem Rekurs erkennbar nur insoweit gegen den Beschluss des Erstgerichts, als dieses das ergänzte eidesstättige Vermögensbekenntnis der Erbin zu Gericht annahm. Er kann ein Abweichen der zweiten Instanz von höchstgerichtlicher Rsp in dessen sein Rechtsmittel zurückweisender Entscheidung nicht darlegen. Wie der erkennenden Senat schon ihm selbst gegenüber entschied (3 Ob 91/04k), hätte er im außerstreitigen Verfahren grundsätzlich nur dann Beteiligtenstellung und Rechtsmittellegitimation, wenn das Verfahren und die dort ergangenen gerichtlichen Verfügungen in seine subjektiven Rechte eingriffen (stRsp, 6 Ob 34/01w = ZIK 2001, 213 u.v.a., RIS-Justiz RS0006641). Die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht (aaO [T9]). Nur solche vermag der Rechtsmittelwerber mit dem Hinweis darzulegen, seine Entlohnung als Kurator hänge auch vom Umfang der Verlassenschaft ab. Im Übrigen bezieht er sich bei seinen Ausführungen auf die §§ 266, 267 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135, die mangels einer Ausnahmebestimmung nach dessen Art XVIII § 1 auf seinen Anspruch nicht mehr anzuwenden sind.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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